Der neue BMW zeigte ständig Warnhinweise: Der Fahrer solle sofort anhalten. Diese Warnhinweise stellten sich als falsch heraus, es lag damit ein schwerer Mangel vor. Die Werkstatt war trotz mehrerer Versuche nicht in der Lage, das Problem zu lösen. In solchen Fällen kann der Kunde verlangen, dass der Händler den Wagen zurücknimmt und einen anderen liefert. Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Falscher Alarm: Kupplung überhitzt
Der Kunde hatte für 38 265 Euro einen neuen BMW X3 xDrive20 gekauft. Nach einigen Wochen erschien im Display des SUV immer wieder die Warnmeldung, er möge anhalten, um die Kupplung abkühlen zu lassen. Das könne bis zu 45 Minuten dauern. Die Werkstatt bekam das Problem nicht in den Griff, obwohl der Kunde sie mehrfach ansteuern musste. Am Ende erklärten die Mechaniker dem Mann, es handle sich um eine Falschmeldung. Die Kupplung sei einwandfrei, er brauche nicht anzuhalten, wenn das Display eine Überhitzung anzeigt, die Kupplung könne sich auch während der Fahrt abkühlen. Bei einem weiteren Kundendienst spielte BMW ein Software-Update auf. Danach erschien die Fehlermeldung nicht mehr. Doch der Kunde vermutete, dass die Werkstatt nicht den Fehler korrigiert, sondern in Wahrheit lediglich die Überhitzungsanzeige komplett ausgeschaltet hatte.
Gravierender Sachmangel
Der BGH wertete die Falschmeldung als gravierenden Fehler. Der Kunde könne das Auto nicht so nutzen wie es üblich ist und er es beim Kauf erwarten durfte. Auch seien solche falschen Alarme bei modernen Autos keineswegs so verbreitet, dass Kunden mit solchen Fehlern rechnen müssten. Dass die Werkstatt erklärt hatte, der Fahrer brauche der Warnmeldung keine Beachtung zu schenken, ändere daran gar nichts (Az. VIII ZR 66/17).
Wahlrecht: Reparatur oder Ersatz
Liegt so ein Sachmangel vor, haben Kunden das Recht zu wählen: entweder Reparatur oder Ersatzlieferung. Dieses Wahlrecht schränken viele Händler ein, indem sie schon im Kaufvertrag den Kunden standardmäßig verpflichten, zwei Reparaturversuche zu akzeptieren. Dann hat er in der Regel erst danach das Recht, Ersatzlieferung zu verlangen. Außerdem können Händler die Ersatzlieferung ablehnen und auf Reparatur bestehen, wenn die Kosten für eine Ersatzlieferung unverhältnismäßig hoch wären.
Warnfunktion komplett abgeschaltet?
Genau das kann im vorliegenden Fall so sein. Doch dann müsste BMW das Problem tatsächlich mit Hilfe des Software-Updates gelöst und nicht einfach nur die Warnfunktion komplett abgeschaltet haben. Diese Frage muss nun ein Gutachter klären. Falls keine Reparatur erfolgt ist, sondern lediglich ein Abschalten, hat der Kunde Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug.
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Die Urteilsbegründung des BGH liegt vor:
https://dejure.org/2018,34204
http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302382018&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Es ging um einen BMW mit einer falschen Warnmeldung. Ob sich das Urteil zugunsten der Kläger im VW Diesel-Skandal deuten lässt?