Mangel bei Neuwagen Falsche Warnhin­weise berechtigen zur Rück­gabe

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Der neue BMW zeigte ständig Warnhin­weise: Der Fahrer solle sofort anhalten. Diese Warnhin­weise stellten sich als falsch heraus, es lag damit ein schwerer Mangel vor. Die Werk­statt war trotz mehrerer Versuche nicht in der Lage, das Problem zu lösen. In solchen Fällen kann der Kunde verlangen, dass der Händler den Wagen zurück­nimmt und einen anderen liefert. Das hat heute der Bundes­gerichts­hof (BGH) entschieden.

Falscher Alarm: Kupp­lung über­hitzt

Der Kunde hatte für 38 265 Euro einen neuen BMW X3 xDrive20 gekauft. Nach einigen Wochen erschien im Display des SUV immer wieder die Warnmeldung, er möge anhalten, um die Kupp­lung abkühlen zu lassen. Das könne bis zu 45 Minuten dauern. Die Werk­statt bekam das Problem nicht in den Griff, obwohl der Kunde sie mehr­fach ansteuern musste. Am Ende erklärten die Mechaniker dem Mann, es handle sich um eine Falsch­meldung. Die Kupp­lung sei einwand­frei, er brauche nicht anzu­halten, wenn das Display eine Über­hitzung anzeigt, die Kupp­lung könne sich auch während der Fahrt abkühlen. Bei einem weiteren Kunden­dienst spielte BMW ein Software-Update auf. Danach erschien die Fehler­meldung nicht mehr. Doch der Kunde vermutete, dass die Werk­statt nicht den Fehler korrigiert, sondern in Wahr­heit lediglich die Über­hitzungs­anzeige komplett ausgeschaltet hatte.

Gravierender Sach­mangel

Der BGH wertete die Falsch­meldung als gravierenden Fehler. Der Kunde könne das Auto nicht so nutzen wie es üblich ist und er es beim Kauf erwarten durfte. Auch seien solche falschen Alarme bei modernen Autos keineswegs so verbreitet, dass Kunden mit solchen Fehlern rechnen müssten. Dass die Werk­statt erklärt hatte, der Fahrer brauche der Warnmeldung keine Beachtung zu schenken, ändere daran gar nichts (Az. VIII ZR 66/17).

Wahl­recht: Reparatur oder Ersatz

Liegt so ein Sach­mangel vor, haben Kunden das Recht zu wählen: entweder Reparatur oder Ersatz­lieferung. Dieses Wahl­recht schränken viele Händler ein, indem sie schon im Kauf­vertrag den Kunden stan­dard­mäßig verpflichten, zwei Reparatur­versuche zu akzeptieren. Dann hat er in der Regel erst danach das Recht, Ersatz­lieferung zu verlangen. Außerdem können Händler die Ersatz­lieferung ablehnen und auf Reparatur bestehen, wenn die Kosten für eine Ersatz­lieferung unver­hält­nismäßig hoch wären.

Warn­funk­tion komplett abge­schaltet?

Genau das kann im vorliegenden Fall so sein. Doch dann müsste BMW das Problem tatsäch­lich mit Hilfe des Software-Updates gelöst und nicht einfach nur die Warn­funk­tion komplett abge­schaltet haben. Diese Frage muss nun ein Gutachter klären. Falls keine Reparatur erfolgt ist, sondern lediglich ein Abschalten, hat der Kunde Anspruch auf ein Ersatz­fahr­zeug.

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leseprobe am 09.01.2019 um 18:40 Uhr
BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

Die Urteilsbegründung des BGH liegt vor:

https://dejure.org/2018,34204

http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302382018&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Es ging um einen BMW mit einer falschen Warnmeldung. Ob sich das Urteil zugunsten der Kläger im VW Diesel-Skandal deuten lässt?