Maklerprovision

Tipps

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Kenntnisse: Fragen Sie den Makler nach Ausbildung, Berufserfahrung und Referenzkunden. Von Vorteil sind Erfahrungen in der Region. Er sollte einen Plan vorlegen können, wie er die Immobilie vermarkten will und Marktkenntnisse nachweisen können.

Verband: Die Mitgliedschaft im Immobilienverband Deutschland (IVD) zeigt, dass der Makler bestimmte Mindestanforderungen erfüllt. Wer nicht Mitglied ist, muss aber deshalb nicht unbedingt unseriös sein.

Versicherung: Der Makler sollte eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung haben.

Verhandeln: Die Provision ist gesetzlich nicht festgelegt. Viele Makler sind bereit, über die Höhe zu verhandeln.

Festpreis: Zurzeit wird die Maklerbranche durch „Dumpingangebote“ einiger Internetanbieter wie imakler oder villavendo aufgeschreckt, die einen Pauschalpreis von unter 1 000 Euro anbieten, unabhängig vom Preis der Immobilie. Inklusive sind Marktwertschätzung und Werbung für das Objekt im Internet. Bei einer 200 000-Euro-Immobilie kann das eine fünfstellige Ersparnis bringen, aber: Zahlen muss der Kunde bei diesen Anbietern auf jeden Fall, auch wenn er auf seinem Haus oder seiner Wohnung sitzenbleibt. Ob die Festpreisangebote überhaupt als Maklerleistung bezeichnet werden dürfen, ist in der Branche umstritten.

Informationen: Unter www.ivd.net finden Sie die Checkliste „Zehn Merkmale seriöser Makler“ zum Herunterladen. Unter www.wohnen-im-eigentum.de können Sie kostenlos eine Broschüre bestellen: „Maklerleistungen für Wohnimmobilien – Provisionen und Konditionen erfolgreich verhandeln“. Mieter finden wichtige Tipps zum Umgang mit Maklern in einer Broschüre vom Deutschen Mieterbund. Sie heißt „Geld sparen beim Umzug“.

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aufmerksamerkunde am 10.10.2018 um 09:48 Uhr
Makler-Lüge: "Maklervertrag gesetzlich gefordert."

Die Vortäuschung falscher rechtlicher Sachverhalte durch Makler muss unter Strafe gestellt werden.
Auf Anfrage zu einem Objekt erhält man oft per E-Mail einem Link, der zu einer Website führt, die einen Maklervertrag zwischen Makler und Interessenten einfordert – einschl. "Widerrufsbelehrung".
Die Belehrung über ein Widerrufsrecht ist jedoch nur dann erforderlich, wenn der Makler einen Maklervertrag vor einem Exposé einfordert – die Übermittlung eines Exposé selbst bedingt dies nicht.
Es ist ausschließlich der Makler, der hiermit einen Maklervertrag koppeln und seine Provisionsansprüche absichern will, bevor Leistung und Wert seiner Arbeit eingeordnet werden können!
Erschreckend, wie viele Interessenten mit der Lüge „Maklervertrag und damit Widerrufsbelehrung sind vor Exposé-Versendung gesetzlich gefordert“ zum Abschluss unsinniger Verträge genötigt werden.
Diese „Maklervertrags-Erzwingung“ muss in Schranken verwiesen und rechtlich geahndet werden.

aufmerksamerkunde am 10.10.2018 um 09:45 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

wiewowas am 25.04.2014 um 23:48 Uhr
Wo leben wir eigentlich?

Es finden sich günstige Immobilien, für die Maklercourtagen von bis zu 40 Prozent gefordert werden. Nicht ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass alle Angaben zum Objekt vom Eigentümer stammen und dafür keine Garantie übernommen wird. Solch unseriöse Geschäftsgebaren laufen sogar bei sog. Maklern die u.a. im Namen der Postbank agieren. Der Begriff Wucher paßt offenbar nicht mehr ins Repertoire unserer Regierenden.

Martinus am 03.03.2011 um 20:42 Uhr
provisionsfreie Makler

Zum Thema Maklerprovision gibts mittlerweile Alternativen. So fallen bei einem provisionsfreien Makler wie zum Beispiel www.simplyzigzag.de in Berlin keine Provisionsleistungen für den Käufer an. Bei diesem Festpreismakler muss nur der Verkäufer eine vorher festgeschriebene Summe bezahlen, die aber weit unter den 3-6 Prozent der üblichen Maklerprovision liegt.

Profilbild Stiftung_Warentest am 27.01.2011 um 16:35 Uhr
Schleichwerbung auf test.de nicht gewünscht

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