
Einen Makler beauftragen, eine Immobilie erwerben und am Ende die Maklerprovision nicht zahlen – kann das rechtens seins? Ja, sagt der Bundesgerichtshof. Ganz häufig können Immobilienkäufer den Maklervertrag widerrufen und die Zahlung verweigern. Wann das konkret der Fall ist, erklärt test.de.
Exposé kam ohne Widerrufsbelehrung
Der Bundesgerichtshof hatte über handfesten Ärger zu entscheiden. Ein Mann aus Schleswig-Holstein hatte eine Maklerin auf Inserat hin per E-Mail gebeten, das Exposé für eine Immobilie zu schicken. Das tat die Maklerin. Die vorgeschriebene Belehrung über das Widerrufsrecht des Kunden in so einem Fernabsatzgeschäft schickte sie allerdings nicht. Am Ende kaufte der Kunde das vermittelte Grundstück für 240 000 Euro und die Maklerin forderte ihre Provision – 15 000 Euro. Die zahlte der Kunde nicht. Die Maklerin ging vor Gericht. Während des laufenden Verfahrens widerrief der Kunde den Maklervertrag. Trotzdem gewann die Maklerin in zwei Instanzen, bis die Sache dann beim Bundesgerichtshof landete.
Widerruf auch noch viel später erlaubt
Und der Bundesgerichtshof gab dem Kunden Recht. Er bestätigte seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung zum Widerruf. Danach gilt: Per E-Mail oder Telefon abgeschlossene Verträge können Verbraucher grundsätzlich zwei Wochen lang widerrufen. Und diese Zwei-Wochen-Frist beginnt erst, wenn die Verbraucher korrekt über das Widerrufsrecht informiert wurden. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, können Verbraucher auch noch viel später widerrufen. Im Fall des Mannes aus Schleswig-Holstein war das der Fall: Er hatte den Maklervertrag später widerrufen – und war damit aus dem Schneider. Genauso wie ein Kunde aus Thüringen, der in einem genauso gelagerten Fall die Provisionszahlung verweigert hatte und dessen Fall der Bundesgerichtshof ebenfalls im Kundensinne entschieden hatte zur Pressemitteilung des BGH (BGH, Az. I ZR 30/15 und I ZR 68/15).
Wann Kunden nicht zahlen müssen
Wer dem Beispiel der Käufer aus Thüringen und Schleswig-Holstein im Fall einer fehlenden Widerrufsbelehrung folgen will, sollte folgende Punkte beachten:
- Frist. Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften gilt bei fehlender oder unzureichender Belehrung nicht ewig. Es erlischt von Gesetzes wegen spätestens ein Jahr und zwei Wochen nach Vertragsschluss.
- Ausschluss. Nicht möglich ist ein Widerruf des Maklervertrags darüber hinaus, wenn beide Parteien ihre Vertragspflichten erfüllt haben. Hat der Kunde am Ende die Immobilie erworben und den Makler bezahlt, kann er das Geld trotz fehlender Widerrufsbelehrung nicht zurückfordern.
- Notarvertrag. Der späte Widerruf des Maklervertrags bringt nichts, wenn der notariell beurkundete Kaufvertrag eine Klausel enthält, wonach der Käufer die Verpflichtung zur Bezahlung noch einmal ausdrücklich übernimmt.
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Mal wieder ein gutes Beispiel dafür, das richtig und rechtens und legal und legitim zwei vollkommen unterschiedliche Dinge sind. Ich muss Havda hier beipflichten. Der Kläger hat sich in höchstem Maße unmoralisch und hinterfotzig verhalten. Er hat die volle Leistung - die er selbst bestellt hatte - erhalten und drückt sich nun um die Bezahlung. Richter machen kein Recht, sie setzen es durch. Insofern mag dieser Typ juristisch im Recht sein. Das ändert aber nichts an seinem verwerflichen Verhalten. Schuld sind hier aber nicht die Richter sondern die Politiker, die solch lückenhafte Gesetze sich ausdenken. Aber wer erwartet von Politikern ernsthaft etwas anderes? Mit VerbraucherSCHUTZ hat das natürlich alles absolut rein gar nichts zu tun.
Die Verlängerung des Widerrufsrechts bei fehlender oder unzureichender Belehrung soll vor allem dazu dienen, dass Anbieter die Verbraucherschutzregeln einhalten. Wenn Sie es nicht tun, müssen sie mit den Rechtsfolgen leben. Wir halten es für legitim, wenn Verbraucher sich auf zu ihrem Schutz verabschiedete gesetzliche Regeln berufen, auch wenn sie dadurch im Einzelfall besser stehen, als hätte der Anbieter die Regeln eingehalten.
Dann schauen wir uns den genannten Fall doch mal an: Eine Makler inseriert ein Angebot. Ein interessierter Käufer meldet sich freiwillig und aus eigenem Antrieb beim Makler und bittet um Unterlagen. Er sieht sich sie an. Das Objekt sagt ihm zu. Er unterschreibt den Maklervertrag. Über Kosten und Bedingungen wurde er informiert. Man trifft sich, sieht sich das Objekt an, spricht miteinander, wird handelseinig. Notar, Kauf, Abwicklung. Der Makler hat alle Leistungen erbracht, der Kunde alle Leistungen erhalten. Nun möchte der Makler das Geld für seine Dienstleistung. Der Kunde hat keinen Bock zu zahlen und lässt sich verklagen. Vor Gericht fällt ihm ein (ok, dafür sind gute Anwälte nun mal da), dass es da ja noch eine Gesetzeslücke gibt. Der Makler hat nach Beauftragung durch den Kunden eine absolut makellose (kleines Wortspiel) Leistung erbracht und der Kunde drückt sich grinsend um die Bezahlung. Frage: Darf man solche Kunden offiziell als kreisrunden Rektalzugang bezeichnen?