Abzocker bedrängen Verbraucher oft mit ungerechtfertigten Mahnschreiben. Die Masche dahinter: Sie verunsichern Menschen und machen sie so lange mürbe, bis sie schließlich zahlen. Doch das sollte niemand tun, der von Abzockern Post bekommt. Finanztest sagt, wie sich Belästigte am besten wehren und wann sie unbedingt Widerspruch einlegen müssen.
Bei Frank Richter hatte sich der Gerichtsvollzieher angemeldet. Mitte Januar wollte er das Geld für eine angeblich offene Handyrechnung von Mobilcom eintreiben. Für die Zwangsvollstreckung hatte der Geldeintreiber einen Bescheid vom Amtsgericht Schleswig vom November 2005.
Doch mit Frank Richter aus Dresden verfolgten Justiz und Anwälte den falschen. Er hat mit Mobilcom nie einen Handyvertrag geschlossen. „Ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid ist bei mir gar nicht angekommen“, sagt Richter.
Kanzlei prüfte Identität nicht

Frank Richter aus Dresden ist drei Jahre lang von der Saarbrücker Anwaltskanzlei Stopp Pick & Kollegen mit Inkassoforderungen aus einem Vertrag traktiert worden, den er nie unterschrieben hat. Die Schulden hatte ein Namensvetter gemacht.
Die Rechtsanwaltskanzlei Stopp Pick & Kollegen in Saarbrücken schickt ihm bereits seit dem Jahr 2007 Mahnungen ins Haus. Insgesamt will die Kanzlei von Richter 351 Euro für Handyrechnungen, Mahnbescheid und-gebühren. Er widerspricht der Zahlungsaufforderung schriftlich.
Die Kanzlei schickt ihm nun eine Kopie des Vollstreckungsbescheids von 2005. Da steht tatsächlich Frank Richter drauf. Aber Geburtsdatum und Adresse stimmen nicht überein. Nun klärt Richter die offensichtliche Verwechslung auf und steckt eine Kopie seines Personalausweises in den Umschlag an die Inkassoanwälte.
Doch die Mahnschreiben aus Saarbrücken reißen nicht ab. Auch die Drohung, bei weiterer Zahlungsverweigerung die Daten an die Schufa zu übermitteln, fehlt nicht.
Richter spricht mit einem befreundeten Anwalt. Der rät ihm, die Schreiben zu ignorieren, denn er hat bereits widersprochen. Und das tut er auch.
Forderungen abweisen
Die von Mobilcom beauftragte Anwaltskanzlei irrt sich in der Person des Schuldners. Der grundlos Gemahnte muss sich wehren.
Wehren müssen sich auch Verbraucher , die von Abzockerfirmen hereingelegt werden. Diese tummeln sich vor allem im Internet und bieten Gewinnspiele, Handy-Klingeltöne, Kochrezepte, Stellenangebote oder Routenplaner scheinbar gratis an. Doch im Kleingedruckten stehen versteckt Hinweise, dass sie Geld verlangen.
Bislang konnten die Opfer die Zahlungsaufforderungen ignorieren und so unseriöse Anbieter irgendwann loswerden.
Jetzt raten die Verbraucherzentralen zum schriftlichen Widerspruch. Wenn Gemahnte einer unberechtigten Forderung nicht widersprechen, kann es passieren, dass sie einen Schufa-Eintrag erhalten. Das bedeutet, dass die von der Schufa ermittelte Zahlungsfähigkeit des Kunden sinkt. Die Saarbrücker Anwälte teilen Frank Richter auch mit, dass sie die Schufa informiert hätten. Gegenüber Finanztest bestreitet die Kanzlei aber eine Meldung an die Schufa.
Falschen Schufa-Eintrag löschen
Laut neuem Bundesdatenschutzgesetz können Inkassofirmen oder Kanzleien offene Forderungen seit dem 1. April dieses Jahres an die Schufa melden, wenn die Forderung vom Schuldner nicht bestritten wird. Weitere Bedingung für den Schufa-Eintrag sind: Die Inkassofirma muss ein zweites Mal gemahnt haben, zwischen erster Mahnung und der Datenweitergabe an die Auskunftei müssen mindestens vier Wochen liegen und der Schuldner muss zuvor informiert worden sein.
Ob ein Inkassobüro die verweigerte Zahlung der Schufa oder einer anderen Auskunftei gemeldet hat, erfahren Verbraucher, indem sie dort eine Eigenauskunft verlangen. Eine Auskunft pro Jahr ist kostenlos. Alle Informationen dazu finden Sie in dem Test Auskunfteien: So entscheidet die Schufa über Ihre Kreditwürdigkeit aus Finanztest 06/2010.
Verbraucher sollten unberechtigte Schufa-Einträge rückgängig machen. Sie sollten einen Widerspruch – zur Sicherheit als Einschreiben mit Rückschein – an den Verursacher, etwa die Inkassofirma schicken.
Den Nachweis braucht der Betroffene für die Schufa. Dem Schreiben an die Auskunftei legt er den Rückschein und den Widerspruch in Kopie bei. „Dann ist die Auskunftei auch bereit, Einträge zu löschen und die Zahlungsfähigkeit nach oben zu korrigieren“, sagt Bernd Ruschinzik, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin.
Ruhe bewahren und nicht zahlen
Typisch für unseriöse Seitenbetreiber sei, dass Nutzer vor dem Herunterladen von vermeintlich kostenlosen Inhalten Adresse, Geburtsdatum oder sogar Bankverbindung angeben sollten, weiß Ruschinzik. Haben die Gauner die Kontonummer, scheuen sie sich auch nicht, Geld abzuheben.
Kontoinhaber wehren sich, indem sie widersprechen und die Zahlung von der Bank zurückbuchen lassen. Das ist Bankkunden noch sechs Wochen ab Zugang des meist vierteljährlichen Rechnungsabschlusses möglich. Die Lastschrift zurückgeben ist kostenlos. Eine Begründung ist nicht nötig. Später geht es auch noch, ist aber aufwendiger und muss begründet werden.
Bei Geldforderungen aus unseriösen Internetangeboten haben bereits mehrere Gerichte zugunsten der Verbraucher entschieden (Amtsgericht Hamm, Az. 17 C 62/08; Landgericht Hanau, Az. 9 O 870/07).
Zudem lassen es die Abzocker in aller Regel nicht auf ein streitiges Gerichtsverfahren ankommen. Sie leiten auch meistens kein gerichtliches Mahnverfahren ein und informieren auch nicht die Schufa.
Gerichtlicher Mahnbescheid
Liegt aber ein gerichtlicher Mahnbescheid im Briefkasten, müssen Verbraucher unbedingt reagieren und innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen. Das ist einfach, denn das Formular liegt dem Mahnbescheid bei. Eine Begründung ist nicht nötig. Mit seinem Widerspruch beendet der Betroffene das Mahnverfahren. Dann ist das Inkassounternehmen am Zug und muss die Forderung vor Gericht begründen.
Ignorieren Empfänger aber den gerichtlichen Mahnbescheid, dann erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Das heißt, der Gerichtsvollzieher kann nach-hause kommen und Hab und Gut pfänden. Liegt innerhalb von zwei Wochen kein Einspruch des Betroffenen bei Gericht vor, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig.
Kanzlei gibt fragwürdige Auskunft
Im Fall von Frank Richter ist ein Vollstreckungsbescheid bereits im Jahr 2005 ergangen. Doch erst im Jahr 2007 erhielt Richter erste Mahnungen von den Anwälten. Eine Chance zum fristgerechten Einspruch hatte er also überhaupt nicht.
Anwalt Ulrich Stopp, Anwalt der Kanzlei Stopp Pick & Kollegen, bestreitet gegenüber Finanztest, im Jahr 2007 eine Ausweiskopie von Richter erhalten zu haben. Erst 2009 sei eine angekommen.
Richter war im Jahr 2007 ins hessische Mainhausen umgezogen. Dort haben ihn die Saarbrücker Anwälte ausfindig gemacht.
Die Verwechslung begründet Stopp auch damit, dass ihm die Meldebehörde Mainhausen einen Frank Richter nannte, der mit dem Geburtsdatum des richtigen Schuldners gemeldet sei. Auf Anfrage von Finanztest teilte das Meldeamt mit, dass ein Frank Richter mit diesem Geburtstag in Mainhausen allerdings nicht gemeldet ist.
Als sich der Gerichtsvollzieher bei ihm ankündigt, beauftragt Richter den Anwalt Clemens Grade von der Dresdner Kanzlei Peters & Partner. Der stoppt den Spuk, indem er mit einer Vollstreckungsabwehrklage drohte. „Solche Fälle habe ich selten“, sagt Grade.
Schließlich bläst der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung bei Richter ab, da „die Personenidentität nicht zweifelsfrei gegeben ist.“ Stopp Pick & Kollegen erklären, dass sie keine Zahlungsansprüche mehr gegen Richter erheben und übernehmen die entstandenen Rechtsanwaltskosten.
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@heinz1310: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich mit dem Schreiben des Inkassobüros an Ihre Verbraucherberatungsstelle, siehe unten. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Vollstreckungsbescheiden beträgt dreißig Jahre (§ 197 BGB). (maa)
Das Inkassobüro hat mir den Vollstreckungsbescheid als Kopie geschickt. Der ist aus 1998. Das Versandhaus, das Amtsgericht und die Commerzbank können mir keine Daten liefern, da die Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind. Bei der Schufa ( wo Daten ab 1993 aufgeführt sind ) ist keine Eintragung vorhanden, aber mein Basisscore ist 99,42%. Was nun?
@Heinz1310: Wir dürfen keine Rechtsberatung in Einzelfällen anbieten. Bitte wenden Sie sich mit dem erhaltenen Schreiben an die nächste Verbraucherzentrale, die kann Ihnen dort weiterhelfen: https://www.verbraucherzentrale.de/home (AK)
Das Inkassobüro erhebt die Forderung eines Versandhändlers über 768,35 € und beruft sich auf einen Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts. Ich habe bisher weder Mahnungen noch den Vollstreckungsbescheid bekommen. Auch bei der Schufa ist keine Forderung eingetragen. Was soll ich tun?
@ Reiß.Stephan: Zu Einzelfällen dürfen wir hier leider keine Beratung anbieten. Ignorieren sollten Sie die Schreiben aber auf keinen Fall.