Mahn­verfahren Nichts bezahlen

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Abzo­cker bedrängen Verbraucher oft mit ungerecht­fertigten Mahn­schreiben. Die Masche dahinter: Sie verunsichern Menschen und machen sie so lange mürbe, bis sie schließ­lich zahlen. Doch das sollte niemand tun, der von Abzo­ckern Post bekommt. Finanztest sagt, wie sich Belästigte am besten wehren und wann sie unbe­dingt Wider­spruch einlegen müssen.

Bei Frank Richter hatte sich der Gerichts­voll­zieher angemeldet. Mitte Januar wollte er das Geld für eine angeblich offene Hand­yrechnung von Mobilcom eintreiben. Für die Zwangs­voll­stre­ckung hatte der Geld­eintreiber einen Bescheid vom Amts­gericht Schleswig vom November 2005.

Doch mit Frank Richter aus Dresden verfolgten Justiz und Anwälte den falschen. Er hat mit Mobilcom nie einen Handy­vertrag geschlossen. „Ein gericht­licher Voll­stre­ckungs­bescheid ist bei mir gar nicht ange­kommen“, sagt Richter.

Kanzlei prüfte Identität nicht

Mahn­verfahren - Nichts bezahlen

Frank Richter aus Dresden ist drei Jahre lang von der Saarbrücker Anwalts­kanzlei Stopp Pick & Kollegen mit Inkasso­forderungen aus einem Vertrag traktiert worden, den er nie unter­schrieben hat. Die Schulden hatte ein Namens­vetter gemacht.

Die Rechts­anwalts­kanzlei Stopp Pick & Kollegen in Saarbrücken schickt ihm bereits seit dem Jahr 2007 Mahnungen ins Haus. Insgesamt will die Kanzlei von Richter 351 Euro für Hand­yrechnungen, Mahn­bescheid und-gebühren. Er wider­spricht der Zahlungs­aufforderung schriftlich.

Die Kanzlei schickt ihm nun eine Kopie des Voll­stre­ckungs­bescheids von 2005. Da steht tatsäch­lich Frank Richter drauf. Aber Geburts­datum und Adresse stimmen nicht über­ein. Nun klärt Richter die offensicht­liche Verwechs­lung auf und steckt eine Kopie seines Personal­ausweises in den Umschlag an die Inkasso­anwälte.

Doch die Mahn­schreiben aus Saarbrücken reißen nicht ab. Auch die Drohung, bei weiterer Zahlungs­verweigerung die Daten an die Schufa zu über­mitteln, fehlt nicht.

Richter spricht mit einem befreundeten Anwalt. Der rät ihm, die Schreiben zu ignorieren, denn er hat bereits wider­sprochen. Und das tut er auch.

Forderungen abweisen

Die von Mobilcom beauftragte Anwalts­kanzlei irrt sich in der Person des Schuldners. Der grund­los Gemahnte muss sich wehren.

Wehren müssen sich auch Verbraucher , die von Abzo­ckerfirmen herein­gelegt werden. Diese tummeln sich vor allem im Internet und bieten Gewinn­spiele, Handy-Klingeltöne, Koch­rezepte, Stellen­angebote oder Routenplaner scheinbar gratis an. Doch im Klein­gedruckten stehen versteckt Hinweise, dass sie Geld verlangen.

Bislang konnten die Opfer die Zahlungs­aufforderungen ignorieren und so unseriöse Anbieter irgend­wann loswerden.

Jetzt raten die Verbraucherzentralen zum schriftlichen Wider­spruch. Wenn Gemahnte einer unbe­rechtigten Forderung nicht wider­sprechen, kann es passieren, dass sie einen Schufa-Eintrag erhalten. Das bedeutet, dass die von der Schufa ermittelte Zahlungs­fähig­keit des Kunden sinkt. Die Saarbrücker Anwälte teilen Frank Richter auch mit, dass sie die Schufa informiert hätten. Gegen­über Finanztest bestreitet die Kanzlei aber eine Meldung an die Schufa.

Falschen Schufa-Eintrag löschen

Laut neuem Bundes­daten­schutz­gesetz können Inkassofirmen oder Kanzleien offene Forderungen seit dem 1. April dieses Jahres an die Schufa melden, wenn die Forderung vom Schuldner nicht bestritten wird. Weitere Bedingung für den Schufa-Eintrag sind: Die Inkassofirma muss ein zweites Mal gemahnt haben, zwischen erster Mahnung und der Daten­weitergabe an die Auskunftei müssen mindestens vier Wochen liegen und der Schuldner muss zuvor informiert worden sein.

Ob ein Inkassobüro die verweigerte Zahlung der Schufa oder einer anderen Auskunftei gemeldet hat, erfahren Verbraucher, indem sie dort eine Eigen­auskunft verlangen. Eine Auskunft pro Jahr ist kostenlos. Alle Informationen dazu finden Sie in dem Test Auskunfteien: So entscheidet die Schufa über Ihre Kreditwürdigkeit aus Finanztest 06/2010.

Verbraucher sollten unbe­rechtigte Schufa-Einträge rück­gängig machen. Sie sollten einen Wider­spruch – zur Sicherheit als Einschreiben mit Rück­schein – an den Verursacher, etwa die Inkassofirma schi­cken.

Den Nach­weis braucht der Betroffene für die Schufa. Dem Schreiben an die Auskunftei legt er den Rück­schein und den Wider­spruch in Kopie bei. „Dann ist die Auskunftei auch bereit, Einträge zu löschen und die Zahlungs­fähig­keit nach oben zu korrigieren“, sagt Bernd Ruschinzik, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin.

Ruhe bewahren und nicht zahlen

Typisch für unseriöse Seiten­betreiber sei, dass Nutzer vor dem Herunter­laden von vermeintlich kostenlosen Inhalten Adresse, Geburts­datum oder sogar Bank­verbindung angeben sollten, weiß Ruschinzik. Haben die Gauner die Konto­nummer, scheuen sie sich auch nicht, Geld abzu­heben.

Konto­inhaber wehren sich, indem sie wider­sprechen und die Zahlung von der Bank zurück­buchen lassen. Das ist Bank­kunden noch sechs Wochen ab Zugang des meist vierteljähr­lichen Rechnungs­abschlusses möglich. Die Last­schrift zurück­geben ist kostenlos. Eine Begründung ist nicht nötig. Später geht es auch noch, ist aber aufwendiger und muss begründet werden.

Bei Geld­forderungen aus unseriösen Internet­angeboten haben bereits mehrere Gerichte zugunsten der Verbraucher entschieden (Amts­gericht Hamm, Az. 17 C 62/08; Land­gericht Hanau, Az. 9 O 870/07).

Zudem lassen es die Abzo­cker in aller Regel nicht auf ein streitiges Gerichts­verfahren ankommen. Sie leiten auch meistens kein gericht­liches Mahn­verfahren ein und informieren auch nicht die Schufa.

Gericht­licher Mahn­bescheid

Liegt aber ein gericht­licher Mahn­bescheid im Brief­kasten, müssen Verbraucher unbe­dingt reagieren und inner­halb von 14 Tagen schriftlich wider­sprechen. Das ist einfach, denn das Formular liegt dem Mahn­bescheid bei. Eine Begründung ist nicht nötig. Mit seinem Wider­spruch beendet der Betroffene das Mahn­verfahren. Dann ist das Inkassounternehmen am Zug und muss die Forderung vor Gericht begründen.

Ignorieren Empfänger aber den gericht­lichen Mahn­bescheid, dann erlässt das Gericht einen Voll­stre­ckungs­bescheid. Das heißt, der Gerichts­voll­zieher kann nach-hause kommen und Hab und Gut pfänden. Liegt inner­halb von zwei Wochen kein Einspruch des Betroffenen bei Gericht vor, wird der Voll­stre­ckungs­bescheid rechts­kräftig.

Kanzlei gibt fragwürdige Auskunft

Im Fall von Frank Richter ist ein Voll­stre­ckungs­bescheid bereits im Jahr 2005 ergangen. Doch erst im Jahr 2007 erhielt Richter erste Mahnungen von den Anwälten. Eine Chance zum frist­gerechten Einspruch hatte er also über­haupt nicht.

Anwalt Ulrich Stopp, Anwalt der Kanzlei Stopp Pick & Kollegen, bestreitet gegen­über Finanztest, im Jahr 2007 eine Ausweiskopie von Richter erhalten zu haben. Erst 2009 sei eine ange­kommen.

Richter war im Jahr 2007 ins hessische Main­hausen umge­zogen. Dort haben ihn die Saarbrücker Anwälte ausfindig gemacht.

Die Verwechs­lung begründet Stopp auch damit, dass ihm die Meldebehörde Main­hausen einen Frank Richter nannte, der mit dem Geburts­datum des richtigen Schuldners gemeldet sei. Auf Anfrage von Finanztest teilte das Meldeamt mit, dass ein Frank Richter mit diesem Geburts­tag in Main­hausen allerdings nicht gemeldet ist.

Als sich der Gerichts­voll­zieher bei ihm ankündigt, beauftragt Richter den Anwalt Clemens Grade von der Dresdner Kanzlei Peters & Partner. Der stoppt den Spuk, indem er mit einer Voll­stre­ckungs­abwehr­klage drohte. „Solche Fälle habe ich selten“, sagt Grade.

Schließ­lich bläst der Gerichts­voll­zieher die Zwangs­voll­stre­ckung bei Richter ab, da „die Personenidentität nicht zweifels­frei gegeben ist.“ Stopp Pick & Kollegen erklären, dass sie keine Zahlungs­ansprüche mehr gegen Richter erheben und über­nehmen die entstandenen Rechts­anwalts­kosten.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 07.04.2015 um 14:00 Uhr
Inkasso aus Vollstreckungsbescheid

@heinz1310: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich mit dem Schreiben des Inkassobüros an Ihre Verbraucherberatungsstelle, siehe unten. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Vollstreckungsbescheiden beträgt dreißig Jahre (§ 197 BGB). (maa)

Heinz1310 am 03.04.2015 um 23:17 Uhr
Inkassoforderung

Das Inkassobüro hat mir den Vollstreckungsbescheid als Kopie geschickt. Der ist aus 1998. Das Versandhaus, das Amtsgericht und die Commerzbank können mir keine Daten liefern, da die Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind. Bei der Schufa ( wo Daten ab 1993 aufgeführt sind ) ist keine Eintragung vorhanden, aber mein Basisscore ist 99,42%. Was nun?

Profilbild Stiftung_Warentest am 24.03.2015 um 11:51 Uhr
Inkassoforderung

@Heinz1310: Wir dürfen keine Rechtsberatung in Einzelfällen anbieten. Bitte wenden Sie sich mit dem erhaltenen Schreiben an die nächste Verbraucherzentrale, die kann Ihnen dort weiterhelfen: https://www.verbraucherzentrale.de/home (AK)

Heinz1310 am 24.03.2015 um 11:36 Uhr
Inkassoforderung

Das Inkassobüro erhebt die Forderung eines Versandhändlers über 768,35 € und beruft sich auf einen Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts. Ich habe bisher weder Mahnungen noch den Vollstreckungsbescheid bekommen. Auch bei der Schufa ist keine Forderung eingetragen. Was soll ich tun?

Profilbild Stiftung_Warentest am 10.01.2012 um 17:23 Uhr
Mahnungen

@ Reiß.Stephan: Zu Einzelfällen dürfen wir hier leider keine Beratung anbieten. Ignorieren sollten Sie die Schreiben aber auf keinen Fall.