Bislang fuhren private Verkäufer etwa auf der Internetplattform ebay am besten, wenn sie ihr Angebot gewissenhaft beschrieben und mit schlichten Worten ihre Haftung ausschlossen („keine Gewährleistung“). Verkäufer, die so eine knappe Formulierung öfter verwenden, sollen nun trotzdem zwei Jahre lang auch für die Mängel an der Ware haften, die sie nicht erkennen konnten.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann die Klausel bei mehrfacher Verwendung als allgemeine Geschäftsbedingung interpretiert werden – und wäre dann zu pauschal und unwirksam (Az. VIII ZR 3/06). Zumindest für Fälle, in denen Kunden sich durch einen Mangel der Ware verletzen, dürfe eine solche Klausel die Haftung des Verkäufers nicht ausschließen.
Tipp: Private Verkäufer sollten in Zukunft die Haftungsformulierung etwas erweitern. Einen Formulierungsvorschlag finden Sie auf den Seiten von ebay. Unter dem Stichwort „Hilfe“ finden Sie die Rubrik „Rechtsportal“ mit „Informationen für private Verkäufer“.
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