Erlaubt sind Fragen im Bewerbungsgespräch, bei denen das berufsbezogene Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers das persönliche Geheimhaltungsinteresse des Bewerbers überwiegt. Bei anderen Fragen dürfen Sie lügen. Folgende Regeln helfen Ihnen, Ihr "kleines Geheimnis" einzuordnen.
Gewerkschaftszugehörigkeit: Lügen ist meist erlaubt. Ihre Mitgliedschaft angeben müssen aber leitende Angestellte und Bewerber für Gewerkschaftsjobs.
Krankheiten, Körperbehinderungen: Ehrlich antworten bei akuten Krankheiten, wenn die Eignung für die Arbeit eingeschränkt ist, bei Ansteckungsgefahr oder bevorstehenden Operationen und Kuren (Bundesarbeitsgericht BAG, Az: 2 AZR 270/83). Lügen ist erlaubt bei Krankheiten, die die Einsetzbarkeit nicht beeinträchtigen.
Eine HIV-Infektion darf außer bei Berufen mit besonderer Infektionsgefahr verschwiegen werden. Die Frage nach einer ausgebrochenen Aids-Erkrankung muss dagegen immer richtig beantwortet werden.
Bisheriges Gehalt: Lügen ist erlaubt, sofern die bisherige Vergütung nicht relevant für die erstrebte Stelle ist und der Bewerber auch nicht sein bisheriges Gehalt als Mindestlohn fordert (BAG, Az: 2 AZR 171/81).
Schwangerschaft: Lügen ist erlaubt (BAG, Az: 2 AZR 227/92). Ausnahme: Die Arbeit ist Schwangeren zum Schutz der Gesundheit von Mutter und ungeborenem Kind verboten (zum Beispiel Tätigkeit mit Infektionsgefahr BAG, Az: 2 AZR 25/93).
Schwerbehinderung: Ehrlich antworten, da die Frage immer zulässig ist (BAG, Az: 2 AZR 754/97), selbst wenn die Behinderung keinen Einfluss auf die Tätigkeit hat (BAG, Az: 2 AZR 923/94).
Stasi-Tätigkeit: Ehrlich antworten, zumindest im öffentlichen Dienst (BAG, Az: 8 AZR 561/92). Ausnahme: Die Tätigkeit endete schon vor 1970 (Bundesverfassungsgericht, Az: 1 BvR 195/95).
Vorstrafen: Ehrlich antworten, soweit die Vorstrafen oder laufenden Ermittlungen Arbeitsplatzbezug haben (zum Beispiel Sachbeschädigung und Verkehrsdelikt bei Polizisten BAG, Az: 2 AZR 320/98). Verschweigen darf man Strafen, die im Bundeszentralregister gelöscht wurden (Paragraph 53 Bundeszentralregistergesetz).
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