Wenn das Gehalt ausbleibt, sollten Beschäftigte schriftlich Zahlung fordern. Bringt das nichts, können sie das Arbeitsgericht einschalten. Das geht auch ohne Anwalt.
Lohn einfordern – Das Wichtigste in Kürze
Das Wichtigste in Kürze
Fristen.
Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen Lohn schuldet, achten Sie auf Fristen im Vertrag (Ausschlussklauseln). Sie müssen Ansprüche häufig innerhalb von drei bis sechs Monaten schriftlich geltend machen. Beachten Sie allerdings: Die Regelungen sind nach neuen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts oft unwirksam. Sie haben dann viel mehr Zeit. Ohne Ausschlussklausel verjähren Rechte erst drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem das Recht entstanden ist.
Unterstützung.
Wenden Sie sich bei ausbleibenden oder zu niedrigen Zahlungen an den Betriebsrat oder Ihre Gewerkschaft.
Arbeitsagentur.
Oft haben Sie Anspruch auf Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld, obwohl Sie formal beschäftigt sind. Informieren Sie sich bei der Agentur für Arbeit vor Ort oder unter arbeitsagentur.de.
Arbeitsgerichte.
Auf den Webseiten der Gericht lesen Sie, wie Sie mahnen oder klagen. Dort gibt es Formulare zum Download. Die Rechtsantragsstelle hilft beim Ausfüllen.
Rechtsschutzversicherung.
Wenn der „Fall des Falles“ noch nicht eingetreten ist und Sie noch eine Rechtsschutzversicherung suchen: Hier geht es zum Vergleich Rechtsschutzversicherung der Stiftung Warentest. Diese greift in der Regel aber nur, wenn zwischen dem Abschluss und der ausbleibenden Gehaltszahlung drei Monate vergangen sind (Wartezeit).
Kündigung.
Häufig geht dem nicht gezahlten Lohn eine Kündigung voraus. Wie Sie darauf reagieren können, erfahren Sie im Special Jobkündigung – was tun?.
Bis wann das Geld auf dem Konto sein muss
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen grundsätzlich in Vorleistung gehen, also erst arbeiten, bevor sie bezahlt werden. Das Arbeitsentgelt sollte daher in der Regel am ersten Tag des folgenden Monats bei den Angestellten sein. Es gibt jedoch zahlreiche Abweichungen, die zum Beispiel im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sind. Sofern der Arbeitgeber die Vergütungsbestandteile monatlich jeweils neu berechnen muss, ist die Zahlung bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats noch angemessen, urteilte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. In diesem Fall sollte er vorher jedoch zumindest einen Abschlag überweisen. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2017 Aktenzeichen: 4 Sa 8/17
Ausschlussfristen beachten, damit kein Lohn verfällt
Ist der Lohn am vertraglich vereinbarten Tag oder am 15. des Folgemonats noch nicht auf dem Konto, ist der Arbeitgeber automatisch im Zahlungsverzug. Kommt das zum ersten Mal vor, reicht oft ein mündlicher Hinweis – denn Grund können auch Fehler seitens der Bank oder Buchhaltung sein.
Allzu viel Zeit sollte man sich jedoch nicht lassen. Oft enthalten Arbeits- und Tarifverträge, seltener auch Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertragsrichtlinien und Sozialpläne sogenannte Ausschlussfristen. Diese verkürzen die gesetzliche Verjährungsfrist von in der Regel drei Jahren auf meist drei bis sechs Monate. Danach verfallen Ansprüche wie Gehalt, Urlaubsentgelt und Prämien, wenn sie nicht eingefordert werden. Allerdings: Viele dieser Verfallfristen sind nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Arbeitnehmer haben dann viel mehr Zeit, ihre Rechte geltend zu machen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.11.2020 Aktenzeichen: 8 AZR 58/20
Den Chef zur Lohnzahlung auffordern
Arbeitnehmer sollten ihren Chef zeitnah auffordern, innerhalb von sieben Tagen zu zahlen. Das geht mit einem formlosen Schreiben, das den ausstehenden Bruttobetrag enthält. Wer gerichtliche Schritte androht, verleiht seiner Forderung mehr Nachdruck .
„Neben dem Aufforderungsschreiben gibt es auch noch die Abmahnung, die viele nur vonseiten des Arbeitgebers kennen“, erklärt Martin Bechert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. „Eine Abmahnung ist wichtig, wenn Sie später außerordentlich kündigen oder die Arbeitsleistung verweigern möchten.“ Diese Verwarnung sollte das Wort „Abmahnung“ enthalten und die geplanten Schritte androhen. „In beiden Fällen schicken Sie am besten einen Brief als Einschreiben und behalten eine Kopie.“ Alternativ geben Sie Ihr Schreiben einem zuverlässigen Bekannten und bitten ihn es zu lesen, in einen Umschlag zu stecken und beim Arbeitgeber abzugeben oder in den Briefkasten zu stecken. Er kann dann als Zeuge vernommen werden, wenn der Arbeitgeber den Brief nicht bekommen haben will.
Die Arbeit verweigern
Sofern das Arbeitsverhältnis noch besteht und der Chef trotz schriftlicher Aufforderung nicht zahlt, können Arbeitnehmer bei erheblichem Zahlungsrückstand auch die Arbeit verweigern (sogenanntes Zurückbehaltungsrecht) oder fristlos kündigen. Das muss jedoch vorher angedroht worden sein. Einen erheblichen Zahlungsrückstand sehen Gerichte oft erst bei zwei vollen Monatsgehältern gegeben.
Wer beschäftigungslos ist, weil er die Arbeitsleistung verweigert oder der Arbeitgeber ihn nicht mehr einsetzt, hat möglicherweise Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wenn die eigene Firma Insolvenz anmeldet
Bleibt die Zahlung auch bei Kollegen und in voller Höhe aus, liegt es nahe, dass sich der Arbeitgeber in einer finanziellen Schieflage befindet. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, können Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten bei der Arbeitsagentur eine Erstattung des nicht gezahlten Gehalts beantragen. Sie übernimmt das sogenannte Insolvenzgeld jedoch maximal für die letzten drei Monate vor der Insolvenz.
Die Insolvenzantragspflicht ist bis Ende 2020 ausgesetzt, wenn Überschuldung eine Folge der Corona-Pandemie ist. Bis Ende September galt dies auch bei Zahlungsunfähigkeit infolge von Corona. Experten rechnen mit einer Zunahme der Insolvenzanträge nach dem Ende dieser Ausnahmeregel.
Wenn alles nichts nützt: Verfahren beim Arbeitsgericht
Mahnverfahren beim Arbeitsgericht
Bei renitenten Arbeitgebern bleibt meist nur der Gang zum Arbeitsgericht. Das geht in erster Instanz auch ohne Anwalt. Wer verliert, zahlt nur die Gerichtskosten und nicht den Anwalt der Gegenseite, sofern es einen gibt.
In manchen Fällen ist nicht mit einem Widerspruch des Arbeitgebers zu rechnen, etwa weil er zum Beispiel schon die Lohnabrechnung geschickt hat. Dann eignet sich das Mahnverfahren beim Arbeitsgericht, um schnell und unkompliziert einen Vollstreckungstitel zu erwirken.
Das dafür nötige amtliche Formular bieten die Arbeitsgerichte in der Regel auf ihrer Webseite zum Herunterladen an. Wer sich beim Ausfüllen unsicher ist, kann kostenlos die Hilfe der Rechtsantragsstelle beim örtlichen Arbeitsgericht in Anspruch nehmen. Anschließend gibt man den Antrag ab oder schickt ihn per Post ans Gericht. Widerspricht der Arbeitgeber nicht in der vorgegebenen Zeit, erwirkt der Arbeitnehmer einen Vollstreckungsbescheid. Damit kann man innerhalb von 30 Jahren die Forderung mittels Gerichtsvollzieher oder Kontopfändung durchsetzen, am besten mithilfe eines Anwalts.
Klageverfahren auch ohne Anwalt
Wenn davon auszugehen, dass die Gegenseite die Forderungen nicht akzeptieren wird, ist richtig, gleich ein Klageverfahren zu starten. In ein solches mündet das Mahnverfahren ohnehin, wenn der Arbeitgeber Widerspruch einlegt.
Rechtsanwalt Bechert rät, sich bei einfachen Fällen ohne Anwalt an das Arbeitsgericht zu wenden. „Bei komplizierten Fällen würde ich aber einen Anwalt beauftragen“, ergänzt er. Im Klageverfahren kommt es erst zu einem Gütetermin, bei dem der Richter versucht, die Parteien zu einer Einigung zu bringen. Gelingt das nicht, folgt eine Kammerverhandlung, bei der am Ende das Gericht entscheidet. Das Urteil ist vollstreckbar, zur Not per Gerichtsvollzieher. Der ist über das für den Arbeitgeber zuständige Amtsgericht zu erreichen. Schreiben Sie an die Gerichtsverteiler stelle bei diesem Amtsgericht: „Hiermit beauftrage ich Sie, das im Original anliegende Urteil des Arbeitsgerichts (Datum, Aktenzeichen) durch Pfändung geeigneter Gegenstände oder Forderungen zu vollstrecken.“
Die Gebühren richten sich nach verschiedenen Faktoren (siehe Interview). Bei einem Streitwert von 3 000 Euro betragen die Gerichtskosten 216 Euro (ohne Anwalt). Bei einem Vergleich entfallen diese Kosten.
So helfen die Gewerkschaften
Unterstützung bei Streit um Lohn bieten auch die Gewerkschaften. Die DGB Rechtsschutz GmbH hilft beispielsweise Mitgliedern der im DGB organisierten Gewerkschaften bei Fragen rund ums Arbeitsrecht und vertritt sie, wenn sie beim Arbeitsgericht klagen. So machte es ein Lastswagenfahrer. Der hatte seinem Chef gekündigt. Darauf behielt der den letzten Lohn ein. Die Begründung: Der Fahrer habe einen Lastwagen des Unternehmens beim Rangieren beschädigt. „Dass Arbeitgeber von ihren Angestellten Schadenersatz verlangen und diesen mit dem Lohn verrechnen, kommt immer wieder vor“, sagt Till Bender, Pressesprecher beim DGB Rechtsschutz. Nie dürften dabei ganze Monatslöhne einbehalten werden. „Der ehemalige Arbeitgeber muss zudem grobe Fahrlässigkeit beweisen und die Haftung minimieren, zum Beispiel in Form einer Vollkaskoversicherung der Fahrzeuge.“
Interview – die Spielregeln vor dem Arbeitsgericht
Wie lange dauert ein Prozess beim Arbeitsgericht und was müssen Arbeitnehmer bei den Kosten beachten? Antoworten hat Dr. Andrea Baer, Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Beim Arbeitsgericht gibt es die Besonderheit, dass man in erster Instanz auch ohne Anwalt klagen kann. Wem raten Sie dazu?
In Fällen, in denen Ihnen zum Beispiel eindeutig Lohn zusteht, den Sie nicht erhalten haben, können Sie das Verfahren in der Regel auch ohne anwaltliche Vertretung führen. Bei schwierigen Fragen wie einer Betriebsrentenerhöhung sollte man sich bereits vor Klageerhebung anwaltlich beraten lassen. Es ist auch möglich, in einem laufenden Verfahren einen Anwalt hinzuzuziehen.
Wie hoch sind die Kosten, falls man verliert?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Kosten hängen vom Streitwert ab und davon, ob man einen Anwalt beauftragt. Je höher der Streitwert ist, desto höher sind die Kosten. Dazu gibt es Gebührenrechner im Internet. Sie sollten deshalb auch nicht ins Blaue hinein zu viel fordern, sondern nur das, was Sie auch nachweisen können. Die Anwaltskosten trägt beim Arbeitsgericht übrigens in erster Instanz jede Partei selbst, auch wenn sie gewinnt.
Wie lange dauert ein Prozess?
Vom Eingang der Klage bis zum Gütetermin vergehen bei uns in der Regel zwei bis sechs Wochen. Im Gütetermin wird erörtert, ob eine gütliche Einigung möglich ist. Kommt es zum Vergleich oder Versäumnisurteil, weil eine Seite nicht erscheint, ist das Verfahren abgeschlossen. Geschieht das nicht, kommt es nach ungefähr drei bis neun Monaten zu einem Kammertermin. Dabei fällt das Gericht ein Urteil, falls nicht doch noch ein Vergleich geschlossen wird. Es gibt im Moment noch Rückstände, weil wir während des pandemiebedingten Lockdowns keine Verhandlungen durchführen konnten. Diese werden derzeit aufgearbeitet.
Einige Experten erwarten eine Zunahme der Unternehmensinsolvenzen, wenn die Corona-Ausnahmeregelung endet. Was sollte man tun, wenn der Arbeitgeber finanziell in Not ist?
Über das Insolvenzgeld sind im Falle einer Insolvenz nur drei Monatsgehälter abgesichert. Arbeiten Sie also nicht beliebig lange weiter, wenn kein Geld fließt. Wenn der Arbeitgeber nichts hat, kann auch eine Verurteilung zur Zahlung letztlich nicht vollstreckt werden. Bei erheblichen finanziellen Schwierigkeiten des Arbeitgebers sollte man sich vorsichtshalber nach einem neuen Arbeitgeber umsehen.
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groegsy am 12.12.2022 um 19:48 Uhr
Update Lohnsteuer- und Sozialabgabenbetrug
Am 27.10.2022 (!) gab es ein Urteil zu meinen Gunsten bezüglich meines fehlendes Entgeltes und der gesetzwidrigen Versetzung. Allerdings lässt die schriftliche Urteilsbegündung auf sich warten, was bis zu 5 Monate dauern darf. 4 Wochen Einspruchsfrist, 8 Wochen Berufungsbegründung und dann noch die Zeit bis zum Termin am LAG. Schwebe immer noch im völlig gesetzlosen Nirvana - und auch ausserhalb des Sozialsystems, da der AG bis letzten Monat kein Entgelt, Steuern bzw. SV Beiträge gezahlt hat. Heisst ich bekomme deshalb weder Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Rente und weil mein Mann so viel verdient auch kein HartzIV. Die Entgeltausstände können auch erst "zwangsvollstreckt" werden, wenn das Urteil rechtskräftig ist ... also ungefähr erstmalig in 8 Monaten!!! Was läuft schief in unserem Staat???
Ich wurde mittlerweile von meinem AG von den Leistungen zur Sozialversicherung abgemeldet - nach 4 Wochen Nichtzahlung von Lohn muss er dies zwingend veranlassen. Einzigste Reaktion der Sozialversicherungsträger ist - die Krankenkasse hat mir eine Mitgliedsbescheinigung geschickt, die ich dem Arbeitgeber oder Arbeitsamt vorzulegen habe. Bei Keinem der Sozialversicherungsträger fällt es auf - wenn bei mir als gesetzlich Pflichtversicherten keine Beiträge in irgend einer Form mehr durch meinem AG gezahlt werden!!! Als Auskunft erhält man nur, dass diese keinerlei gesetzliche Grundlagen haben, die Beiträge einzufordern - auch die Zollbehörde und das Finanzamt nicht! ALG II steht unserer Bedarfsgemeinschaft auch nicht zu, da mein angetrauter Ehemann zuviel verdient!!! Somit fällt man dann ganz schnell komplett aus unserem Sozialversicherungssystem - wenn der AG einfach seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen einfach einstellt.
groegsy: Bitten haben Sie Verständnis: Zu Einzelfällen können wir uns nicht äußern. Das ist von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und im Arbeitsrecht auch Gewerkschaften vorbehalten. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Die Sozialabgabenpflicht setzen die Sozialversicherungsträger selbst durch. Sofern ein Arbeitgeber zunächst rechtswidrig keinen Lohn und auch nicht die darauf zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, hat er ihn und sie nachzuzahlen, sobald er dazu gerichtlich verpflichtet wird oder er seine Meinung ändert. Arbeitnehmer sollten sich in solchen Fällen sofort entweder von der Gewerkschaft oder einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Noch ein Hinweis: Sozialleistungen bewilligen die Behörden unter bestimmten Umständen auch zur Überbrückung von Zeiten, in denen der Arbeitgeber sich zu Unrecht weigert, Lohn zu zahlen.
Habe ein laufendes Verfahren zur Änderungskündigung ... da mich mein GF an einen 100km entfernten Standort versetzen will. Er hat mich freigestellt und wollte noch während meiner laufenden Kündigungsfrist bis Oktober, dass ich aus dringend betrieblichen Gründen bereits im Juni dort zu erscheinen habe. DGB hat ihn auf seine gesetzlich Vorschriften hingewiesen und trotzdem hat er ab Juni die Entgeltzahlungen wegen böswilligen Versäumnis eingestellt. Erhalte weder ALG, Hartz IV, Krankengeld noch irgendeine Rente, da ich im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe und meine Arbeitsleistung auch nicht anbieten kann. Da der AG derzeit keinen Lohn zahlt und führt er somit auch keinerlei Lohnsteuer und Sozialabgaben für mich ab. Wer überwacht die Zahlung der Sozialabgaben bzw. ist in der Lage, diese einzufordern?
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Am 27.10.2022 (!) gab es ein Urteil zu meinen Gunsten bezüglich meines fehlendes Entgeltes und der gesetzwidrigen Versetzung. Allerdings lässt die schriftliche Urteilsbegündung auf sich warten, was bis zu 5 Monate dauern darf. 4 Wochen Einspruchsfrist, 8 Wochen Berufungsbegründung und dann noch die Zeit bis zum Termin am LAG.
Schwebe immer noch im völlig gesetzlosen Nirvana - und auch ausserhalb des Sozialsystems, da der AG bis letzten Monat kein Entgelt, Steuern bzw. SV Beiträge gezahlt hat. Heisst ich bekomme deshalb weder Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Rente und weil mein Mann so viel verdient auch kein HartzIV.
Die Entgeltausstände können auch erst "zwangsvollstreckt" werden, wenn das Urteil rechtskräftig ist ... also ungefähr erstmalig in 8 Monaten!!!
Was läuft schief in unserem Staat???
Ich wurde mittlerweile von meinem AG von den Leistungen zur Sozialversicherung abgemeldet - nach 4 Wochen Nichtzahlung von Lohn muss er dies zwingend veranlassen.
Einzigste Reaktion der Sozialversicherungsträger ist - die Krankenkasse hat mir eine Mitgliedsbescheinigung geschickt, die ich dem Arbeitgeber oder Arbeitsamt vorzulegen habe. Bei Keinem der Sozialversicherungsträger fällt es auf - wenn bei mir als gesetzlich Pflichtversicherten keine Beiträge in irgend einer Form mehr durch meinem AG gezahlt werden!!!
Als Auskunft erhält man nur, dass diese keinerlei gesetzliche Grundlagen haben, die Beiträge einzufordern - auch die Zollbehörde und das Finanzamt nicht!
ALG II steht unserer Bedarfsgemeinschaft auch nicht zu, da mein angetrauter Ehemann zuviel verdient!!!
Somit fällt man dann ganz schnell komplett aus unserem Sozialversicherungssystem - wenn der AG einfach seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen einfach einstellt.
groegsy: Bitten haben Sie Verständnis: Zu Einzelfällen können wir uns nicht äußern. Das ist von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und im Arbeitsrecht auch Gewerkschaften vorbehalten. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Die Sozialabgabenpflicht setzen die Sozialversicherungsträger selbst durch. Sofern ein Arbeitgeber zunächst rechtswidrig keinen Lohn und auch nicht die darauf zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, hat er ihn und sie nachzuzahlen, sobald er dazu gerichtlich verpflichtet wird oder er seine Meinung ändert. Arbeitnehmer sollten sich in solchen Fällen sofort entweder von der Gewerkschaft oder einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Noch ein Hinweis: Sozialleistungen bewilligen die Behörden unter bestimmten Umständen auch zur Überbrückung von Zeiten, in denen der Arbeitgeber sich zu Unrecht weigert, Lohn zu zahlen.
Habe ein laufendes Verfahren zur Änderungskündigung ... da mich mein GF an einen 100km entfernten Standort versetzen will. Er hat mich freigestellt und wollte noch während meiner laufenden Kündigungsfrist bis Oktober, dass ich aus dringend betrieblichen Gründen bereits im Juni dort zu erscheinen habe. DGB hat ihn auf seine gesetzlich Vorschriften hingewiesen und trotzdem hat er ab Juni die Entgeltzahlungen wegen böswilligen Versäumnis eingestellt.
Erhalte weder ALG, Hartz IV, Krankengeld noch irgendeine Rente, da ich im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe und meine Arbeitsleistung auch nicht anbieten kann.
Da der AG derzeit keinen Lohn zahlt und führt er somit auch keinerlei Lohnsteuer und Sozialabgaben für mich ab. Wer überwacht die Zahlung der Sozialabgaben bzw. ist in der Lage, diese einzufordern?