Lohn­ersatz

Staatliche Leistungen erhöhen

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Verheiratete Arbeitnehmer bekommen die höchsten Sozial­leistungen, wenn sie vorher die Steuerklasse III haben. Auch ein Frei­betrag wirkt sich günstig auf einzelne Lohn­ersatz­leistungen aus. Arbeitnehmer können ihn sich für hohe Kosten eintragen lassen, die sie sonst erst mit der Steuererklärung geltend machen können. Ein Antrag beim Finanz­amt genügt.

Mutter­schafts­geld

Eltern­geld

Kurz­arbeitergeld

Arbeits­losengeld I

Krankengeld1

Die güns­tigere Steuerklasse gilt möglichst schon am Anfang des Jahres, in dem das Kind geboren wird. Sie sollte spätestens drei Monate vor Beginn des Mutter­schutzes wirken, denn der Zuschuss zum Mutter­schafts­geld wird vom Netto­verdienst in dieser Zeit berechnet.

Der Chef muss einen Wechsel der Steuerklasse nur akzeptieren, wenn er steuerlich sinn­voll ist. Ein Wechsel zu Klasse IV + Faktor, die nicht ganz so günstig wie Klasse III ist, ist aber immer möglich.

Die güns­tigere Steuerklasse sollte spätestens im achten Monat vor Beginn des Mutter­schutzes beantragt werden. In Einzel­fällen ist das bis sieben Monate zuvor möglich.

Die güns­tigere Steuerklasse kann vor, aber auch während der Kurz­arbeit beantragt werden.

Die güns­tigere Steuerklasse wirkt sich aus, wenn sie seit Anfang des Jahres gilt, in dem die Arbeits­losig­keit begann. Später akzeptiert die Arbeits­agentur den Wechsel nur, wenn die neuen Steuerklassen steuerlich sinn­voll sind. Ein Wechsel zu Klasse IV + Faktor, die nicht ganz so günstig wie Klasse III ist, ist aber immer möglich.

Die güns­tigere Steuerklasse muss der Arbeit­geber beim Krankengeld berück­sichtigen, wenn die Steuerklasse spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeits­unfähigkeit gilt.2

Ein Frei­betrag erhöht den Zuschuss zum Mutter­schafts­geld. Frauen beantragen ihn spätestens drei Monate vor dem Mutter­schutz, denn der Zuschuss wird vom Netto­verdienst dieser Monate berechnet.

Ein Frei­betrag erhöht das Eltern­geld seit 2013 nicht mehr.

Ein Frei­betrag erhöht das Kurz­arbeitergeld nicht.

Ein Frei­betrag erhöht das Arbeits­losengeld I nicht, außer in Klasse IV mit Faktor. Hier kann er sich günstig auswirken.

Nur Frei­beträge, die spätestens einen Monat vor der Arbeits­unfähigkeit gelten, wirken sich aus.2

1
Ab der siebten Krank­heits­woche (nach Ende der Lohn­fortzahlung durch den Arbeit­geber).
2
Steuerklasse und Frei­betrag wirken sich meist aus, da viele Arbeitnehmer 90 Prozent vom Netto­entgelt als Krankengeld erhalten.
5

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