Wechsel. Erwarten Sie oder Ihr Ehepartner in absehbarer Zeit Sozialleistungen, kann sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnen, um mehr Leistung zu erhalten. Auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums finden Sie einen Rechner, mit dem Sie den Steuerabzug für verschiedene Klassen durchspielen können (bmf-steuerrechner.de).
Antrag. Beantragen Sie den Steuerklassenwechsel beim Finanzamt. Das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel“ gibt es in der Behörde oder im Internet (formulare-bfinv.de, „Formularcenter“, dann „Steuerformulare“). Der Wechsel ist einmal im Jahr bis zum 30. November möglich.
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@JackieTestet: Die Auszahlung aus dem Pensionsfonds kann, muss aber nicht lohnsteuerpflichtig sein. Bei der Frage, ob ein Wechsel der Lohnsteuerklasse sinnvoll ist, werden alle lohnsteuerpflichtigen Leistungen zusammengezählt. (maa)
Kommentar vom Autor gelöscht.
Vielen Dank für die Antwort.
@Petdre: Bitte lassen Sie sich nicht durch die unterschiedlichen Begrifflichkeiten verwirren. Zwar wird bei der Berechnung des Elterngeldes als Grundlage das Bruttoeinkommen herangezogen, es wird aber dann die pauschalisierten Abgaben zur Sozialversicherung und auch die Lohnsteuer abgezogen. Der nach den Abzügen für Steuern und Sozialabgaben verbleibende Betrag ist das maßgebliche Nettoeinkommen, welches für das Elterngeld die Grundlage bildet.. Daher ist die richtige Wahl der Lohnsteuerklasse wichtig, um den maximalen Betrag zu erhalten. Eine Broschüre mit allen Informationen erhalten Sie unter: www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Elterngeld-und-Elternzeit-2013,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf (AK)
Korrrekt, es wird nun das Bruttoeinkommen berücksichtigt, aber die Steuerklasse, die überwiegend gewirkt hat, ebenfalls :) Also bringt der alte Trick auch mit der neuen Regel noch etwas. Man muss nur zeitig genug wechseln, damit man "überwiegend" in der 3 ist :)