Lohn­ersatz Höhere Sozial­leistungen nach einem Steuerklassen­wechsel

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Verheiratete Arbeitnehmer können mit einem Steuerklassen­wechsel Sozial­leistungen erhöhen, zum Beispiel Arbeits­losen-, Eltern- oder Krankengeld.

Jeden Monat knapp 380 Euro mehr Eltern­geld oder 350 Euro mehr Arbeits­losengeld – das kann der Wechsel der Steuerklasse einem verheirateten Arbeitnehmer bringen, wenn er vorher 3 000 Euro brutto verdient hat. Ehepaare und gesetzlich einge­tragene Lebens­partner sollten sich die Wahl ihrer Steuerklassen gut über­legen. Sie beein­flussen damit die Höhe des Lohn­steuer­abzugs und die von Lohn­ersatz­leistungen.

Stehen solche Leistungen an, ist für viele Paare eine andere Steuerklassen­kombination güns­tiger als vorher. Denn Lohn­ersatz­leistungen wie Eltern­geld, Kurz­arbeiter-, Arbeits­losen- und Krankengeld werden statt Arbeits­lohn gezahlt und orientieren sich am gezahlten Netto­gehalt. Gleiches gilt für das Mutter­schafts­geld.

Steuerklassen anders als gewohnt

Der Partner, der Sozial­leistungen beziehen wird, sollte in die güns­tige Steuerklasse III wechseln. Hier gibt es das meiste Geld. Der andere nimmt die Klasse V.

Diese Konstellation ist unge­wohnt für viele Paare. Oft nimmt sonst derjenige die Klasse III, der brutto mindestens 60 Prozent vom Familien­einkommen verdient. Der andere hat die ungüns­tige Steuerklasse V.

Beispiel Arbeits­losengeld: Isabell Hamann hat eine befristete Stelle und ihr Arbeits­vertrag läuft Ende Januar ohne Verlängerung aus. Bis dahin bekommt sie 3 000 Euro brutto im Monat. Wird sie arbeitslos, würde sie in ihrer bisherigen Steuerklasse V ab Februar 919 Euro von der Arbeits­agentur bekommen. In Klasse III wären es 1 269 Euro.

Die 350 Euro mehr bekommt Hamann jedoch nur, wenn die Steuerklasse III schon von Jahres­beginn an gilt. Dafür sollte sie bis zum 31. Dezember wechseln. Danach muss die Arbeits­agentur den Wechsel nicht mehr akzeptieren.

Der Ehemann Erik Hamann verdient monatlich 4 500 Euro brutto. Seine Frau kann nur in Steuerklasse III, wenn er gleich­zeitig in Klasse V wechselt. Es gehen darauf­hin jeden Monat rund 800 Euro mehr Lohn­steuer von seinem Gehalt ab. Doch die sind nicht verloren. Das Finanz­amt zahlt dem Ehepaar die zu viel gezahlte Steuer zurück, wenn die beiden ihre Steuererklärung für 2015 beim Finanz­amt abge­geben haben.

Hätte Isabell Hamann dagegen durch eine ungüns­tige Steuerklasse auf das zusätzliche Arbeits­losengeld verzichtet, wäre der Aufschlag verloren­gegangen.

Lohn­ersatz - Höhere Sozial­leistungen nach einem Steuerklassen­wechsel

Änderung nicht beliebig möglich

Findet Hamann in der Arbeits­losig­keit wieder einen Job, kann das Ehepaar in die ursprüng­lichen Steuerklassen zurück. Ein Steuerklassen­wechsel ist immer möglich, wenn einer der beiden nach einer Arbeits­losig­keit einen neuen Job aufnimmt, sich ein Paar trennt, ein Ehepartner verstorben ist oder keinen Arbeits­lohn erhält.

Die bei einer Heirat beiden zugeteilte Steuerklasse IV kann rück­wirkend geändert werden. Sie gilt dann ab dem Monat der Eheschließung.

Jenseits solcher Fälle akzeptiert das Finanz­amt nur einen Wechsel im Jahr.

Zeit­druck beim Eltern­geld

Auch die Geburt eines Kindes führt dazu, dass zumindest ein Partner eine Zeit­lang kein Gehalt, sondern Lohn­ersatz erhält. Häufig ist es die Ehefrau, die nach der Geburt Eltern­geld für zwölf Monate beantragt.

Um möglichst viel Geld zu erhalten, muss die werdende Mutter sehr früh in der güns­tigen Steuerklasse sein. Manche wechseln sogar schon, wenn sie hoffen, schwanger zu werden. Denn der Antrag für Steuerklasse III muss spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutter­schutzes gestellt werden.

Beispiel werdende Mutter: Isa Gericke erwartet am 26. September 2015 ihr Baby. Der Mutter­schutz beginnt am 15. August. Spätestens ab Februar muss sie in der Steuerklasse III sein, um höheres Eltern­geld zu erhalten. Da der Antrag erst ab dem Folgemonat wirkt, muss sie die Steuerklasse schon im Januar wechseln.

Für die gesamten zwölf Monate vor der Geburt wird nun bei der Berechnung des Eltern­geldes Steuerklasse III berück­sichtigt. Bei einem Brutto­gehalt von 3 000 Euro bringt das Gericke pro Monat mehr als 380 Euro zusätzliches Eltern­geld.*

Das Mutter­schafts­geld vom Arbeit­geber hängt ebenfalls von der Steuerklasse ab. Denn Grund­lage für die Berechnung sind die letzten drei Monats­gehälter vor Beginn des Mutter­schutzes. 13 Euro am Tag zahlt die Krankenkasse und der Chef den Rest – bis zur Höhe des Netto­gehalts.

Allein für das Mutter­schafts­geld muss der Arbeit­geber die güns­tige Steuerklasse aber nicht akzeptieren: Er kann sich auf Rechts­miss­brauch berufen, wenn die neuen Steuerklassen nicht den Einkommens­verhält­nissen des Paares entsprechen.

Steuerklasse IV alternativ möglich

Nicht jedes Paar kann sich die hohen Lohn­steuer­abzüge in Klasse V für das eine Gehalt leisten und auf die Steuererstattung im nächsten Jahr warten. Manchmal müssen laufende Kosten davon bezahlt werden.

Ehepartner können dann statt der Steuerklassen III und V beide die Klasse IV nehmen. Der Lohn­steuer­abzug fällt dann geringer aus und die Lohn­ersatz­leistungen sind etwas höher als in Klasse V. Die Kombination ist beispiels­weise sinn­voll, wenn beide bisher gleich viel verdienen.

Liegen die Gehälter weit auseinander, können die Ehepartner das Faktorverfahren zur Steuerklasse IV wählen. Damit wird die Lohn­steuer für beide Partner schon während des Jahres besonders genau berechnet.

Das Faktorverfahren berück­sichtigt den doppelten Grund­frei­betrag schon im laufenden Lohn­steuer­abzug. Auch das Ehegatten­splitting, das den Abzug der Lohn­steuer auf beide gleich verteilt, kommt vor der Jahres­abrechnung zum Tragen.

Berechnet wird der Faktor für das Paar auf Basis der voraus­sicht­lichen Arbeits­löhne des Jahres 2015 im Haupt­job. Einkünfte aus Neben­jobs zählen nicht.

Frei­beträge erhöhen Krankengeld

Es gibt noch einen weiteren Weg, um den Netto­lohn und damit auch einzelne Lohn­ersatz­leistungen zu steigern. Steuerzahler können sich für Kosten, die sie sonst erst in der Steuererklärung absetzen würden, vom Finanz­amt Frei­beträge eintragen lassen. Möglich ist das beispiels­weise für hohe Kosten im Job, hohe Ausgaben bei einer schweren Erkrankung oder für die Kinder­betreuung. Auf Antrag trägt das Finanz­amt Frei­beträge in die Elstam-Daten­bank ein, die elektronische Nach­folgerin der Steuerkarte. Der Arbeit­geber zieht dem Arbeitnehmer darauf­hin weniger Steuer ab. Das führt auch zu höherem Mutter­schafts­geld und Krankengeld Tabelle: Staatliche Leistungen erhöhen. Weitere Informationen erhalten Sie im Special Gehalt: Mehr Netto bis Silvester, Finanztest 10/2014.

Progression mindert Vorteil

Lohn­ersatz­leistungen werden nicht versteuert. Steuerzahler müssen jedoch damit rechnen, dass sich der „Progressions­vorbehalt“ bemerk­bar macht: Die meisten Ersatz­leistungen erhöhen den Steu­ersatz für das zu versteuernde Jahres­einkommen.

Beispiel Steuer­abrechnung: Ina Schmidt weiß seit Oktober, dass sie im Februar 2015 nach einer Hüft­operation mindestens 15 Wochen krank­geschrieben sein wird. Ab der siebten Woche bekommt sie Krankengeld. In Steuerklasse IV erhält sie für die zwei Monate 3 430 Euro. Im restlichen Jahr wird sie brutto 25 600 Euro verdienen.

Für diesen Brutto­lohn gilt normaler­weise ein Steu­ersatz von 16,64 Prozent, was 4 261 Euro Steuern entspricht. Doch nach der Steuererklärung für das Jahr 2015 addiert das Finanz­amt zu den 25 600 Euro das Krankengeld von 3 430 Euro. Für die Gesamt­summe ergibt sich so ein Steu­ersatz von 18,25 Prozent. Mit diesem Satz muss die Frau nun die 25 600 Euro versteuern und 4 672 Euro Steuern zahlen. Durch das Krankengeld erhöht sich ihre Steuer um 411 Euro.

* Passage am 17.12.2014 korrigiert

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Profilbild Stiftung_Warentest am 28.06.2021 um 16:43 Uhr
STK Wechsel nach Heirat während ALG1 Bezug

@JackieTestet: Die Auszahlung aus dem Pensionsfonds kann, muss aber nicht lohnsteuerpflichtig sein. Bei der Frage, ob ein Wechsel der Lohnsteuerklasse sinnvoll ist, werden alle lohnsteuerpflichtigen Leistungen zusammengezählt. (maa)

JackieTestet am 24.06.2021 um 01:19 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Petdre am 06.11.2014 um 15:58 Uhr
Elterngeld

Vielen Dank für die Antwort.

Profilbild Stiftung_Warentest am 21.10.2014 um 10:59 Uhr
Elterngeld

@Petdre: Bitte lassen Sie sich nicht durch die unterschiedlichen Begrifflichkeiten verwirren. Zwar wird bei der Berechnung des Elterngeldes als Grundlage das Bruttoeinkommen herangezogen, es wird aber dann die pauschalisierten Abgaben zur Sozialversicherung und auch die Lohnsteuer abgezogen. Der nach den Abzügen für Steuern und Sozialabgaben verbleibende Betrag ist das maßgebliche Nettoeinkommen, welches für das Elterngeld die Grundlage bildet.. Daher ist die richtige Wahl der Lohnsteuerklasse wichtig, um den maximalen Betrag zu erhalten. Eine Broschüre mit allen Informationen erhalten Sie unter: www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Elterngeld-und-Elternzeit-2013,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf (AK)

anulsch10 am 20.10.2014 um 10:15 Uhr
Teilweise richtig

Korrrekt, es wird nun das Bruttoeinkommen berücksichtigt, aber die Steuerklasse, die überwiegend gewirkt hat, ebenfalls :) Also bringt der alte Trick auch mit der neuen Regel noch etwas. Man muss nur zeitig genug wechseln, damit man "überwiegend" in der 3 ist :)