Verheiratete Arbeitnehmer können mit einem Steuerklassenwechsel Sozialleistungen erhöhen, zum Beispiel Arbeitslosen-, Eltern- oder Krankengeld.
Jeden Monat knapp 380 Euro mehr Elterngeld oder 350 Euro mehr Arbeitslosengeld – das kann der Wechsel der Steuerklasse einem verheirateten Arbeitnehmer bringen, wenn er vorher 3 000 Euro brutto verdient hat. Ehepaare und gesetzlich eingetragene Lebenspartner sollten sich die Wahl ihrer Steuerklassen gut überlegen. Sie beeinflussen damit die Höhe des Lohnsteuerabzugs und die von Lohnersatzleistungen.
Stehen solche Leistungen an, ist für viele Paare eine andere Steuerklassenkombination günstiger als vorher. Denn Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- und Krankengeld werden statt Arbeitslohn gezahlt und orientieren sich am gezahlten Nettogehalt. Gleiches gilt für das Mutterschaftsgeld.
Steuerklassen anders als gewohnt
Der Partner, der Sozialleistungen beziehen wird, sollte in die günstige Steuerklasse III wechseln. Hier gibt es das meiste Geld. Der andere nimmt die Klasse V.
Diese Konstellation ist ungewohnt für viele Paare. Oft nimmt sonst derjenige die Klasse III, der brutto mindestens 60 Prozent vom Familieneinkommen verdient. Der andere hat die ungünstige Steuerklasse V.
Beispiel Arbeitslosengeld: Isabell Hamann hat eine befristete Stelle und ihr Arbeitsvertrag läuft Ende Januar ohne Verlängerung aus. Bis dahin bekommt sie 3 000 Euro brutto im Monat. Wird sie arbeitslos, würde sie in ihrer bisherigen Steuerklasse V ab Februar 919 Euro von der Arbeitsagentur bekommen. In Klasse III wären es 1 269 Euro.
Die 350 Euro mehr bekommt Hamann jedoch nur, wenn die Steuerklasse III schon von Jahresbeginn an gilt. Dafür sollte sie bis zum 31. Dezember wechseln. Danach muss die Arbeitsagentur den Wechsel nicht mehr akzeptieren.
Der Ehemann Erik Hamann verdient monatlich 4 500 Euro brutto. Seine Frau kann nur in Steuerklasse III, wenn er gleichzeitig in Klasse V wechselt. Es gehen daraufhin jeden Monat rund 800 Euro mehr Lohnsteuer von seinem Gehalt ab. Doch die sind nicht verloren. Das Finanzamt zahlt dem Ehepaar die zu viel gezahlte Steuer zurück, wenn die beiden ihre Steuererklärung für 2015 beim Finanzamt abgegeben haben.
Hätte Isabell Hamann dagegen durch eine ungünstige Steuerklasse auf das zusätzliche Arbeitslosengeld verzichtet, wäre der Aufschlag verlorengegangen.

Änderung nicht beliebig möglich
Findet Hamann in der Arbeitslosigkeit wieder einen Job, kann das Ehepaar in die ursprünglichen Steuerklassen zurück. Ein Steuerklassenwechsel ist immer möglich, wenn einer der beiden nach einer Arbeitslosigkeit einen neuen Job aufnimmt, sich ein Paar trennt, ein Ehepartner verstorben ist oder keinen Arbeitslohn erhält.
Die bei einer Heirat beiden zugeteilte Steuerklasse IV kann rückwirkend geändert werden. Sie gilt dann ab dem Monat der Eheschließung.
Jenseits solcher Fälle akzeptiert das Finanzamt nur einen Wechsel im Jahr.
Zeitdruck beim Elterngeld
Auch die Geburt eines Kindes führt dazu, dass zumindest ein Partner eine Zeitlang kein Gehalt, sondern Lohnersatz erhält. Häufig ist es die Ehefrau, die nach der Geburt Elterngeld für zwölf Monate beantragt.
Um möglichst viel Geld zu erhalten, muss die werdende Mutter sehr früh in der günstigen Steuerklasse sein. Manche wechseln sogar schon, wenn sie hoffen, schwanger zu werden. Denn der Antrag für Steuerklasse III muss spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes gestellt werden.
Beispiel werdende Mutter: Isa Gericke erwartet am 26. September 2015 ihr Baby. Der Mutterschutz beginnt am 15. August. Spätestens ab Februar muss sie in der Steuerklasse III sein, um höheres Elterngeld zu erhalten. Da der Antrag erst ab dem Folgemonat wirkt, muss sie die Steuerklasse schon im Januar wechseln.
Für die gesamten zwölf Monate vor der Geburt wird nun bei der Berechnung des Elterngeldes Steuerklasse III berücksichtigt. Bei einem Bruttogehalt von 3 000 Euro bringt das Gericke pro Monat mehr als 380 Euro zusätzliches Elterngeld.*
Das Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber hängt ebenfalls von der Steuerklasse ab. Denn Grundlage für die Berechnung sind die letzten drei Monatsgehälter vor Beginn des Mutterschutzes. 13 Euro am Tag zahlt die Krankenkasse und der Chef den Rest – bis zur Höhe des Nettogehalts.
Allein für das Mutterschaftsgeld muss der Arbeitgeber die günstige Steuerklasse aber nicht akzeptieren: Er kann sich auf Rechtsmissbrauch berufen, wenn die neuen Steuerklassen nicht den Einkommensverhältnissen des Paares entsprechen.
Steuerklasse IV alternativ möglich
Nicht jedes Paar kann sich die hohen Lohnsteuerabzüge in Klasse V für das eine Gehalt leisten und auf die Steuererstattung im nächsten Jahr warten. Manchmal müssen laufende Kosten davon bezahlt werden.
Ehepartner können dann statt der Steuerklassen III und V beide die Klasse IV nehmen. Der Lohnsteuerabzug fällt dann geringer aus und die Lohnersatzleistungen sind etwas höher als in Klasse V. Die Kombination ist beispielsweise sinnvoll, wenn beide bisher gleich viel verdienen.
Liegen die Gehälter weit auseinander, können die Ehepartner das Faktorverfahren zur Steuerklasse IV wählen. Damit wird die Lohnsteuer für beide Partner schon während des Jahres besonders genau berechnet.
Das Faktorverfahren berücksichtigt den doppelten Grundfreibetrag schon im laufenden Lohnsteuerabzug. Auch das Ehegattensplitting, das den Abzug der Lohnsteuer auf beide gleich verteilt, kommt vor der Jahresabrechnung zum Tragen.
Berechnet wird der Faktor für das Paar auf Basis der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2015 im Hauptjob. Einkünfte aus Nebenjobs zählen nicht.
Freibeträge erhöhen Krankengeld
Es gibt noch einen weiteren Weg, um den Nettolohn und damit auch einzelne Lohnersatzleistungen zu steigern. Steuerzahler können sich für Kosten, die sie sonst erst in der Steuererklärung absetzen würden, vom Finanzamt Freibeträge eintragen lassen. Möglich ist das beispielsweise für hohe Kosten im Job, hohe Ausgaben bei einer schweren Erkrankung oder für die Kinderbetreuung. Auf Antrag trägt das Finanzamt Freibeträge in die Elstam-Datenbank ein, die elektronische Nachfolgerin der Steuerkarte. Der Arbeitgeber zieht dem Arbeitnehmer daraufhin weniger Steuer ab. Das führt auch zu höherem Mutterschaftsgeld und Krankengeld Tabelle: Staatliche Leistungen erhöhen. Weitere Informationen erhalten Sie im Special Gehalt: Mehr Netto bis Silvester, Finanztest 10/2014.
Progression mindert Vorteil
Lohnersatzleistungen werden nicht versteuert. Steuerzahler müssen jedoch damit rechnen, dass sich der „Progressionsvorbehalt“ bemerkbar macht: Die meisten Ersatzleistungen erhöhen den Steuersatz für das zu versteuernde Jahreseinkommen.
Beispiel Steuerabrechnung: Ina Schmidt weiß seit Oktober, dass sie im Februar 2015 nach einer Hüftoperation mindestens 15 Wochen krankgeschrieben sein wird. Ab der siebten Woche bekommt sie Krankengeld. In Steuerklasse IV erhält sie für die zwei Monate 3 430 Euro. Im restlichen Jahr wird sie brutto 25 600 Euro verdienen.
Für diesen Bruttolohn gilt normalerweise ein Steuersatz von 16,64 Prozent, was 4 261 Euro Steuern entspricht. Doch nach der Steuererklärung für das Jahr 2015 addiert das Finanzamt zu den 25 600 Euro das Krankengeld von 3 430 Euro. Für die Gesamtsumme ergibt sich so ein Steuersatz von 18,25 Prozent. Mit diesem Satz muss die Frau nun die 25 600 Euro versteuern und 4 672 Euro Steuern zahlen. Durch das Krankengeld erhöht sich ihre Steuer um 411 Euro.
* Passage am 17.12.2014 korrigiert
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- Verheiratete Paare können durch einen Wechsel der Steuerklasse vor der Geburt eines Kindes ganz legal das Elterngeld erhöhen – oft um mehrere Tausend Euro!
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- Ob Heirat, Kind, Karriere oder Jobverlust – oft lohnt sich ein Steuerklassenwechsel. Lesen Sie, welche Steuerklasse für Sie die richtige ist und was es zu beachten gibt.
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- Gasabschlag im Dezember, Heizgeld für Rentner, mehr Zulagen für Kinder, etliche Steuererleichterungen: Der Staat hilft. Fest steht nun: Das 49 Euro-Ticket kommt.
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@JackieTestet: Die Auszahlung aus dem Pensionsfonds kann, muss aber nicht lohnsteuerpflichtig sein. Bei der Frage, ob ein Wechsel der Lohnsteuerklasse sinnvoll ist, werden alle lohnsteuerpflichtigen Leistungen zusammengezählt. (maa)
Kommentar vom Autor gelöscht.
Vielen Dank für die Antwort.
@Petdre: Bitte lassen Sie sich nicht durch die unterschiedlichen Begrifflichkeiten verwirren. Zwar wird bei der Berechnung des Elterngeldes als Grundlage das Bruttoeinkommen herangezogen, es wird aber dann die pauschalisierten Abgaben zur Sozialversicherung und auch die Lohnsteuer abgezogen. Der nach den Abzügen für Steuern und Sozialabgaben verbleibende Betrag ist das maßgebliche Nettoeinkommen, welches für das Elterngeld die Grundlage bildet.. Daher ist die richtige Wahl der Lohnsteuerklasse wichtig, um den maximalen Betrag zu erhalten. Eine Broschüre mit allen Informationen erhalten Sie unter: www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Elterngeld-und-Elternzeit-2013,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf (AK)
Korrrekt, es wird nun das Bruttoeinkommen berücksichtigt, aber die Steuerklasse, die überwiegend gewirkt hat, ebenfalls :) Also bringt der alte Trick auch mit der neuen Regel noch etwas. Man muss nur zeitig genug wechseln, damit man "überwiegend" in der 3 ist :)