Ein Partner wählt Steuerklasse III, der andere Steuerklasse V. Oder ist es doch günstiger, wenn sich beide für Steuerklasse IV entscheiden? Verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartner sollten sich die Wahl der Steuerklasse gut überlegen. Mit der passenden Kombination steigern sie nicht nur ihren Nettolohn, auch höhere Sozialleistungen sind möglich.
Das lesen Sie in diesem Artikel
Finanztest erklärt, wie sich Steuerklassenwahl und Eintrag von Freibeträgen auf den Bezug von Sozialleistungen auswirken. Eine Grafik und eine Tabelle zeigen, wie sich dadurch die Höhe von Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld ändern kann.
Der Einstieg in das Special
„Jeden Monat knapp 380 Euro mehr Elterngeld oder 350 Euro mehr Arbeitslosengeld – das kann der Wechsel der Steuerklasse einem verheirateten Arbeitnehmer bringen, wenn er vorher 3 000 Euro brutto verdient hat. Ehepaare und gesetzlich eingetragene Lebenspartner sollten sich die Wahl ihrer Steuerklassen gut überlegen. Sie beeinflussen damit die Höhe des Lohnsteuerabzugs und die von Lohnersatzleistungen.
Stehen solche Leistungen an, ist für viele Paare eine andere Steuerklassenkombination günstiger als vorher. Denn Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- und Krankengeld werden statt Arbeitslohn gezahlt und orientieren sich am gezahlten Nettogehalt. Gleiches gilt für das Mutterschaftsgeld. (...)“
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- Verheiratete Paare können durch einen Wechsel der Steuerklasse vor der Geburt eines Kindes ganz legal das Elterngeld nach der Geburt erhöhen – oft um mehrere Tausend...
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- Ob Heirat, Kind, Karriere oder Jobverlust – oft lohnt sich ein Steuerklassenwechsel. Lesen Sie, welche Steuerklasse für Sie die richtige ist und was es zu beachten gibt.
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@JackieTestet: Die Auszahlung aus dem Pensionsfonds kann, muss aber nicht lohnsteuerpflichtig sein. Bei der Frage, ob ein Wechsel der Lohnsteuerklasse sinnvoll ist, werden alle lohnsteuerpflichtigen Leistungen zusammengezählt. (maa)
Kommentar vom Autor gelöscht.
Vielen Dank für die Antwort.
@Petdre: Bitte lassen Sie sich nicht durch die unterschiedlichen Begrifflichkeiten verwirren. Zwar wird bei der Berechnung des Elterngeldes als Grundlage das Bruttoeinkommen herangezogen, es wird aber dann die pauschalisierten Abgaben zur Sozialversicherung und auch die Lohnsteuer abgezogen. Der nach den Abzügen für Steuern und Sozialabgaben verbleibende Betrag ist das maßgebliche Nettoeinkommen, welches für das Elterngeld die Grundlage bildet.. Daher ist die richtige Wahl der Lohnsteuerklasse wichtig, um den maximalen Betrag zu erhalten. Eine Broschüre mit allen Informationen erhalten Sie unter: www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Elterngeld-und-Elternzeit-2013,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf (AK)
Korrrekt, es wird nun das Bruttoeinkommen berücksichtigt, aber die Steuerklasse, die überwiegend gewirkt hat, ebenfalls :) Also bringt der alte Trick auch mit der neuen Regel noch etwas. Man muss nur zeitig genug wechseln, damit man "überwiegend" in der 3 ist :)