Den „besten Jahresstart aller Zeiten“, so die Werbung, wollte der Media-Markt mit zahlreichen Sonderangeboten hinlegen. Doch schon nach einer Stunde war der beworbene DVD-Rekorder für 19 Euro in einigen Filialen vergriffen – ein Problem, das vor allem bei großen Discountern immer häufiger auftritt. Mitunter sind die Sonderangebote sogar schon morgens vor Ladenöffnung ausverkauft: an die eigene Belegschaft. Geneppte Kunden können da wenig machen. Zwar müssen Sonderangebote grundsätzlich zwei Tage vorrätig sein. Doch das steht im Wettbewerbsrecht, auf das sich Wettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen berufen können. Zivilrechtlich kann der einzelne Kunde bestenfalls Schadenersatz für unnötige Fahrtkosten geltend machen. Und das ist in der Praxis kaum durchzusetzen.
Tipp. Wer seinem Ärger Luft machen will, sollte einen Vermerk anfertigen mit der Werbeanzeige, dazu Datum, Uhrzeit, Geschäftsadresse, am besten auch Anschriften von Zeugen sowie eine Notiz der Aussage des Personals. Damit kann die Verbraucherzentrale eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Händler verlangen. Ein nochmaliger Verstoß kann dann teuer werden.
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