„Ich beziehe bereits eine Rente und pflege meinen Ehemann. Die Pflegekasse will nun für mich keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr zahlen, da ich eine „Vollrente“ erhalte. Ist das korrekt?“, fragt eine Finanztest-Leserin.
Finanztest antwortet: Ja, das ist korrekt. Wer eine „Vollrente“ bezieht, erhält tatsächlich keine Beiträge der Pflegekasse mehr. Es gibt allerdings eine Möglichkeit, dass die Pflegekasse doch weiter zahlt: Seit 2017 haben Rentner die Möglichkeit, eine „Teilrente“ zu beantragen. Dann fließen die Beiträge wieder. Dazu reicht es aus, eine Teilrente von 99 Prozent zu beantragen. Die Beiträge der Pflegekasse erhöhen dann jeweils zum 1. Juli des Folgejahres die Rente.
Den Wechsel von einer Vollrente in eine Teilrente können Sie formlos bei der Rentenversicherung beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag in einer der bundesweiten Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung zu stellen. Ein Sprecher der Deutschen Rentenversicherung erklärt dazu: „Dort kann in einem persönlichen Gespräch vorab geklärt werden, wie sich ein Teilrentenbezug bei gleichzeitig ausgeübter Pflegetätigkeit finanziell auswirken würde.“
Tipp: Alle Informationen zu den Voraussetzungen, unter denen in diesem Fall Rentenbeiträge fließen, und zur Höhe der Zahlungen finden Sie in unserem Special Rente für pflegende Angehörige.
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@Adventbote: Wenn Sie neben Ihrer Pflegetätigkeit eine Frührente (oder eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung) beziehen, können Sie durch die Pflegetätigkeit Ihre spätere Rente erhöhen, sofern nichts andere der Versicherungspflicht als Pflegeperson entgegensteht. Erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze bedarf es des Tricks mit der Teilrente, auch für Schwerbehinderte. Siehe: Broschüre Rente für Pflegepersonen der Deutschen Rentenversicherung Bund, Seite 11:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Angehoerige-pflegen/angehoerige-pflegen_node.html
Wer ab Erreichen der Regelaltersgrenze durch die Pflegetätigkeit die Rente erhöhen möchte, sollte sich von der Rentenberatungsstelle individuell beraten lassen und dort durchrechnen lassen, ob der Wechsel zur Teilrente sich wirklich lohnt.
Gilt die Regelung zur Teilrente auch dann, wenn der Pflegende eine Schwerbehindertenrente mit Abzügen (z. B. 10,8 %, wenn der Behinderte drei Jahre früher in Rente geht) bei früherem Rentenbeginn bezieht? Wenn z. B. eine Teilrente in Höhe von 99 % (nach der Kürzung um die Abzüge, hier also 10,8 %) erfolgt könnten durch die Beitragszahlungen der Pflegekasse für die Pflege z. B. der Partnerin / des Partners Entgeltpunkte für künftige Rentensteigerungen gutgeschrieben werden.