
Die Krankenkasse kürzt bei der Physiotherapie, will ein teures Hörgerät nicht zahlen oder lehnt eine Kur ab. Die Pflegekasse gewährt nicht den – aus Sicht des Betroffenen – angemessenen Pflegegrad oder will die Kosten für ein spezielles Pflegebett nicht übernehmen. Gegen solche Entscheidungen ihrer Krankenkasse können Versicherte Widerspruch einlegen. Hatten Sie schon einmal Ärger mit Ihrer Kasse? Ihre Erfahrungen interessieren uns: Schreiben Sie an widerspruch-kk@stiftung-warentest.de!
[Update 20.06.2019] Vielen Dank für Ihre zahlreichen Einsendungen. Wir haben die Ergebnisse in unserem Artikel Widerspruch einlegen zusammengefasst.]
Widersprechen kostet nichts
Immer wieder kommt es vor, dass eine Krankenkasse für bestimmte Leistungen nicht zahlen will, obwohl der Versicherte der Meinung ist, dass ihm die Leistung zusteht. Versicherte haben das Recht, Widerspruch einzulegen, wenn sie mit einer Entscheidung ihrer Kranken- oder Pflegekasse unzufrieden sind. Das kostet nichts und ist gar nicht schwer. In vielen Fällen lohnt die Mühe. Bei Ärger mit der Kasse hilft auch der Patientenbeauftragte. Zahlreiche Infos erhalten Versicherte auch bei ihrer Kasse oder dem Gesundheitsministerium oder den Kassenärztlichen Vereinigungen.
Klage vorm Sozialgericht
Selbst wenn der Widerspruch nicht erfolgreich ist, ist noch nicht aller Tage Abend: Dann besteht die Möglichkeit, beim Sozialgericht zu klagen. Die Gerichts- und Anwaltskosten sind deutlich geringer als bei anderen Gerichten, und falls der Versicherte verliert, muss er – anders als im Zivilrecht – auch nicht die gegnerischen Kosten tragen.
Schildern Sie uns Ihre Erfahrungen!
In einer der nächsten Ausgaben unserer Zeitschrift test wollen wir darstellen, welche Rechte Versicherte gegenüber ihrer Kranken- und Pflegeversicherung haben und wie das Widerspruchverfahren in der Praxis läuft. Dafür suchen wir gesetzlich Versicherte, die in den letzten drei Jahren Widerspruch bei ihrer Kasse eingelegt haben. Schildern Sie uns Ihre Erfahrungen!
Dabei interessieren uns folgende Fragen besonders:
- Mit welcher Entscheidung Ihrer Kasse waren Sie nicht einverstanden?
- Wie sind Sie vorgegangen
- Wie hat Ihre Kasse reagiert?
- Was haben Sie erreicht?
Bitte schreiben Sie uns bis zum 10. April 2017 per E-Mail an:
widerspruch-kk@stiftung-warentest.de
oder per Post an:
Stiftung Warentest
Stichwort Widerspruch Krankenkasse
Lützowplatz 11–13,10785 Berlin.
Ihre Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Unsere Auswertung der Leserzuschriften werden wir auch auf test.de veröffentlichen. Ihren Namen nennen wir nur, insofern Sie uns dafür ausdrücklich Ihre Zustimmung gegeben haben. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
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Meine deutlichsten Erkenntnisse mit der Krankenkasse liegen zehn Jahre zurück, reichen dafür aber bis zum endlichen landgerichtlichen Erfolg: Es beginnt stets mit der individuellen Auffassungs- oder Empathiebegabung des/der Sachbearbeiterin nach Art und Weise des (zumeist) persönlichen Vortrags in der nächstgelegenen Geschäftsstelle. Meine KK wurde inzwischen "entpersonalisiert" -- das u.U. als sympathisch und zugewandt bekannte Fachpersonal darf nicht mehr selbst befürworten, muss vielmehr schriftlich einer Zentralstelle vorlegen. Mitgliedspatienten tragen im Zweifel also "zu Protokoll der Geschäftsstelle" vor und müssen brav - manchmal unter Schmerzen - abwarten, ob bzw. in welcher Kostenhöhe genehmigt wird. Keine Frage, dass damit Folgen bekannt gewordenen Mißbrauchs entgegengewirkt wird. Das war jedoch immer eine Frage gesundheitspolitischer Regelvorgaben: Veles ist bisher nicht gelungen oder wird vernachlässigt -- solange 'die Kassen' der Kassen gefüllt sind.