Lebens­versicherung

Glossar: Was dem Kunden bleibt

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Garan­tiezins

Der Garan­tiezins ist der Zins, den Versicherer Kunden bei Vertrags­beginn höchs­tens zusichern dürfen. Für ab 2015 geschlossene Verträge beträgt er nur noch 1,25 Prozent. Er bezieht sich lediglich auf den Spar­anteil des Beitrags – also Einzahlung abzüglich Todes­fall­schutz, Vermitt­lerprovision und Verwaltungs­kosten. Weil der Zins nur auf das gewährt wird, was vom Beitrag übrig bleibt, kann die garan­tierte Rendite auf die Beiträge bei teuren Versicherern unter 0 Prozent liegen.

Zins- und Kosten­über­schüsse

Über­schüsse erwirt­schaften Versicherer an verschiedenen Stellen. Die Unternehmen beteiligen Kunden zu mindestens 90 Prozent an Zins­gewinnen aus Kapital­erträgen, die über den Garan­tiezins hinaus­gehen. Außerdem erhalten Kunden mindestens 50 Prozent vom Kosten­über­schuss: Wenn Versicherer weniger Kosten haben als kalkuliert, profitieren die Kunden.

Risiko­über­schüsse

Auch von ihren Risikogewinnen müssen Versicherer etwas abgeben. Kunden bekommen mindestens 90 Prozent des Risiko­über­schusses. Bei Kapital­lebens­versicherungen und Risiko­lebens­versicherungen gibt es einen Risiko­über­schuss, wenn weniger Kunden vor Vertrags­ende sterben, als vom Versicherer kalkuliert. Denn dann müssen die Unternehmen weniger Todes­fall­leistungen auszahlen. Bei Renten­versicherungen entsteht ein Über­schuss, wenn Kunden früher sterben als gerechnet. Denn Versicherer müssen dann die lebens­lange Rente nicht so lange zahlen wie ursprüng­lich kalkuliert.

Schluss­über­schuss

Einen Teil der Über­schüsse gibt es erst am Vertrags­ende – als Schluss­über­schuss. Der Kunde bekommt ihn nur voll­ständig, wenn der Vertrag regulär abläuft. Bei vorzeitiger Kündigung ist es je nach Versicherer und Zeit­punkt nur wenig oder gar nichts.

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.09.2020 um 14:08 Uhr
    Auszahlung Lebensversicherung

    @Harryken: Ob der Versicherer richtig gerechnet hat, ist sehr schwer nachzuvollziehen. Daher auch der Rat, sich für eine Überprüfung des Vertrags an die Verbraucherzentrale Hamburg zu wenden. In Ihrem Fall gilt die die ganz normale Verjährung. Wenn Ihnen mehr zusteht, als Ihnen den Versicherer von sich aus ausgerechnet hat, haben Sie ab Ende des Jahres, in dem abgerechnet wurde, drei Jahre Zeit. Schneller sollte es möglichst gehen, wenn Sie einen der Verträge mit fehlerhaften Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten vorliegen haben und Sie deshalb noch widerrufen oder widersprechen können. Diesen Umstand sollten Sie ebenfalls von der Verbraucherzentrale prüfen lassen. (TK9

  • Harryken am 09.09.2020 um 21:06 Uhr
    Auszahlung Lebenversicherung

    Hallo liebes Stiftung-Warentest-Team,
    Mein Vertrag einer Kapital-Lebensversicherung, welcher jetzt 41 Jahre gelaufen ist, kommt am 30. 09. 2020 zur Auszahlung.
    Nun ist meine Frage, kann ich diesen Vertrag jetzt noch prüfen lassen, oder ist das schon zu spät, da dieses ja bei der Verbraucherzentrale 4 Monate dauert.
    Ich muss jetzt den Vertrag, zur Versicherung zurück senden, mit Angabe meiner Konto-Verbindung. Sind mit der Auszahlung dann alle Ansprüche erloschen, wenn da noch welche wären?
    In den Unterlagen kann ich das alles nicht so recht nachvollziehen, ob die Rendite plausibel ist.
    Den Antrag habe ich bereits runtergeladen, und ausgefüllt!
    Bitte um Antwort, wie ich mich jetzt verhalten soll.
    Mit freundlichem Gruß
    Harryken

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 15.04.2019 um 12:06 Uhr
    partielle Kündigung der BU-Versicherung

    @silversmith: Ob Sie aus Ihrem Vertrag den BU-Schutz herauskündigen können, müssten Sie bitte bei Ihrem Versicherer erfragen. Es kommt auf die Versicherungsbedingungen an. Bedenken Sie aber, dass Sie dann den BU-Schutz nicht mehr haben und dass Sie für einen neuen Vertrag je nach Gesundheitszustand und Alter evtl. viel zahlen oder überhaupt keinen Vertrag mehr bekommen werden. Ob Sie durch eine solche Kündigung höhere Leistungen erwarten dürfen, können wir nicht beurteilen. Das kommt auf den Vertrag an. Normalerweise führt eine solche Teilkündigung nur zur Reduzierung der Beiträge. Dass Ihr Versicherer eine Erhöhung des Sparanteils im laufenden Vertrag und damit eine Anlage der ersparten Risikoprämie zu 4% zulässt, ist eher nicht zu erwarten. Bitte lassen Sie sich vor einer Vertragsänderung auf jeden Fall bei der Verbraucherzentrale Ihres Bundeslands beraten. www.verbraucherzentrale.de (PH)

  • silversmith am 13.04.2019 um 22:28 Uhr
    Partielle Kündigung der BU-Versicherung

    Bei einer Kapitallebensversicherung mit 4 % Garantiezins und jährlichem Beitrag iH des pauschal besteuerten Höchstbetrags (1.752 EUR, Abschluss vor 2005) ist eine BU-Versicherung inkludiert.
    Wäre diese aktuell steuerunschädlich kündbar? Kann typischerweise der Versicherer (AZ) eine solche partielle Kündigung auch verweigern?
    Würde mir das im Falle einer möglichen Kündigung überhaupt transparent zusätzliche Leistung bei Ablauf der Kapitallebensversicherung bringen? Oder sind dann auch nur 4 % Mindestverzinsung zu erwarten, wenn die Überschussbeteiligungen am Ende sowieso eingeschmolzen werden?
    Danke für jeglichen Hinweis.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.12.2018 um 12:35 Uhr
    Zugang des Kündigungsschreiben

    @BR118: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Rechtsberatung. Beim Versicherer selbst können Sie sich natürlich beschweren und danach auch den (kostenfreien) Weg zum Ombudsmann der Versicherung gehen. Der Weg vor Gericht sollte auf jedem Fall aufgrund des damit verbundenen Prozesskostenrisikos gut überlegt sein. Kommt es vor Gericht auf den Zugang des Kündigungsschreibens an, obliegt die Beweislast für den Zugang des Schreibens demjenigen, der sich darauf beruft, wenn die Gegenseite den Zugang des Schreibens bestreitet. (maa)