Garantiezins
Der Garantiezins ist der Zins, den Versicherer Kunden bei Vertragsbeginn höchstens zusichern dürfen. Für ab 2015 geschlossene Verträge beträgt er nur noch 1,25 Prozent. Er bezieht sich lediglich auf den Sparanteil des Beitrags – also Einzahlung abzüglich Todesfallschutz, Vermittlerprovision und Verwaltungskosten. Weil der Zins nur auf das gewährt wird, was vom Beitrag übrig bleibt, kann die garantierte Rendite auf die Beiträge bei teuren Versicherern unter 0 Prozent liegen.
Zins- und Kostenüberschüsse
Überschüsse erwirtschaften Versicherer an verschiedenen Stellen. Die Unternehmen beteiligen Kunden zu mindestens 90 Prozent an Zinsgewinnen aus Kapitalerträgen, die über den Garantiezins hinausgehen. Außerdem erhalten Kunden mindestens 50 Prozent vom Kostenüberschuss: Wenn Versicherer weniger Kosten haben als kalkuliert, profitieren die Kunden.
Risikoüberschüsse
Auch von ihren Risikogewinnen müssen Versicherer etwas abgeben. Kunden bekommen mindestens 90 Prozent des Risikoüberschusses. Bei Kapitallebensversicherungen und Risikolebensversicherungen gibt es einen Risikoüberschuss, wenn weniger Kunden vor Vertragsende sterben, als vom Versicherer kalkuliert. Denn dann müssen die Unternehmen weniger Todesfallleistungen auszahlen. Bei Rentenversicherungen entsteht ein Überschuss, wenn Kunden früher sterben als gerechnet. Denn Versicherer müssen dann die lebenslange Rente nicht so lange zahlen wie ursprünglich kalkuliert.
Schlussüberschuss
Einen Teil der Überschüsse gibt es erst am Vertragsende – als Schlussüberschuss. Der Kunde bekommt ihn nur vollständig, wenn der Vertrag regulär abläuft. Bei vorzeitiger Kündigung ist es je nach Versicherer und Zeitpunkt nur wenig oder gar nichts.
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@Harryken: Ob der Versicherer richtig gerechnet hat, ist sehr schwer nachzuvollziehen. Daher auch der Rat, sich für eine Überprüfung des Vertrags an die Verbraucherzentrale Hamburg zu wenden. In Ihrem Fall gilt die die ganz normale Verjährung. Wenn Ihnen mehr zusteht, als Ihnen den Versicherer von sich aus ausgerechnet hat, haben Sie ab Ende des Jahres, in dem abgerechnet wurde, drei Jahre Zeit. Schneller sollte es möglichst gehen, wenn Sie einen der Verträge mit fehlerhaften Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten vorliegen haben und Sie deshalb noch widerrufen oder widersprechen können. Diesen Umstand sollten Sie ebenfalls von der Verbraucherzentrale prüfen lassen. (TK9
Hallo liebes Stiftung-Warentest-Team,
Mein Vertrag einer Kapital-Lebensversicherung, welcher jetzt 41 Jahre gelaufen ist, kommt am 30. 09. 2020 zur Auszahlung.
Nun ist meine Frage, kann ich diesen Vertrag jetzt noch prüfen lassen, oder ist das schon zu spät, da dieses ja bei der Verbraucherzentrale 4 Monate dauert.
Ich muss jetzt den Vertrag, zur Versicherung zurück senden, mit Angabe meiner Konto-Verbindung. Sind mit der Auszahlung dann alle Ansprüche erloschen, wenn da noch welche wären?
In den Unterlagen kann ich das alles nicht so recht nachvollziehen, ob die Rendite plausibel ist.
Den Antrag habe ich bereits runtergeladen, und ausgefüllt!
Bitte um Antwort, wie ich mich jetzt verhalten soll.
Mit freundlichem Gruß
Harryken
@silversmith: Ob Sie aus Ihrem Vertrag den BU-Schutz herauskündigen können, müssten Sie bitte bei Ihrem Versicherer erfragen. Es kommt auf die Versicherungsbedingungen an. Bedenken Sie aber, dass Sie dann den BU-Schutz nicht mehr haben und dass Sie für einen neuen Vertrag je nach Gesundheitszustand und Alter evtl. viel zahlen oder überhaupt keinen Vertrag mehr bekommen werden. Ob Sie durch eine solche Kündigung höhere Leistungen erwarten dürfen, können wir nicht beurteilen. Das kommt auf den Vertrag an. Normalerweise führt eine solche Teilkündigung nur zur Reduzierung der Beiträge. Dass Ihr Versicherer eine Erhöhung des Sparanteils im laufenden Vertrag und damit eine Anlage der ersparten Risikoprämie zu 4% zulässt, ist eher nicht zu erwarten. Bitte lassen Sie sich vor einer Vertragsänderung auf jeden Fall bei der Verbraucherzentrale Ihres Bundeslands beraten. www.verbraucherzentrale.de (PH)
Bei einer Kapitallebensversicherung mit 4 % Garantiezins und jährlichem Beitrag iH des pauschal besteuerten Höchstbetrags (1.752 EUR, Abschluss vor 2005) ist eine BU-Versicherung inkludiert.
Wäre diese aktuell steuerunschädlich kündbar? Kann typischerweise der Versicherer (AZ) eine solche partielle Kündigung auch verweigern?
Würde mir das im Falle einer möglichen Kündigung überhaupt transparent zusätzliche Leistung bei Ablauf der Kapitallebensversicherung bringen? Oder sind dann auch nur 4 % Mindestverzinsung zu erwarten, wenn die Überschussbeteiligungen am Ende sowieso eingeschmolzen werden?
Danke für jeglichen Hinweis.
@BR118: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Rechtsberatung. Beim Versicherer selbst können Sie sich natürlich beschweren und danach auch den (kostenfreien) Weg zum Ombudsmann der Versicherung gehen. Der Weg vor Gericht sollte auf jedem Fall aufgrund des damit verbundenen Prozesskostenrisikos gut überlegt sein. Kommt es vor Gericht auf den Zugang des Kündigungsschreibens an, obliegt die Beweislast für den Zugang des Schreibens demjenigen, der sich darauf beruft, wenn die Gegenseite den Zugang des Schreibens bestreitet. (maa)