Lebens­versicherung

Sechs Chancen für mehr Geld

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Vorsorgesparer können die Auszahlung ihrer Lebens­versicherung optimieren. Finanztest zeigt sechs Chancen.

Erst waren es 326 Euro, später 309 Euro, jetzt noch 295 Euro. Mit der privaten Monats­rente von Angelika Dohle geht es in den letzten Jahren bergab. Seit 2011 bezieht sie ihre Rente aus der R+V Versicherung. Vor Beginn der Auszahlung wurde sie gefragt, ob sie eine „dyna­mische Über­schuss­rente“ oder eine „Sofort­über­schuss­rente“ beziehen wollte. „Ich hatte damals keine Ahnung, was für mich besser gewesen wäre“, sagt die 65-Jährige heute, die damals der Beraterin bei ihrer Haus­bank vertraute, bei der sie die Versicherung abge­schlossen hatte. Diese riet ihr zu der anfangs höheren Sofort­über­schuss­rente.

Heute ärgert sich Dohle: „Dass ich inner­halb von fünf Jahren schon 372 Euro weniger im Jahr bekomme, hätte ich auch nicht gedacht. Der garan­tierte Renten­anteil bleibt ja konstant, aber die nicht garan­tierte Über­schuss­rente schmilzt ganz schön dahin. Irgend­wann kriege ich vielleicht nur noch die Garan­tierente. Das wären 241 Euro.“

Selbst kurz vor Auszahlungs­beginn haben Versicherte aber noch Chancen, ihre Auszahlung zu optimieren.

Chance 1: Auszahlung wählen

Die erste Frage bei privaten Renten­versicherungen: Kapital oder monatliche Rente? Wer seine laufenden Kosten aus anderen Einkünften wie gesetzlicher oder Betriebs­rente begleichen kann, sollte sich gut über­legen, ob er eine weitere Rente benötigt. Eine Renten­versicherung sichert vor allem das „Lang­lebig­keits­risiko“ ab, sie zahlt auch, wenn das einge­zahlte Kapital eigentlich schon aufgebraucht ist. Damit gehen Kunden aber eine Wette auf ein langes Leben ein. Je nach Verzinsung muss der Versicherte bis zu 90 Jahre alt werden, bis er sein einge­setztes Kapital garan­tiert wieder raus hat.

Wer nicht bei bester Gesundheit ist, sollte von der Rentenzahlung eher absehen. Stirbt er wenige Jahre nach Beginn der Rente, beschert er vor allem dem Versicherer und der Versicherten­gemeinschaft einen Gewinn.

Seine Hinterbliebenen gehen leer aus, wenn kein Zusatz­schutz für sie besteht. Ausgezahltes Kapital kann dagegen an sie vererbt werden.

Steuern mitdenken

Versicherte sollten bei der Auszahlung auch die Steuern beachten. Wie viel fällig werden, hängt vom Abschluss­jahr ab.

Verträge vor 2005: Ein großer Vorteil älterer Verträge ist die steuerliche Behand­lung bei Kapital­auszahlung. Sie ist steuerfrei, wenn diese Bedingungen erfüllt sind:

  • Lauf­zeit mindestens zwölf Jahre,
  • Beitrags­zahlung mindestens fünf Jahre,
  • vereinbarte Todes­fall­summe mindestens 60 Prozent der gesamten Beitrags­zahlung.

Sind diese Voraus­setzungen nicht erfüllt, werden 25 Prozent Abgeltung­steuer auf die Kapital­erträge fällig, nachdem der Sparerpausch­betrag berück­sichtigt wurde. In der Steuererklärung können Versicherte die Güns­tiger­prüfung beantragen. Wenn ihr persönlicher Steu­ersatz unter der Abgeltung­steuer liegt, dann gilt dieser.

Verträge ab 2005: Für sie gelten andere Regeln. Die Differenz zwischen Kapital­auszahlung und einge­zahlten Beiträgen ist zur Hälfte steuer­pflichtig, wenn folgende Voraus­setzung erfüllt sind:

  • Lauf­zeit mindestens zwölf Jahre,
  • Auszahlung frühestens mit 60 Jahren (62, wenn der Vertrag seit 2012 abge­schlossen wurde),
  • bei Verträgen ab 1. April 2009 muss die vereinbarte Todes­fall­summe mindestens 50 Prozent der gesamten Beitrags­zahlung betragen.

Chance 2: Auszahlung verschieben

Eine Stell­schraube, mit der Sparer ihre Auszahlung steuerlich optimieren können, ist die Aufschub­option in einigen Verträge. Damit können sie die Auszahlung auf einen späteren Zeit­punkt verschieben, der steuerlich güns­tiger ist. Das ist sinn­voll, wenn das Geld versteuert werden muss und vor dem Renten­alter ausgezahlt würde. Während der Rente fällt der persönliche Steu­ersatz meist viel geringer aus als im Erwerbs­leben.

Beispiel: Eine Kundin will ihre private Renten­versicherung, die sie 2005 abge­schlossen hat, 2017 auf einen Schlag ausgezahlt haben. Ihr Sparerpausch­betrag ist schon anders ausgeschöpft. 80 000 Euro hat sie einge­zahlt und 100 000 Euro sollen ausgezahlt werden. Sie muss die Hälfte der Erträge, also 10 000 Euro, mit ihrem persönlichen Steu­ersatz versteuern. Liegt dieser im letzten Jahr ihres Erwerbs­lebens bei 35 Prozent, bleiben von der Auszahlung netto 96 500 Euro. Wartet sie ein Jahr, bis sie in Rente ist, beträgt der Steu­ersatz nur noch 20 Prozent, ihr bleiben netto 1 500 Euro mehr.

Wichtig: Bei der Auszahlung führt der Versicherer auf den vollen Ertrag Abgeltung­steuer ab. Die Korrektur auf die Hälfte der Erträge und den persönlichen Steu­ersatz geschieht über die Steuererklärung.

Monatliche Renten steuergünstig

Relativ wenig Steuern nimmt sich der Staat von denjenigen Sparern, die sich für eine monatliche Rentenzahlung entscheiden. Egal, wann der Vertrag abge­schlossen und wie lange er bespart wurde. Je älter der Sparer bei der ersten Rentenzahlung ist, desto geringer ist der Teil der Rente, der versteuert wird. Mit 60 Jahren sind es 22 Prozent, bei Beginn mit 67 sind es nur 17 Prozent.

Ein Aufschub der Rentenzahlung hat hier einen doppelten Effekt: Zum einen steigt die monatliche Rente, wenn der Versicherte später mit der Auszahlung beginnt, da der Versicherer dann mit einer geringeren Zahlungs­dauer kalkuliert. Zum anderen führt der vielleicht geringere Steu­ersatz im Renten­alter zu geringeren Steuerzah­lungen.

Beispiel: Ein Kunde bezieht mit 65 im letzten Jahr vor seinem Renten­eintritt eine private Rente von 500 Euro. Versteuern muss er davon 18 Prozent, also 90 Euro. Sein persönlicher Steu­ersatz liegt bei 35 Prozent. Er zahlt in diesem Jahr also knapp 31,50 Euro Steuern auf seine monatliche Rente.

Der Kunde hätte aber auch seine Aufschub­option nutzen können und dann mit der Auszahlung gewartet, bis er mit 66 in Rente geht. Zum einen wäre seine Auszahlung aufgrund des späteren Einstiegs höher gewesen: Die Rente betrüge dann 52 0 Euro. Davon müsste er jedoch jetzt und in den Folge­jahren nur 17 Prozent, also 88,40 Euro versteuern. Sein Steu­ersatz läge dann nur noch bei 20 Prozent. Er würde in diesem Jahr also nur 17,68 Euro Steuern auf seine monatliche Rente zahlen.

Chance 3: Rentenform wählen

Kunden, die sicher­gehen wollen, dass ein einmal erreichtes Renten­niveau garan­tiert bestehen bleibt, sollten die „voll­dynamische Auszahlung“ wählen – anders als es Angelika Dohle getan hatte. Damit starten sie mit einer geringeren Rente, müssen aber keine Kürzungen fürchten, falls die Über­schüsse einbrechen. Verfolgt der Versicherer eine solide Anla­gestrategie, kann die Rente im Laufe der Jahre kontinuierlich steigen, denn jedes Jahr wird die Auszahlung anhand der erzielten Über­schüsse neu fest­gelegt.

Möglich wäre auch eine „flexible“ Rente, deren Auszahlung eher konstant verläuft, aber je nach Über­schuss auch fallen kann. Sie liegt anfangs zwischen fallender und steigender Rente. Jedoch bieten nicht alle Versicherer alle Auszahl­systeme an.

Chance 4: Kosten senken

Was viele Verträge zusätzlich zur abnehmenden Über­schuss­beteiligung unattraktiv macht: Die hohen Kosten belasten die Rendite. Es gibt jedoch Kosten, die auch noch im Verlauf des Vertrages vermeid­bar sind.

Häufig werden Verträge von Lebens­versicherungen mit auto­matischer Beitrags­erhöhung abge­schlossen, „Dynamik“ genannt. Das bedeutet, dass die Beiträge, die in die Versicherung gezahlt werden, jedes Jahr steigen. Die Dynamik klingt beim Abschluss häufig sehr sinn­voll: Mit der jähr­lichen Steigerung der Beiträge, so wird argumentiert, sichert sich der Versicherte gegen die Inflation ab. Auch aus einem anderen Grund kann eine vereinbarte dyna­mische Beitrags­zahlung gewünscht sein: Ohne erneute Gesund­heits­prüfung erhöht sich durch die höheren Beiträge die Versicherungs­leistung im Todes­fall. Das lassen sich die Versicherer allerdings gut bezahlen: Die Unternehmen behandeln die zusätzlichen Beiträge wie einen neuen Vertrag und berechnen für jede Beitrags­erhöhung neue Abschluss­kosten.

Minus vorprogrammiert

Durch diese Kosten fließt nicht der komplette Beitrag in den Spar­vertrag. Je höher die Kosten, umso länger dauert es, bis das Vertrags­guthaben wieder den einge­zahlten Beiträgen entspricht. Der Sparer sollte in den letzten Jahren seines Vertrags der Erhöhung wider­sprechen. Das ist mit einem Brief an den Versicherer schnell erledigt.

Beispiel: Eine Kundin hat eine Renten­versicherung aus dem Jahr 2005, die mit einem garan­tierten Zins­satz von 2,75 Prozent verzinst wird. Bei ihrer auto­matischen Beitrags­erhöhung fallen Abschluss­kosten von 4 Prozent auf alle künftigen Beiträge an sowie laufende Verwaltungs- und Risiko­kosten von 10 Prozent. In diesem Fall würde es 13 Jahre dauern, bis ihr garan­tiertes Kapital die einge­zahlten Beiträge über­steigt.

Chance 5: Zinsen voll mitnehmen

Häufig bezahlen Kunden die Beiträge für ihre Lebens­versicherung nicht jähr­lich, sondern monatlich. Das ist angenehm, da sie die Raten nicht zum Jahres­anfang komplett zahlen müssen. Diese Zahlungs­art hat aber einen teuren Nachteil: Im Jahr der Einzahlung werden die meisten Beiträgen nur für einen Teil der Monate verzinst, nicht für das ganze Jahr. Dadurch sinkt die Höhe der Auszahlung des Vertrags. Je nach Lauf­zeit und Verzinsung kann das hunderte bis tausende Euro kosten.

Chance 6: Zusatz­schutz streichen

Viele Kapital­lebens­versicherungen haben Zusatz­versicherungen im Vertrag. Einige davon sind über­flüssig: Ein Klassiker, der meistens gestrichen werden kann, ist die Extra-Versicherung des Unfall­todes. Hierbei erhalten Hinterbliebene die doppelte Todes­fall­summe, wenn der Versicherte bei einem Unfall stirbt.

Doch warum sollten Hinterbliebene mehr Geld bekommen, wenn der Versicherte nicht auf natürlichem Weg, sondern durch einen Unfall stirbt? Raus mit dem Extra-Schutz, wenn es keine guten Gründe für ihn gibt! Die Beiträge fließen in den Risiko­schutz und nicht in den Spar­anteil und schmälern so die Beitrags­rendite. Streichen Kunden den Unfall­todschutz, zahlen sie weniger für ihre Lebens­versicherung und können die frei werdenden Mittel in andere Anlageformen stecken.

Das hätte Angelika Dohle im Rück­blick mit ihrem Geld am liebsten von Anfang an gemacht: „Hätte ich damals schon Finanztest gelesen, hätte ich anders investiert.“ Jetzt muss sie hoffen, dass ihre Rente lange einigermaßen stabil bleibt. Ändern kann sie am Vertrag nichts mehr.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 10.09.2020 um 14:08 Uhr
    Auszahlung Lebensversicherung

    @Harryken: Ob der Versicherer richtig gerechnet hat, ist sehr schwer nachzuvollziehen. Daher auch der Rat, sich für eine Überprüfung des Vertrags an die Verbraucherzentrale Hamburg zu wenden. In Ihrem Fall gilt die die ganz normale Verjährung. Wenn Ihnen mehr zusteht, als Ihnen den Versicherer von sich aus ausgerechnet hat, haben Sie ab Ende des Jahres, in dem abgerechnet wurde, drei Jahre Zeit. Schneller sollte es möglichst gehen, wenn Sie einen der Verträge mit fehlerhaften Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten vorliegen haben und Sie deshalb noch widerrufen oder widersprechen können. Diesen Umstand sollten Sie ebenfalls von der Verbraucherzentrale prüfen lassen. (TK9

  • Harryken am 09.09.2020 um 21:06 Uhr
    Auszahlung Lebenversicherung

    Hallo liebes Stiftung-Warentest-Team,
    Mein Vertrag einer Kapital-Lebensversicherung, welcher jetzt 41 Jahre gelaufen ist, kommt am 30. 09. 2020 zur Auszahlung.
    Nun ist meine Frage, kann ich diesen Vertrag jetzt noch prüfen lassen, oder ist das schon zu spät, da dieses ja bei der Verbraucherzentrale 4 Monate dauert.
    Ich muss jetzt den Vertrag, zur Versicherung zurück senden, mit Angabe meiner Konto-Verbindung. Sind mit der Auszahlung dann alle Ansprüche erloschen, wenn da noch welche wären?
    In den Unterlagen kann ich das alles nicht so recht nachvollziehen, ob die Rendite plausibel ist.
    Den Antrag habe ich bereits runtergeladen, und ausgefüllt!
    Bitte um Antwort, wie ich mich jetzt verhalten soll.
    Mit freundlichem Gruß
    Harryken

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 15.04.2019 um 12:06 Uhr
    partielle Kündigung der BU-Versicherung

    @silversmith: Ob Sie aus Ihrem Vertrag den BU-Schutz herauskündigen können, müssten Sie bitte bei Ihrem Versicherer erfragen. Es kommt auf die Versicherungsbedingungen an. Bedenken Sie aber, dass Sie dann den BU-Schutz nicht mehr haben und dass Sie für einen neuen Vertrag je nach Gesundheitszustand und Alter evtl. viel zahlen oder überhaupt keinen Vertrag mehr bekommen werden. Ob Sie durch eine solche Kündigung höhere Leistungen erwarten dürfen, können wir nicht beurteilen. Das kommt auf den Vertrag an. Normalerweise führt eine solche Teilkündigung nur zur Reduzierung der Beiträge. Dass Ihr Versicherer eine Erhöhung des Sparanteils im laufenden Vertrag und damit eine Anlage der ersparten Risikoprämie zu 4% zulässt, ist eher nicht zu erwarten. Bitte lassen Sie sich vor einer Vertragsänderung auf jeden Fall bei der Verbraucherzentrale Ihres Bundeslands beraten. www.verbraucherzentrale.de (PH)

  • silversmith am 13.04.2019 um 22:28 Uhr
    Partielle Kündigung der BU-Versicherung

    Bei einer Kapitallebensversicherung mit 4 % Garantiezins und jährlichem Beitrag iH des pauschal besteuerten Höchstbetrags (1.752 EUR, Abschluss vor 2005) ist eine BU-Versicherung inkludiert.
    Wäre diese aktuell steuerunschädlich kündbar? Kann typischerweise der Versicherer (AZ) eine solche partielle Kündigung auch verweigern?
    Würde mir das im Falle einer möglichen Kündigung überhaupt transparent zusätzliche Leistung bei Ablauf der Kapitallebensversicherung bringen? Oder sind dann auch nur 4 % Mindestverzinsung zu erwarten, wenn die Überschussbeteiligungen am Ende sowieso eingeschmolzen werden?
    Danke für jeglichen Hinweis.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.12.2018 um 12:35 Uhr
    Zugang des Kündigungsschreiben

    @BR118: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Rechtsberatung. Beim Versicherer selbst können Sie sich natürlich beschweren und danach auch den (kostenfreien) Weg zum Ombudsmann der Versicherung gehen. Der Weg vor Gericht sollte auf jedem Fall aufgrund des damit verbundenen Prozesskostenrisikos gut überlegt sein. Kommt es vor Gericht auf den Zugang des Kündigungsschreibens an, obliegt die Beweislast für den Zugang des Schreibens demjenigen, der sich darauf beruft, wenn die Gegenseite den Zugang des Schreibens bestreitet. (maa)