Lebens­versicherung Wider­spruch kann Tausende Euro bringen

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Lebens­versicherung - Wider­spruch kann Tausende Euro bringen

© mauritius images / M. Habel

Auch lange nach dem Vertrags­ende sind oft noch Tausende Euro Nach­schlag drin. Zwei Beispiele zeigen, wie das geht.

Auch wenn es den Versicherern nicht gefällt: Lang­sam spricht sich das Urteil des Bundes­gerichts­hofs (BGH) herum, dass Kunden ihren zwischen 1994 und 2007 geschlossenen Lebens- und Renten­versicherungs­verträgen mit fehler­haften Belehrungen auch heute noch wider­sprechen können (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11).

Scharen­weise wider­sprechen sie ihren Verträgen, weil sie sich über schlechte Policen und viel zu nied­rige Rück­kaufs­werte ärgern. So wie Harald Börgardts aus Krefeld (Fall 2 - beitragsfrei gestellt: 2 600 Euro mehr) und Martina W. aus Auleben (Fall 1 - Rücklauf: 4 600 Euro Nachzahlung). Für sie haben sich die Wider­sprüche gelohnt.

Ist ein Wider­spruch erfolg­reich, darf die Versicherung nur die Beiträge für den „genossenen Versicherungs­schutz“ wie Risiko­beiträge für den Todes­fall­schutz einbehalten. Alle anderen Einzahlungen – das betrifft laut BGH auch die hohen Abschluss- und Verwaltungs­kosten für solche Policen (Az. IV ZR 448/14) – müssen die Gesell­schaften komplett erstatten. Dazu gehören auch die Zinsen, die sie mit den einge­zahlten Beiträgen erwirt­schaftet haben.

Schon heute hätten viele Kunden Tausende Euro mehr als nach einer Kündigung zurück­erhalten, heißt es bei auf Wider­sprüche spezialisierten Experten.

Diese Verträge sind betroffen

Die Chance auf Wider­spruch haben viele Kunden, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 Verträge nach dem sogenannten Policenmodell abge­schlossen haben. Bei ihnen waren Urteilen des BGH zufolge oft die Belehrungen falsch oder es fehlten notwendige Vertrags­unterlagen. In diesen Fällen, in denen die Gesell­schaften die Unterlagen erst später zusammen mit dem Versicherungs­schein (Police) über­gaben, hat die Wider­spruchs­frist oft nie begonnen.

In den Verträgen heißt es zum Beispiel: „Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungs­antrag bekannt ist, können Sie inner­halb von 14 Tagen [Anmerkung der Redak­tion: nach 2004 inner­halb von 30 Tagen] nach Erhalt des Versicherungs­scheins dem Versicherungs­vertrag wider­sprechen. Zur Wahrung der Frist genügt eine recht­zeitige Absendung des Wider­spruchs.“

Das reichte den Richtern nicht. Es fehle der notwendige Hinweis darauf, dass der Wider­spruch in Text­form zu erheben sei. Außerdem müsse die Belehrung optisch deutlich hervorgehoben sein.

Die Urteile bedeuten, dass es ein Wider­spruchs­recht für alle Verträge gibt, in denen bis Ende 2007 fehler­haft belehrt wurde. Ist der Beginn der Widerrufs­frist nicht angegeben oder die Belehrung nicht deutlich vom übrigen Text abge­hoben, gibt es ein ewiges Rück­tritts­recht. Seit 2008 gibt es dieses Policenmodell nicht mehr, da es nicht mit dem europäischen Verbraucherrecht vereinbar ist.

Viele Millionen Verträge betroffen

Laut Urteil des Bundes­gerichts­hofs, der damit Vorgaben des Europäischen Gerichts­hofs aus dem Jahr 2013 umsetzt, können Kunden noch laufenden, bereits gekündigten oder regulär abge­laufen Verträgen wider­sprechen.

Das Urteil, das einen Kunden der Allianz betraf, könnte zur Belastungs­probe für Versicherer werden. Laut Vortrag der Allianz vor dem Europäischen Gerichts­hof sind theoretisch 108 Millionen Verträge betroffen, in die Kunden 400 Milliarden Euro Beiträge einge­zahlt haben. Die Allianz selbst habe in diesem Zeitraum 9 Millionen Verträge nach dem Policenmodell abge­schlossen.

Der vom Europäischen Gerichts­hof entschiedene Fall kommt häufig vor. Denn viele Versicherte wollen ihre lang­jährigen Verträge vorzeitig kündigen. Sie bekommen dann vom Versicherer – wie der Allianz-Kunde, der seinen Renten­versicherungs­vertrag nach zehn Jahren rück­abwickeln wollte – einen sehr nied­rigen Rück­kaufs­wert. Der Kunde wider­sprach darauf­hin seinem Vertrag, weil er über sein Rück­tritts­recht nicht ausreichend informiert worden sei, und bekam recht.

Nach Schät­zungen der Verbraucherzentrale (VZ) Hamburg enthalten etwa 50 bis 60 Prozent von 40 Millionen zwischen 1994 und 2007 abge­schlossenen Verträge fehler­hafte Belehrungen. „Das bedeutet, dass 20 bis 24 Millionen Verträge grund­sätzlich rück­abwickel­bar sind“, erklärt VZ-Versicherungs­expertin Kerstin Becker-Eiselen.

Das gelte auch für fonds­gebundene Verträge, Riester- und Rürup-Renten­versicherungen mit fehler­haften oder unvoll­ständigen Belehrungen.

Die Gunst der Stunde nutzen

Die Hamburger Verbraucherschützer empfehlen Kunden: „Nutzen Sie die Gunst der Stunde, um schlechte Policen ohne große Einbußen loszuwerden oder miese Verträge im Nach­hinein aufzubessern.“

Ohne Hilfe von Profis haben Laien aber kaum eine Chance, ihr Recht durch­zusetzen. Ob eine Belehrung tatsäch­lich fehler­haft ist, kann letzt­lich nur ein Jurist beur­teilen. Kunden können auch nicht allein berechnen, wie viel sie vom Versicherer fordern können. Und schließ­lich: Versicherer mauern regel­mäßig, wenn Kunden auf eigene Faust Forderungen aufstellen. „Uns ist kein Versicherer bekannt, der anstands­los zahlt“, sagt Becker-Eiselen.

Verbraucher, die Verträge loswerden wollen, können sich an die VZ Hamburg, einen Anwalt oder einen Dienst­leister wenden, der auf Wider­spruchs­verfahren spezialisiert ist.

Bis Mai 2017 haben sich bei der Verbraucherzentrale Hamburg 1 000 Interes­sierte gemeldet, um ihre Wider­spruchs­belehrungen prüfen zu lassen. Das kostet dort 85 Euro.

Wie viele Kunden ihre Ansprüche durch­setzen konnten, weiß man noch nicht. Der Groß­teil der Fälle wird von Gerichten entschieden. Bis Geld fließt, vergehen meist viele Monate.

Inzwischen haben sich eine Reihe von Anwälten auf Wider­spruchs­verfahren spezialisiert. Einige wie Volker Greisbach aus Düssel­dorf arbeiten mit Dienst­leistern zusammen, die sich gegen ein Erfolgs­honorar um die ganze Abwick­lung kümmern. Greisbach hat bereits rund 4 500 Wider­sprüche für Mandanten erklärt. Er hat eine Daten­bank mit Daten der Versicherungs­wirt­schaft aufgebaut, um die Ansprüche der Kunden im Fall einer Rück­abwick­lung zu berechnen. Die Daten­bank wird von Dienst­leistern wie der Afin24 GmbH aus Eiter­feld in Hessen genutzt. Die Afin24 hat den Kontakt zu unseren beiden Beispielfällen hergestellt.

Afin24 begleitet Kunden, die rechts­schutz­versichert sind, bei Wider­spruchs­verfahren zunächst kostenlos. Nur wenn Anwalt Greisbach in den Belehrungen Fehler findet und Verträgen im Auftrag des Kunden erfolg­reich wider­spricht, muss der Kunde der Afin24 ein Honorar in Höhe von 20 Prozent des Mehr­werts zahlen, den er erzielt hat.

Erste Einschät­zung online

Für eine erste grobe Einschät­zung, wie viel Geld ihnen eine Rück­abwick­lung des Vertrags einbringen kann, können Interes­sierte auch ihre Vertrags­daten in kostenlose Online­rechner eingeben. Sowohl die Verbraucherzentrale Hamburg also auch einige Anwälte wie Gansel Rechts­anwälte in Berlin bieten diese Möglich­keit.

Kunden müssen ihren Ursprungs­vertrag zur Hand haben und wissen, wie der aktuelle Stand der Police ist. Wider­sprüche scheitern oft daran, dass der Versicherte die Unterlagen bereits weggeworfen hat.

Ausstieg über­legen

Läuft ein Vertrag über eine Lebens- oder Renten­versicherung noch, ist eine Rück­abwick­lung nicht in jedem Fall sinn­voll. Verbraucherzentralen und Dienst­leister, die auf den Wider­spruch spezialisiert sind (Unser Rat), helfen, laufende Verträge zu beur­teilen.

Ist die Versicherung mit einem Berufs­unfähigkeits­schutz gekoppelt, wäre dieser beim Ausstieg verloren. Kunden können nicht sicher sein, ob sie noch einen bezahl­baren neuen Schutz bekommen.

Auch der Todes­fall­schutz ist mit der Rück­abwick­lung weg.

Es gibt auch gute Verträge. Die Garan­tiezinsen lagen zwischen 1994 und 2000 bei 4 Prozent, bis 2004 bei 3,25 Prozent. Sind gleich­zeitig die Kosten nied­rig und der Anla­geerfolg des Versicherers gut, kann sich der Vertrag lohnen.

Steuer­vorteile können bei Rück­abwick­lung verloren sein.

Debeka: Keine Rück­abwick­lungen

Gehen Kunden den Wider­spruch schließ­lich an, müssen sie sich auf Gegen­wind gefasst machen. Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg sagt: „Einige Gesell­schaften behaupten, dass ihre Belehrungen in Ordnung waren.“

So macht es zum Beispiel die Debeka, die auf Anfrage von Finanztest mitteilt, dass ihre Versicherten ordnungs­gemäß über das ihnen zustehende Wider­spruchs­recht belehrt worden seien und sämtliche erforderlichen Vertrags­unterlagen erhalten hätten. „Wir können summarisch mitteilen, dass es keine Rück­abwick­lungen gegeben hat.“ Man habe sich nur in einigen wenigen Fällen verglichen.

Die Aachen Münchener Lebens­versicherung räumt ein, dass sie bereits im Geschäfts­jahr 2015 vorsorglich Rück­stel­lungen gebildet hat. Ein nennens­wert verändertes Kunden­verhalten durch die BGH-Entscheidung erwarte sie aber nicht, erklärt Sprecherin Margit Haller.

Die R+V Lebens­versicherung und die Zurich Deutscher Herold Lebens­versicherung haben auf unsere Anfrage nach der Anzahl erfolg­reicher Wider­sprüche nicht reagiert.

Allianz: Vor Gericht meist gewonnen

Die Allianz teilt auf Anfrage mit: „In den ganz über­wiegenden Fällen hat Allianz Leben die Gerichts­verfahren gewonnen, in denen es um die Frage ging, ob der Vertrag nach einem Wider­spruch wegen einer angeblich fehler­haften Wider­spruchs­belehrung und/oder einer angeblich fehlenden oder unvoll­ständigen Verbraucher­information rück­abzuwickeln war,“ erklärt Udo Rössler, Sprecher bei der Allianz Deutsch­land.

Rechts­anwalt Greisbach hält dagegen: „Das ist falsch, weil die Allianz die vielen geschlossenen Vergleiche nicht berück­sichtigt hat.“ Im Übrigen habe die Allianz in vielen Fällen gezahlt.

Der Streit um den Wider­spruch werde sehr oft außerge­richt­lich geklärt, damit es nicht zu einem Urteil komme, erklärt Greisbach. Ärgerlich sei dabei, dass Versicherer oft einfach weniger zahlten, als sie müssten. „Wie sie auf die Zahlen kommen, sagen die Gesell­schaften nicht. Keine Ahnung, wie die rechnen, “ sagt Greisbach.

Bisher hat er in 277 Fällen außerge­richt­liche Einigungen erzielt. „Liegt der Auszahlungs­betrag unter dem Forderungs­betrag, entscheidet der Mandant, ob er die Differenz einklagen möchte.“

Die meisten Fälle landen bei Gericht

Anwalt Greisbach sagt: „Die meisten Fälle landen vor Gericht, weil viele Versicherer versuchen, Wider­sprüche von Kunden abzu­blocken.“ Es gäbe aber Unternehmen, die bei berechtigten Ansprüchen zahlten. Dazu gehöre beispiels­weise die Clerical Medical, berichtet der Anwalt.

Unsere beiden Beispielfälle haben mehrere Tausend Euro von Clerical Medical und Aachen Münchener Lebens­versicherung bekommen. Davon mussten sie 20 Prozent an den Dienst­leister Afin24 abgeben.

VZ Hamburg: Besser zum Anwalt

Die VZ Hamburg hält nichts von solchen Firmen. Auf ihrer Internetseite warnt sie Versicherte, dass sie im Einzel­fall bis zu 50 Prozent der Rück­zahlung verlieren, die sie erstreiten. „Die Erst­prüfung könnte über einen Anwalt laufen – zu über­schaubaren Konditionen.“

Martina W. und Harald Börgardts fanden die Kosten in Ordnung. „Für den Vorteil, dass die Firma mir alles abge­nommen hat und ich mich um nichts kümmern musste, habe ich gerne gezahlt“, erklärt Börgardts. Und W. meint, dass sie durch den Wust ihrer Verträge nicht durch­geblickt habe und froh sei, dass der Dienst­leister alle Versicherungs­verträge geordnet habe.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 03.06.2020 um 10:56 Uhr
Kopien Originalvertrag

@David88888: Sie könnten noch versuchen, beim damals zuständigen ERGO-Vermittler nachzufragen, ob dieser einen Zugriff auf das Archiv hat oder ob dort eine Policen-Kopie vorliegt. Ein Widerruf mit einer Ersatzpolice ist nicht erfolgsversprechend und wird von den „meisten“ Anwälten und / oder Dienstleistern nicht angenommen.
Da Sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erst 14 Jahre alt waren, hat vermutlich ein Elternteil den Vertrag abgeschlossen und ist / war somit Versicherungsnehmer. Wenn Sie im Vertrag nur als versicherte Person genannt werden und die Eltern noch als Vertragspartner, müsste der entsprechende Elternteil den Widerruf erklären.
Haben die Eltern den Vertrag bei Volljährigkeit auf Sie „umgeschrieben“ (David = Versicherungsnehmer), hat ein Versicherungsnehmerwechsel stattgefunden, was als „harter“ Eingriff in den Vertrag gewertet wird und quasi nochmal bestätigt an dem Vertrag festhalten zu wollen. Dies wird vor Gericht häufig als starker Verwirkungstatbestand gesehen und führt somit zu schlechteren Erfolgsaussichten für den Widerruf. (maa)

David88888 am 02.06.2020 um 15:04 Uhr
Kopien der Orignalvertrag

Hallo, liebe Test-Redaktion,
Die Vertragunterlagen von meiner Ergo-Lebensversicherung liegen nicht mehr vor. Bei der Unterzeichnung war ich erst 14 Jahre und habe somit keine Erinnerungen mehr, was darin steht. Aber der Vertrag wurde zwischen 1994 und 2007 beschlossen.
Nach der Anforderung an Ergo kam nur eine "Ersatzvertrag", in der die fehlerhafte Widerrufungsbelehrung anscheinend korrigiert wurde.
Ist es möglich auf Kopien vom Originalvertrag zu bestehen? Muss diesbezüglch auf einen Gesetz berufen werden?
Auf eine kurze Rückinfo freue ich mich und bedanke mich im Voraus.
VG -David

Profilbild Stiftung_Warentest am 27.04.2020 um 20:19 Uhr
Widerspruch nur für Kapitalbildende LV?

@Sienna: Die Rechtsprechung gilt auch für Kombiprodukte aus Kapitallebens- und Berufsunföhigkeitsversicherung. Da die Kosten des genossenen Versicherungs­schutzes abzuziehen sind, sind die Abzüge bei diesem Produkt weitaus höher als bei der klassischen Kapitalleben- und Rentenversicherung. (maa)

Sienna am 24.04.2020 um 07:55 Uhr
Widerspruch nur für Kapitalbildende LV?

Sehr geehrte Damen und Herren,
ist der Widerspruch auch für eine Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeit möglich? Ich habe den Vertrag 2003 abgeschlossen bei der HUK-Coburg und jetzt Anfang diesen Jahres gekündigt und der Rückkaufswert war natürlich nicht hoch.
Mit freundlichen Grüßen

Profilbild Stiftung_Warentest am 07.08.2017 um 12:48 Uhr
LV mit Bewertungsreserven

@driver1707: Die Möglichkeit zum Widerspruch haben nur Verbraucher, die ihren Vertrag zwischen Ende Juli 1994 und Ende 2007 abgeschlossen hatten. Wer wie Sie den Vertrag bereits früher abgeschlossen hat, kann nur versuchen, auf anderen Wegen seine Versicherung zu optimieren. Bitte lesen Sie dazu unseren Beitrag aus Finanztest 2/2016.(PH)
https://www.test.de/Lebensversicherung-Wie-Versicherer-Rente-und-Kapitalauszahlung-kuerzen-4965508-0/