Lebens­versicherung Wider­spruch kann Tausende Euro bringen

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Lebens­versicherung - Wider­spruch kann Tausende Euro bringen

© mauritius images / M. Habel

Auch lange nach dem Vertrags­ende können Kunden vielen Lebens- und Renten­versicherungs­verträgen noch wider­sprechen, wenn diese eine fehler­hafte Belehrung enthalten. Tausende Euro Nach­schlag sind drin. Wir erklären die Rechts­lage und erklären Schritt für Schritt, wie Sie vorgehen, wenn Versicherer Ihren Wider­spruch nicht akzeptieren. Anhand zweier Beispielfälle zeigen wir, wie viel mehr Geld Kunden gegen­über dem Rück­kaufs­wert nach einem Wider­spruch schon erhalten haben.

BGH: Kunden können auch heute noch wider­sprechen

Auch wenn es den Versicherern nicht gefällt: Nach einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs (BGH) können Kunden ihren zwischen 1994 und 2007 geschlossenen Lebens- und Renten­versicherungs­verträgen mit fehler­haften Belehrungen auch heute noch wider­sprechen (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11). Das gilt für noch laufende, bereits gekündigte oder regulär abge­laufene Lebens- und Renten­versicherungs­verträge und auch für Riester- und Rürup-Renten­versicherungen.

Ein Wider­spruch bringt meist mehr Geld als eine Kündigung

Ist ein Wider­spruch erfolg­reich, muss der Versicherer abzüglich der Beiträge für den „genossenen Versicherungs­schutz“ alle Einzahlungen inklusive der hohen Abschluss- und Verwaltungs­kosten komplett erstatten. Dazu gehören auch die Zinsen, die sie mit den einge­zahlten Beiträgen erwirt­schaftet haben. Das ist meist weit mehr als Kunden nach einer Kündigung zurück­erhalten.

Viele Millionen Verträge betroffen

Die Chance auf Wider­spruch haben viele Kunden, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 Verträge nach dem sogenannten Policenmodell abge­schlossen haben. Bei ihnen waren Urteilen des BGH zufolge oft die Belehrungen falsch oder es fehlten notwendige Vertrags­unterlagen. In diesen Fällen, in denen die Gesell­schaften die Unterlagen erst später zusammen mit dem Versicherungs­schein (Police) über­gaben, hat die Wider­spruchs­frist oft nie begonnen. Nach Angaben der Allianz sind theoretisch über 100 Millionen Verträge betroffen, in die Kunden rund 400 Milliarden Euro Beiträge einegezahlt haben.

Beispiel für eine falsche Belehrung

In den Verträgen heißt es zum Beispiel: „Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungs­antrag bekannt ist, können Sie inner­halb von 14 Tagen [Anmerkung der Redak­tion: nach 2004 inner­halb von 30 Tagen] nach Erhalt des Versicherungs­scheins dem Versicherungs­vertrag wider­sprechen. Zur Wahrung der Frist genügt eine recht­zeitige Absendung des Wider­spruchs.“ Das reichte den Richtern nicht. Es fehle der notwendige Hinweis darauf, dass der Wider­spruch in Text­form zu erheben sei. Außerdem müsse die Belehrung optisch deutlich hervorgehoben sein. Ist der Beginn der Widerrufs­frist nicht angegeben, gibt es ein ewiges Rück­tritts­recht.

Ohne Hilfe von Profis geht es nicht

Versicherte, die ihren noch laufenden, bereits gekündigten oder längst ausgezahlten Verträgen wider­sprechen wollen, sollten sich Hilfe von Profis holen. Den Wider­spruch auf eigene Faust durch­zusetzen, ist ziemlich kompliziert. Besser ist es, einen auf den Wider­spruch von Versicherungs­verträgen spezialisierten Anwalt, die Verbraucherzentrale Hamburg oder einen Dienst­leister mit der Prüfung der Verträge zu beauftragen. Kunden, die nicht rechts­schutz­versichert sind, sollten vor einem Wider­spruch alle Kosten erfragen. Häufig lassen sich Ansprüche nur gericht­lich durch­setzen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 03.06.2020 um 10:56 Uhr
    Kopien Originalvertrag

    @David88888: Sie könnten noch versuchen, beim damals zuständigen ERGO-Vermittler nachzufragen, ob dieser einen Zugriff auf das Archiv hat oder ob dort eine Policen-Kopie vorliegt. Ein Widerruf mit einer Ersatzpolice ist nicht erfolgsversprechend und wird von den „meisten“ Anwälten und / oder Dienstleistern nicht angenommen.
    Da Sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erst 14 Jahre alt waren, hat vermutlich ein Elternteil den Vertrag abgeschlossen und ist / war somit Versicherungsnehmer. Wenn Sie im Vertrag nur als versicherte Person genannt werden und die Eltern noch als Vertragspartner, müsste der entsprechende Elternteil den Widerruf erklären.
    Haben die Eltern den Vertrag bei Volljährigkeit auf Sie „umgeschrieben“ (David = Versicherungsnehmer), hat ein Versicherungsnehmerwechsel stattgefunden, was als „harter“ Eingriff in den Vertrag gewertet wird und quasi nochmal bestätigt an dem Vertrag festhalten zu wollen. Dies wird vor Gericht häufig als starker Verwirkungstatbestand gesehen und führt somit zu schlechteren Erfolgsaussichten für den Widerruf. (maa)

  • David88888 am 02.06.2020 um 15:04 Uhr
    Kopien der Orignalvertrag

    Hallo, liebe Test-Redaktion,
    Die Vertragunterlagen von meiner Ergo-Lebensversicherung liegen nicht mehr vor. Bei der Unterzeichnung war ich erst 14 Jahre und habe somit keine Erinnerungen mehr, was darin steht. Aber der Vertrag wurde zwischen 1994 und 2007 beschlossen.
    Nach der Anforderung an Ergo kam nur eine "Ersatzvertrag", in der die fehlerhafte Widerrufungsbelehrung anscheinend korrigiert wurde.
    Ist es möglich auf Kopien vom Originalvertrag zu bestehen? Muss diesbezüglch auf einen Gesetz berufen werden?
    Auf eine kurze Rückinfo freue ich mich und bedanke mich im Voraus.
    VG -David

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 27.04.2020 um 20:19 Uhr
    Widerspruch nur für Kapitalbildende LV?

    @Sienna: Die Rechtsprechung gilt auch für Kombiprodukte aus Kapitallebens- und Berufsunföhigkeitsversicherung. Da die Kosten des genossenen Versicherungs­schutzes abzuziehen sind, sind die Abzüge bei diesem Produkt weitaus höher als bei der klassischen Kapitalleben- und Rentenversicherung. (maa)

  • Sienna am 24.04.2020 um 07:55 Uhr
    Widerspruch nur für Kapitalbildende LV?

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ist der Widerspruch auch für eine Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeit möglich? Ich habe den Vertrag 2003 abgeschlossen bei der HUK-Coburg und jetzt Anfang diesen Jahres gekündigt und der Rückkaufswert war natürlich nicht hoch.
    Mit freundlichen Grüßen

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 07.08.2017 um 12:48 Uhr
    LV mit Bewertungsreserven

    @driver1707: Die Möglichkeit zum Widerspruch haben nur Verbraucher, die ihren Vertrag zwischen Ende Juli 1994 und Ende 2007 abgeschlossen hatten. Wer wie Sie den Vertrag bereits früher abgeschlossen hat, kann nur versuchen, auf anderen Wegen seine Versicherung zu optimieren. Bitte lesen Sie dazu unseren Beitrag aus Finanztest 2/2016.(PH)
    https://www.test.de/Lebensversicherung-Wie-Versicherer-Rente-und-Kapitalauszahlung-kuerzen-4965508-0/