- Anspruch prüfen. Haben Sie nach Ende Juli 1994 eine Kapitallebensversicherung oder eine private Rentenversicherung abgeschlossen? Wenn Sie so einen Vertrag besitzen und ihn vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, kommt für Sie ein Nachschlag infrage. Die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) betreffen unmittelbar Verträge, die zwischen Ende Juli 1994 und Ende Dezember 2007 geschlossen worden sind. Doch auch in später geschlossenen Verträgen haben die Versicherer noch unzulässige Klauseln verwendet.
- Versicherer anschreiben. Verlangen Sie von Ihrem Versicherer einen Nachschlag. Das ist sinnvoll, wenn er Ihnen nach einer Kündigung – grob gesagt – weniger als die Hälfte der Beiträge ausgezahlt hat. Einen Musterbrief bietet die Verbraucherzentrale Hamburg im Internet unter www.vzhh.de an. Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei gestellt haben, warten Sie die nächste Standmitteilung ab. Prüfen Sie, ob Ihre beitragsfreie Versicherungssumme im Vergleich zum Vorjahr deutlich höher ist und ob der Versicherer Sie auf die Neuberechnung des Vertrags hinweist. Wenn nicht, haken Sie nach.
- Frist wahren. Ansprüche aus einer Lebensversicherung verjähren nach drei Jahren. Dies gilt auch für private Rentenversicherungen. Die Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar des auf die Vertragskündigung folgenden Jahres. Ansprüche aus Verträgen, die 2009 oder früher gekündigt wurden, sind somit verjährt. Die Frist wird jedoch unterbrochen durch eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann. Haben Sie bereits erfolglos einen Nachschlag gefordert, wäre es „rechtsmissbräuchlich“, wenn sich der Versicherer auf Verjährung beruft. Lassen Sie sich nicht abwimmeln.
- Informationen einfordern. Sie haben Anspruch darauf, dass der Versicherer erläutert, wie die Auszahlungssumme nach einer Vertragskündigung zustande gekommen ist. Das haben das Landgericht München I (Az. 31 S 8182/06) und das Landgericht Hamburg (Az. 302 O 147/06) entschieden. Ferner hat der BGH beanstandet, dass Rückkaufswert und Stornoabzug in den Bedingungen nicht separat dargestellt werden (Az. IV ZR 201/10). Fragen Sie beim Versicherer nach. Wenn dies nichts nützt: Beschweren Sie sich beim Versicherungsombudsmann. Informationen zum Beschwerdeverfahren bekommen Sie unter www.versicherungsombudsmann.de oder unter der Telefonnummer 0 800/36 96 000.
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