Lebens­versicherung

Check­liste: So fordern Sie von Ihrem Lebens­versicherer Geld zurück

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  • Anspruch prüfen. Haben Sie nach Ende Juli 1994 eine Kapital­lebens­versicherung oder eine private Renten­versicherung abge­schlossen? Wenn Sie so einen Vertrag besitzen und ihn vorzeitig gekündigt oder beitrags­frei gestellt haben, kommt für Sie ein Nach­schlag infrage. Die Urteile des Bundes­gerichts­hofs (BGH) betreffen unmittel­bar Verträge, die zwischen Ende Juli 1994 und Ende Dezember 2007 geschlossen worden sind. Doch auch in später geschlossenen Verträgen haben die Versicherer noch unzu­lässige Klauseln verwendet.
  • Versicherer anschreiben. Verlangen Sie von Ihrem Versicherer einen Nach­schlag. Das ist sinn­voll, wenn er Ihnen nach einer Kündigung – grob gesagt – weniger als die Hälfte der Beiträge ausgezahlt hat. Einen Muster­brief bietet die Verbraucherzentrale Hamburg im Internet unter www.vzhh.de an. Wenn Sie Ihren Vertrag beitrags­frei gestellt haben, warten Sie die nächste Stand­mitteilung ab. Prüfen Sie, ob Ihre beitrags­freie Versicherungs­summe im Vergleich zum Vorjahr deutlich höher ist und ob der Versicherer Sie auf die Neube­rechnung des Vertrags hinweist. Wenn nicht, haken Sie nach.
  • Frist wahren. Ansprüche aus einer Lebens­versicherung verjähren nach drei Jahren. Dies gilt auch für private Renten­versicherungen. Die Verjährungs­frist beginnt am 1. Januar des auf die Vertrags­kündigung folgenden Jahres. Ansprüche aus Verträgen, die 2009 oder früher gekündigt wurden, sind somit verjährt. Die Frist wird jedoch unterbrochen durch eine Beschwerde beim Versicherungs­ombuds­mann. Haben Sie bereits erfolg­los einen Nach­schlag gefordert, wäre es „rechts­miss­bräuchlich“, wenn sich der Versicherer auf Verjährung beruft. Lassen Sie sich nicht abwimmeln.
  • Informationen einfordern. Sie haben Anspruch darauf, dass der Versicherer erläutert, wie die Auszahlungs­summe nach einer Vertrags­kündigung zustande gekommen ist. Das haben das Land­gericht München I (Az. 31 S 8182/06) und das Land­gericht Hamburg (Az. 302 O 147/06) entschieden. Ferner hat der BGH bean­standet, dass Rück­kaufs­wert und Storno­abzug in den Bedingungen nicht separat dargestellt werden (Az. IV ZR 201/10). Fragen Sie beim Versicherer nach. Wenn dies nichts nützt: Beschweren Sie sich beim Versicherungs­ombuds­mann. Informationen zum Beschwerde­verfahren bekommen Sie unter www.versicherungsombudsmann.de oder unter der Telefon­nummer 0 800/36 96 000.
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