Kündigt ein Kunde seinen Vertrag vorzeitig oder stellt er ihn beitragsfrei, darf der Versicherer Stornokosten abziehen. Die Kosten müssen laut Gesetz aber „vereinbart, beziffert und angemessen“ sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beanstandet, wenn Kunden der Rückkaufswert vor Abzug der Stornokosten in den Vertragsbedingungen „an keiner Stelle mitgeteilt“ wird.
Der BGH hat viele Klauseln für unwirksam erklärt. Versicherer, die so oder ähnlich formuliert haben, müssen Kunden Stornokosten zurückzahlen. Das können mehrere hundert oder mehrere tausend Euro sein. Beispiele:
- Der Rückkaufswert „entspricht dem Zeitwert Ihrer Versicherung ... vermindert um einen Abzug.“
- „Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens einer Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag (Abzug) zu verringern.“
- „Wir sind berechtigt, bei der Berechnung des Rückkaufswertes die in den Tarifbestimmungen bezeichneten Abzüge vorzunehmen.“
- „Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung einer beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug.“
- „Bei der Berechnung des Rückkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen ... Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist.“
- „Wir sind .... berechtigt, von dem ... Zeitwert der Versicherung zur Berechnung des Rückkaufswertes und der beitragsfreien Versicherungssumme einen Abzug vorzunehmen.“
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