Lebens­versicherung

Vertrags­bedingungen: Diese Stornoklauseln sind ungültig

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Kündigt ein Kunde seinen Vertrag vorzeitig oder stellt er ihn beitrags­frei, darf der Versicherer Storno­kosten abziehen. Die Kosten müssen laut Gesetz aber „vereinbart, beziffert und angemessen“ sein. Der Bundes­gerichts­hof (BGH) hat bean­standet, wenn Kunden der Rück­kaufs­wert vor Abzug der Storno­kosten in den Vertrags­bedingungen „an keiner Stelle mitgeteilt“ wird.

Der BGH hat viele Klauseln für unwirk­sam erklärt. Versicherer, die so oder ähnlich formuliert haben, müssen Kunden Storno­kosten zurück­zahlen. Das können mehrere hundert oder mehrere tausend Euro sein. Beispiele:

  • Der Rück­kaufs­wert „entspricht dem Zeit­wert Ihrer Versicherung ... vermindert um einen Abzug.“
  • „Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens einer Beitrags­frei­stellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen fest­gesetzten Betrag (Abzug) zu verringern.“
  • „Wir sind berechtigt, bei der Berechnung des Rück­kaufs­wertes die in den Tarif­bestimmungen bezeichneten Abzüge vorzunehmen.“
  • „Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung einer beitrags­freien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug.“
  • „Bei der Berechnung des Rück­kaufs­wertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen ... Sie haben das Recht, den Nach­weis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall über­haupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist.“
  • „Wir sind .... berechtigt, von dem ... Zeit­wert der Versicherung zur Berechnung des Rück­kaufs­wertes und der beitrags­freien Versicherungs­summe einen Abzug vorzunehmen.“
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