Lebens­versicherung Versicherer zahlen ihren Ex-Kunden Geld

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Die Versicherer müssen ihren Ex-Kunden einen Nach­schlag zahlen. Doch oft bleiben sie eine klare Abrechnung schuldig.

Lebens­versicherung - Versicherer zahlen ihren Ex-Kunden Geld

Jan Dresens Kampf hat sich gelohnt: Der Einkäufer im Baustoff­handel hat 3 600 Euro Nach­schlag auf die erste Auszahlung seines Versicherers bekommen.

Jan Dresen hat 3 600 Euro Nach­schlag bekommen. Er war Kunde des Versicherers Deutscher Ring, der inzwischen Basler heißt. Dort hatte Dresen 14 293 Euro Beiträge in eine private Renten­versicherung einge­zahlt. Als er nach gut sieben Jahren im November 2011 kündigte, zahlte ihm der Versicherer als Rück­kaufs­wert nur knapp 3  467 Euro aus. Das waren 10 826 Euro weniger, als der Kunde einge­zahlt hatte.

Nun hat das Unternehmen nachgezahlt. „Jetzt habe ich knapp die Hälfte meiner Beiträge wieder heraus“, sagt Dresen.

Deutscher Ring sowie Ergo, Generali und Signal Iduna wurden vom Bundes­gerichts­hof (BGH) zu Nach­zahlungen verurteilt, weil sie ihren Kunden die gesamte Provision für die Vermittler gleich von den ersten Beiträgen abge­zogen haben. Die Kunden bekamen nach einer vorzeitigen Kündigung nur einen geringen oder sogar gar keinen Rück­kaufs­wert. Dieser Praxis schob der BGH einen Riegel vor.

Auch den Storno­abzug müssen die Versicherer ihren Kunden zurück­zahlen, weil sie im Vertrag nicht klar auf die Storno­kosten hingewiesen haben. Die Allianz kam einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs zuvor, indem sie die Ansprüche ihrer Kunden nach einem Urteil des Ober­landes­gerichts Stutt­gart anerkannte.

Im Durch­schnitt stehen jedem Kunden rund 500 Euro zu, schätzt die Verbraucherzentrale Hamburg. Wie das Beispiel Dresen zeigt, kann es aber auch um mehrere tausend Euro gehen. „Das Geld wurde über­wiesen ohne weitere Erläuterungen, wie dieser Betrag zustande gekommen ist“, sagt der Einkäufer im Baustoff­handel.

Die Hälfte für den Kunden

Wie alle Kunden, die nach den Vorgaben des BGH nun mehr Geld bekommen, hat Dresen mit seinen Beiträgen zuerst die Abschluss­kosten bezahlt, also vor allem die Provision für den Vermittler. In den ersten Jahren haben die Kunden daher kein Kapital angespart. Sie waren lange im Minus. Haben sie in diesem Zeitraum gekündigt, war über­haupt kein Rück­kaufs­wert vorhanden.

Erst als die Abschluss­kosten bezahlt waren, haben die Kunde lang­sam ein Guthaben aufgebaut. Wer zu Beginn dieser Phase kündigte, erhielt nur einen geringen Teil seiner Beiträge zurück. Jetzt müssen die Versicherer neu rechnen: Sie müssen die Abschluss­kosten über mindestens fünf Jahre verteilen. Die Kosten für Versicherungs­schutz und die Verwaltung des Vertrags dürfen sie wie bisher laufend abziehen.

Von dem so errechneten Betrag müssen sie dem Kunden, der vorzeitig kündigt, etwa die Hälfte zurück­zahlen. Bei einer fonds­gebundenen Versicherung ist es die Hälfte des Fonds­guthabens. Wenn ein Kunde seinen Vertrag nicht gekündigt hat, jedoch keine Beiträge mehr zahlt, müssen die Versicherer den Nach­schlag gutschreiben. Der Kunde bekommt dann am Vertrags­ende eine höhere Leistung.

Zusätzlich zum höheren Rück­kaufs­wert müssen die Versicherer auch die Storno­kosten erstatten und Verzugs­zinsen zahlen. Das Problem: Die Kunden bekommen oft keine Mitteilung darüber, wie der nachgezahlte Betrag zustande gekommen ist. Das macht es ihnen nahezu unmöglich nach­zuprüfen, ob ihr Vertrag am Ende wirk­lich korrekt abge­rechnet worden ist.

Finanztest hat bei 21 Gesell­schaften nachgefragt. Signal Iduna und Zurich antworteten erst gar nicht. Das lässt nicht gerade auf eine trans­parente Kunden­information schließen. Gothaer und Stutt­garter teilten uns mit, sie könnten „derzeit“ und „aktuell“ keine Angaben machen. Von den übrigen 17 sagen nur Axa, Debeka, CosmosDirekt, Generali, Nürn­berger, R+V und Volks­wohl Bund, dass sie Kunden auch über den Storno­abzug informieren.

Versicherer reagieren nur auf Druck

Der Gesamt­verband der Deutschen Versicherungs­wirt­schaft empfiehlt seinen Mitglieds­unternehmen, in ihren Verträgen einen Storno­abzug in Euro anzu­geben. Folge­richtig wäre es allerdings, auch die ausgeschiedenen Vertrags­kunden darüber zu informieren.

Das Land­gericht München hat bereits 2007 entschieden, dass Kunden einen „Auskunfts­anspruch“ haben, der sie „in die Lage versetzt, den Rück­kaufs­wert nach­zuvoll­ziehen und gegebenenfalls über­prüfen zu können“. Das Urteil hatte die Kanzlei Klüver, Klass, Zimpel & Kollegen gegen die Bayern-Versicherung (jetzt Versicherungs­kammer Bayern) erstritten.

Keiner der von uns gefragten Versicherer informiert die Kunden, die in der Vergangenheit ihren Vertrag gekündigt haben und bisher noch keine Ansprüche angemeldet haben, von sich aus darüber, dass sie Anspruch auf einen Nach­schlag haben. Die Kunden müssen selbst aktiv werden. Tun sie es nicht, sparen die Versicherer viel Geld.

Ebenfalls kundenunfreundlich: Nur 9 der 21 von uns befragten Versicherer haben die vom BGH schon lange bean­standeten Klauseln ab 2008 in Neuverträgen nicht mehr verwendet. Die meisten haben sie weiter benutzt. So schreibt uns der Volks­wohl Bund: „Unsere Bedingungen passen wir ab März 2013 an die neuen Klauseln an.“

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat bereits zwölf Gesell­schaften aufgefordert, ihre kundenunfreundlichen Regeln zurück­zunehmen und Unterlassungs­erklärungen abzu­geben. „Wir haben aber bisher keine einzige anständige Unterlassungs­erklärung bekommen“, sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale. „Deshalb werden wir auch diese Versicherer verklagen.“

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