
Gericht urteilt: Nicht immer kleinere Stücke für Kunden mit einer Lebensversicherung!
Das Landgericht Stuttgart hat einem Kunden mit einer Kapitallebensversicherung eine erheblich höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven zugesprochen, als ihm der Versicherer ausgezahlt hat. Dieser muss 7 440 Euro nachzahlen (Az. 16 O 157/17). Wenn der Versicherer Gewinn an seine Muttergesellschaft überweist, dürfe er nicht bei seinen Kunden kürzen.
Darum geht‘s
Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert einer Kapitalanlage über dem Anschaffungspreis liegt – also etwa der Wert von Immobilien, Aktien oder Zinspapieren gestiegen ist. An diesem Wertzuwachs müssen die Versicherer ihre Kunden beteiligen und am Ende der Einzahlphase die Kapitalzahlung oder Rente entsprechend erhöhen.
Kunden finanzieren Garantie mit
Die Beteiligung der Kunden ist nach einer Gesetzesänderung im August 2014 drastisch zurückgegangen. Versicherer dürfen seitdem einen „Sicherungsbedarf“ zurückbehalten, um die garantierte Verzinsung von bis zu 4 Prozent für Kunden mit älteren laufenden Verträgen finanzieren zu können. Allerdings soll es dann auch keine Dividende für Aktionäre geben. Doch viele Versicherer umgehen diese „Dividendensperre“ mit einem „Gewinnabführungsvertrag“. Sie führen Gewinne an die Konzernmutter ab, die dann die Aktionäre bedient.
Nicht nur auf Kosten der Kunden
In diesem Fall könne der Versicherer aber keinen „Sicherungsbedarf“ für die Verträge der Altkunden geltend machen, so das Landgericht. Wird die Beteiligung der Kunden an den Bewertungsreserven drastisch eingeschränkt, ist „in entsprechender Höhe auch die Ausschüttung eines Bilanzgewinnns“ an die Konzernmutter oder die Aktionäre „unzulässig“. Denn sonst würden allein die ausscheidenden Kunden für die Garantien für noch laufende Verträge aufkommen, indem sie mit weniger Geld vorliebnehmen müssen. Das Urteil des Landgerichts ist zwar noch nicht rechtskräftig, doch der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil bereits ausdrücklich darauf Bezug genommen (Az. IV ZR 201/17).