Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Informationsrechte von Lebensversicherungskunden gestärkt (Az. IV ZR 201/17). Zwar erklärte das Gericht die seit 2014 geltenden geringeren Ausschüttungen von Bewertungsreserven für rechtens. Doch der beklagte Versicher müsse begründen, weshalb er die Auszahlung kürzt und warum der Kunde weniger Bewertungsreserven bekomme. Eine Kürzung ist möglich, damit der Versicherer die garantierte Verzinsung seiner Verträge gewährleisten kann. Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert einer Kapitalanlage über dem Anschaffungspreis liegt – also etwa der Wert von Immobilien, Aktien oder Zinspapieren gestiegen ist. Geklagt hatte der Bund der Versicherten für einen Kunden, dessen Beteiligung an den Reserven stark gekürzt worden war. Der Fall wurde vom BGH an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
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@k.reiners: Bitte wenden Sie sich an einen Fachanwalt für das Versicherungsrecht. Warten Sie nicht zu lange damit. Denn für Ansprüche, für die die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt und deren Lauf am Ende des Jahres 2015 bekommen hat, tritt zum Ende 2018 die Verjährung ein. Wann in Ihrem konkreten Fall die Frist zu laufen beginnt, lassen Sie bitte individuell prüfen. (maa)
Wer kann bitte angeben, ob in Hinblick auf den gegenständlichen Fall ein Versicherungsvertrag, der 2015 zur regulären Auszahlung kam und bei dem ebenfalls eine dramatische Kürzung der Bewertungsreserven erfolgte, hinsichtlich der damaligen (möglicherweise fehlerhaften) Berechnung noch angefochten werden kann? Gilt hierfür z.B. eine Verjährungsfrist? Wer kann in solch einem Fall weiterhelfen und den Versicherer zu einer genauen Darlegung der evtl. unrechtmäßig an die Konzernmutter geflossenen Erträge zwingen?