Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Informationsrechte von Lebensversicherungskunden gestärkt (Az. IV ZR 201/17). Zwar erklärte das Gericht die seit 2014 geltenden geringeren Ausschüttungen von Bewertungsreserven für rechtens. Doch der beklagte Versicher müsse begründen, weshalb er die Auszahlung kürzt und warum der Kunde weniger Bewertungsreserven bekomme. Eine Kürzung ist möglich, damit der Versicherer die garantierte Verzinsung seiner Verträge gewährleisten kann. Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert einer Kapitalanlage über dem Anschaffungspreis liegt – also etwa der Wert von Immobilien, Aktien oder Zinspapieren gestiegen ist. Geklagt hatte der Bund der Versicherten für einen Kunden, dessen Beteiligung an den Reserven stark gekürzt worden war. Der Fall wurde vom BGH an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
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