Bei sinkender Gesamtverzinsung und niedriger Überschussbeteiligung wären viele ihre Lebensversicherung gerne wieder los. Doch kündigen sie, drohen mitunter hohe Verluste. Ein Versicherungsnehmer, der diese nicht hinnehmen wollte, ist nun vor dem Bundesgerichtshof mit seiner Klage gescheitert. Aber es gibt auch Fälle mit Aussicht auf Erfolg.
Versicherer zahlte nur Rückkaufwert
Sein Geld ist endgültig weg. 4 600 Euro wollte ein Kunde von seinem Versicherer Deutscher Herold wieder haben. Er hatte 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Als er 2004 vorzeitig kündigte, zahlte das Unternehmen ihm nur den Rückkaufswert. Das waren rund 4 600 Euro weniger, als er an Beiträgen gezahlt hatte. Der Kunde bezweifelt, dass eine bis Ende 2007 geltende Vertragspraxis europäischem Recht entsprochen hat und klagte. Am 16. Juli scheiterte er vor dem Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 73/13).
Beiträge zahlen heißt zustimmen
Die Bundesrichter entschieden, dass er seinen Vertrag nicht nachträglich rückabwickeln könne, um die fehlende Summe zu erhalten. Es gebe keinen Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen EU-Richtlinien. Daher müssten sie diesen Fall nicht dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Der Kläger selbst hätte sich vielmehr treuwidrig verhalten. Er hätte die Möglichkeit zum Widerruf nach Vertragsabschluss nutzen können, dies aber nicht getan, sondern ihn jahrelang weiter geführt. Der Versicherer hätte deshalb auf den Bestand seines Vertrags vertrauen dürfen.
Verträge zwischen 1994 und 2007 betroffen
Hintergrund ist das in den Jahren 1994 bis 2007 übliche Policenmodell. Bei diesem unterschrieben Verbraucher erst den Vertrag und erhielten ihre Vertragsunterlagen und -informationen dann später zusammen mit der Übersendung des Versicherungsscheins. Den Vertrag konnten sie dann 14 Tage lang ohne Begründung widerrufen. Der Gesetzgeber hat das Policenmodell im Zug der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 abgeschafft.
Rückabwicklung bei unklarer Info
Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg sieht die BGH-Entscheidung kritisch. „Wir hätten uns für die Verbraucher etwas anderes gewünscht.“ Das Thema sei durch das höchstrichterliche Urteil aber nicht für alle Versicherungsnehmer vom Tisch. Denn erst im Mai hat der BGH das Recht auf Widerspruch genau jener Kunden gestärkt, die einen Vertrag nach dem Policenmodell abgeschlossen hatten. Wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht „in drucktechnisch deutlicher Form“ über ihr Widerrufsrecht informiert worden sind, können sie ihren Vertrag anders als der Deutsche-Herold-Kunde sehr wohl noch nach Jahren widerrufen (Az. IV ZR 76/11). Die Widerrufsfrist von 14 Tagen gilt dann nicht. (Siehe Meldung Lebensversicherung: Ausstieg ohne Verlust)
-
- Lebensversicherungen sind vielfältig: Risikolebensversicherung, Kapitallebensversicherung, fondsgebundene Rentenversicherung – wir erklären die Unterschiede.
-
- Kunden mit einer privaten Rentenversicherung oder eine Lebensversicherung mit Garantiezins legen Wert auf Sicherheit. Dies ist wichtig für die Planung ihrer...
-
- Die Debeka bietet an, Überschüsse jetzt auszuzahlen. Wer schnell Geld braucht, sollte zugreifen. Andere lieber nicht.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Ich kann ihren Ausführungen nur voll und ganz zustimmen. Ich spreche in diesem Zusammenhang auch gerne immer von "sogenannten Verbraucherschützern". Verbraucherschutz bedeutet für mich, Hilfe und Unterstützung bei Problemen mit betrügerischen Vertragspartnern. Auch Aufklärung über Verkaufstricks und wie man ihnen besser begegnet, gehört für mich dazu. Die Unterstützung der EU und der Regierung beim Glühlampenverbot, Duschkopfverbot, Staubsauger- und Klospülungsverbot sowie die Hilfe für Leute, die sich aus freiwillig geschlossenen Verträgen herauszumogeln wollen, dieselbe Vorgehensweise bei der Gegenseite aber lauthals kritisieren würden (siehe Duden unter "Heuchler") gehört ganz sicher nicht dazu.
Diese Klage war in der Tat irrelevant und ist daher zu Recht abgewiesen worden. Zunächst einmal ist die Begründung der Bundesrichter nachvollziehbar, daß das Verhalten des Klägers treuwidrig ist: Wer jahrelang Versicherungsprämien einzahlt, kann sich nicht plötzlich auf die Irrelevanz dieses Vertrages berufen. Zweitens: Hätte der Kläger Recht bekommen, hätte er möglicherweise den Vertrag rückabwickeln können - aber um welchen Preis? Natürlich hätte der Versicherer die in Anspruch genommenen Versicherungskosten in Abzug gebracht - und der Kläger hätte am Ende viel weniger erhalten, als wenn er den Vertrag nicht rückabgewickelt hätte. Heute - und auch dies gehört zu den Aufgaben der Verbraucherschützer - sollte jeder Versicherungsnehmer darüber informiert sein, daß er seinen Vertrag auf dem Zweitmarkt verkaufen kann, wo Ankäufer sowieso höhere Kaufpreise zahlen. Die Reaktion der Verbraucherschützer und erst Recht der proConceptAG wirkt vor diesem Hintergrund doch reichlich bizarr.
Ein Urteil dazu, ob das Policenmodell europarechtswidrig ist und Millionen Verträge unbegrenzt widerrufen werden können, wurde vom BGH aus politischen und wirtschaftlichen Gründen gekonnt umschifft. Hätte der BGH ein Urteil zu Gunsten der Versicherungsbranche gesprochen, wäre er in Konflikt mit den Richtern des Bundesverfassungsgerichtes geraten, die die Vereinbarkeit des Policenmodells mit Unionsrecht bereits verneint haben. So erklärten die Richter die Frage nach dem Policenmodell einfach als irrelevant und entschieden lediglich den Einzelfall des Klägers. Und weil dieser angeblich ordnungsgemäß belehrt wurde, kann er seinen Vertrag nicht rückabwickeln. Wie kann der Kunde aber ordnungsgemäß belehrt worden sein, wenn die Kriterien einer ordnungsgemäßen Belehrung noch gar nicht höchstrichterlich geklärt wurden bzw. wenn vielleicht das ganze Policenmodell nichtig ist? Um diese Fragen zu klären, erwägen die Netzwerkanwälte unseres Projektes LV-Doktor nun eine Verfassungsbeschwerde.