Besitzer einer Kapitallebensversicherung müssen ihre Police nicht in jedem Fall kündigen, um mit dem Geld staatliche Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz ist zu prüfen, ob der Versicherte mit der Kündigung einen so hohen Verlust erleidet, dass sie ihm nicht zugemutet werden kann (Az. 11 WF 626/04).
Die Richter gaben der Beschwerde einer Frau gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Altenkirchen statt. Es hatte der Frau für ihre Scheidung zunächst Prozesskostenhilfe gewährt, sie später jedoch unter Hinweis auf die Lebensversicherung widerrufen.
Die Frau erläuterte, die Versicherung diene ihrer Altersvorsorge und enthalte rund 9 800 Euro Guthaben. Der Rückkaufswert bei Kündigung betrug aber nur etwa 3 700 Euro. Das Vermögen „zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung“ müsse nicht angetastet werden, so das OLG.
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