Haben Kunden sämtliche Versicherungsunterlagen erhalten, bevor sie einen Lebensversicherungsvertrag unterschreiben, können sie nicht Jahre später noch Widerspruch einlegen. Das Oberlandesgericht München entschied: Selbst wenn der Versicherer eine Kundin zu Beginn des Vertrags nicht ordnungsgemäß über ihr befristetes Rücktrittsrecht informiert hat, lässt sich daraus kein „ewiges Rücktrittsrecht“ ableiten (Az. 14 U 875/14). Die übliche Widerrufsfrist beträgt bei Lebensversicherungen 30 Tage. Ein zeitlich unbegrenztes Recht zu widerrufen hat der Bundesgerichtshof hingegen bei Lebensversicherungsverträgen anerkannt, die nach dem „Policenmodell“ zwischen 1994 und 2007 geschlossen wurden. Wurde ein Kunde damals nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, kann er eine Rückabwicklung des Vertrags verlangen. Das ist interessant, wenn jemand bei einer Vertragskündigung weniger Geld herausbekommt, als er an Beiträgen gezahlt hat.
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