
Versicherungsunternehmen müssen Kunden künftig besser über den Stand ihrer Lebensversicherung und privaten Rentenversicherung informieren. Sie müssen zwar schon jetzt allen Kunden eine jährliche Standmitteilung mit Informationen zum Vertrag schicken. Doch ab Juli 2018 müssen alle Mitteilungen genauere Angaben enthalten. Der Bundestag hat das Versicherungsvertragsgesetz geändert und den Versicherern strengere Vorgaben gemacht. test.de informiert.
Überschüsse
Neu ist, dass der Versicherer dem Kunden mitteilen muss, wie hoch die Überschüsse sind, die bereits jetzt garantiert sind, und wie hoch der Teil ist, der noch nicht feststeht, weil er von der künftigen Entwicklung des Kapitalmarktes abhängig ist.
Rückkaufswert
Der Versicherer ist jetzt verpflichtet, in der Standmitteilung den aktuellen Rückkaufswert zu nennen. Das ist der Betrag, den der Kunde bekommt, wenn er seinen Vertrag kündigt. Auch muss das Unternehmen darüber informieren, wie hoch die Auszahlung am Ende der Vertragslaufzeit ist, wenn der Kunde seinen Vertrag jetzt beitragsfrei stellt.
Todesfallleistung
Wenn der Versicherte stirbt, haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf einen bestimmten Betrag. Der Versicherer muss in der Standmitteilung informieren, wie viel Geld sie bekommen, wenn der Versicherte jetzt stirbt.
Auch für Riester-Kunden
Die neuen Regelungen zur Standmitteilung gelten für alle bestehenden Verträge. Dazu gehören auch Riester- und Rürup-Policen sowie Direktversicherungen und Pensionskassen. Bei ab 1. Juli 2018 neu abgeschlossen Verträgen muss das Versicherungsunternehmen in künftigen Standmitteilungen zusätzlich auch die Summe der bisher vom Kunden gezahlten Beiträge nennen.
Das könnte Sie auch interessieren
- Tests:
- Auszahlung Private Rentenversicherung: Rente oder Einmalbetrag
Private Rentenversicherung: Verträge im Zinstief – was nun?
Riester Fondspolicen: Durch Fondswechsel mehr herausholen
Riester-Rente im Vergleich: Versicherung, Sparplan, Fondspolice
Betriebsrente: Die günstigsten Angebote für Einzel- und Gruppenverträge - Basiswissen:
- Was die Lebensversicherung leistet.
- Special:
- Was die Garantien der Versicherer noch wert sind
-
- Kunden mit einer privaten Rentenversicherung oder eine Lebensversicherung mit Garantiezins legen Wert auf Sicherheit. Dies ist wichtig für die Planung ihrer...
-
- Bei der Rente geht es um viel Geld. Wichtig ist, den Rentenbescheid zu prüfen. Stimmt etwas nicht, lohnt ein Widerspruch. Die Stiftung Warentest erklärt, wie es geht.
-
- Der Garantiezins für Lebensversicherungen wird 2021 voraussichtlich erneut sinken – von derzeit 0,9 auf dann 0,5 Prozent für Neuverträge. Dafür hat sich der...
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@PDV: Der Versicherer muss nun angeben "inwieweit" die ausgewiesene Überschussbeteiligung "garantiert" ist. Er muss also die Überschussbeteiligung sowie die zum Zeitpunkt der Standmitteilung bereits garantierten Überschüsse separat ausweisen. Es reicht nicht aus "einen Gesamtbetrag etwa zur Ablaufleistung im Erlebensfall einschließlich der garantierten und der nicht garantierten (prognostizierten) Überschüsse anzugeben", so die Versicherungsaufsicht Bafin.
www.test.de/Lebensversicherung-Mehr-Durchblick-fuer-Kunden-5332792-0/#comments
(maa)
Wenn Versicherer tatsächlich angeben müssten, "wie hoch der Teil ist, der noch nicht feststeht, weil er von der künftigen Entwicklung des Kapitalmarktes abhängig ist", dann wäre das ein Blick in die Glaskugel :)
Pflichtangaben ab 01.07. sind:
1.) Garantierte (!) Ablaufleistung bei unveränderter Fortführung
2.) Garantierte (!) Ablaufleistung bei Beitragsfreistellung
3.) Todesfall-Leistung
4.) Eingezahlte Beiträge (nur für Neuverträge)
Grundsätzlich müssen Versicherer keine Prognosen abliefern: Wenn aber ein Versicherer Prognosen getätigt hat zur künftigen Entwicklung, muss er auf Abweichungen von der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinweisen. Aber das war bereit in der alten Fassung des §155 so festgeschrieben.
Details gibt es auf unserer Website unter https://www.policendirekt.de/magazin/standmitteilungen-lebensversicherung-strengere-regeln-im-sinne-des-kunden/ und direkt in der Drucksache des Bundestages (Seite 22) http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0533-17.pdf