- Vertrag prüfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte über klassische Kapitallebensversicherungen, klassische private Rentenversicherungen und fondsgebundene Rentenversicherungen, die Kunden des Deutschen Rings zwischen Mitte 2001 und Ende 2006 abgeschlossen hatten. Da diese Versicherungsgesellschaft die nun vom BGH kassierten Bedingungen auch noch bis Ende 2007 verwendet hat, sind auch im Jahr 2007 geschlossene Verträge von der Entscheidung betroffen. Der Bund der Versicherten rechnet zudem damit, dass der BGH in den noch anstehenden Urteilen gegen andere Lebensversicherer auch Kunden mit fondsgebundenen Lebensversicherungen zu einem höheren Rückkaufswert verhilft.
- Versicherer anschreiben. Nicht nur der Deutsche Ring, auch das Gros der anderen Lebensversicherer hat die nun vom BGH verworfenen Klauseln von Mitte 2001 bis Ende 2007 verwendet. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat deshalb weitere Unternehmen verklagt. Wenn Sie zwischen Mitte 2001 und Ende 2007 einen Vertrag geschlossen und ihn vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, können Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft schon jetzt vorsorglich einen Nachschlag verlangen. Das ist sinnvoll, wenn Ihnen der Versicherer nach einer Kündigung – grob gesagt – weniger als die Hälfte der Beiträge ausgezahlt hat. Einen Musterbrief bietet die Verbraucherzentrale Hamburg im Internet an unter www.vzhh.de.
- Frist wahren. Ansprüche aus einer Lebensversicherung verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar des auf die Vertragskündigung folgenden Jahres. Sie wird unterbrochen durch eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann. Weitere Informationen finden Sie unter www.versicherungsombudsmann.de. Von sich aus gehen die Versicherer nicht auf ihre Kunden zu. Sie müssen selbst aktiv werden und eine Nachzahlung fordern.
- Informationen einfordern. Oft gibt der Versicherer nach einer Kündigung den Rückkaufswert ohne weitere Erklärungen an – und Sie können ihn nicht nachvollziehen. Sie haben jedoch Anspruch darauf, dass der Versicherer erläutert, wie die Auszahlungssumme nach einer Vertragskündigung zustande gekommen ist. Das entschieden das Landgericht München I (Az. 31 S 8182/06) und das Landgericht Hamburg (Az. 302 O 147/06).
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- Kunden mit einer Lebensversicherung haben verschiedene Möglichkeiten, um Geld zu bekommen. Der Verkauf ihrer Police ist eine davon.
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- Kunden müssen Gesundheitsfragen vor Abschluss einer Versicherungspolice korrekt beantworten. Sonst können sie später ihren Schutz verlieren. So klappt die Beantwortung.
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Ich habe bei meiner Lebenversicherung gekündigt,ich brauche das Geld al lebende nicht wen ich Tod bin.Das Geld war klasse ,so habe ich etwas schönes auf meinem Konto und kann mir was leisten.
Das war eine gute Entscheidung!!
Danke für die Antwort! Nur, ich bin nicht vorzeitig, sondern nach Ablauf der vertragsgemäßen Laufzeit von 15 Jahren ausgestiegen. Vermutlich ändert das nichts an Ihren Ausführungen, oder?
@bogenzweig: Ja, die Ansprüche aus dem 2002 beendeten Vertrag sind verjährt. Ansprüche verjähren drei Jahre nach Ende des Vertrages bzw. nach Kündigung des Vertrages (wenn der Kunde vorzeitig aussteigt). Die Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar des auf das Vertragsende folgenden Jahres.
Verjährt, wenn ja wann, der Anspruch an der Beteiligung an den "stillen Reserven" bei vertragsgemäßem Ablauf einer Rentenversicherung?
Ich habe meine Rentenversicherung 2002 als Einmalzahlung auszahlen lassen und auf eine Rentenzahlung auf Lebenszeit verzichtet.
wenn der BGH festgestellt hat, dass die Praxis mit den Abschlussprovisionen eine "unangemessene Benachteiligung" für den Kunden darstellt, frage ich mich, warum davon nur Kunden bei Kündigung oder Beitragsfreistellung profitieren sollen. Schließlich wirkt sich diese Praxis durch den Zinseszinseffekt auch auf Kunden aus, deren Vertrag regulär abläuft! Klar - im konkreten Fall mag es darum nicht gegangen sein. Aber warum sollte ich dieses Urteil nicht nutzen können, wenn meine Police z.B. letztes Jahr ablief?