Steht „Cordon bleu“ mit Schinken und Käse auf der Packung, muss die Füllung aus Schweineschinken und Käse bestehen. Putenschinken und Schmelzkäse sind nicht zulässig, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 4 K 2394/11).
Steht „Cordon bleu“ mit Schinken und Käse auf der Packung, muss die Füllung aus Schweineschinken und Käse bestehen. Putenschinken und Schmelzkäse sind nicht zulässig, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 4 K 2394/11).