Kunden mit einer Kapitallebens- oder einer privaten Rentenversicherung, die ihren Beitrag monatlich statt jährlich im Voraus überweisen, zahlen erheblich mehr – und dabei bleibt es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch(Az. IV ZR 230/12). Bei diesen Ratenzahlungszuschlägen, die auch bei Riester- und Rürup-Rentenversicherungen anfallen, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um Kreditgebühren. Sie dürfen also weiterhin den gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent überschreiten – selbst dann, wenn der Versicherer den effektiven Jahreszins für die Zuschläge nicht auf der Beitragsrechnung angibt.
Üblich ist ein Zuschlag von 5 Prozent des Jahresbeitrags, wenn der Kunde seinen Beitrag monatlich überweist. Dies entspricht einem effektiven Jahreszins von 11,35 Prozent.