Einmal die Augen lasern lassen und dann nie wieder Brille? So einfach ist es in vielen Fällen nicht, das müssen Ärzte ihren Patienten ausdrücklich erklären. Weisen sie ihre Kunden nicht darauf hin, dass die Laserbehandlung die Brille nicht unbedingt entbehrlich macht, haben enttäuschte Patienten Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das hat das Landgericht Köln entschieden (Az. 25 O 335/03, nicht rechtskräftig).
Geklagt hatte eine kurzsichtige Patientin, die sich für 4 500 Euro behandeln ließ. Durch das Lasern verschwand zwar wie erhofft ihre Kurzsichtigkeit. Doch nach der Operation zeigte sich, dass die Patientin unter Altersweitsichtigkeit litt. Da sie sich allein wegen der Hoffnung auf ein Leben ohne Brille hatte operieren lassen, verlangte sie ihr Geld zurück.
Zu Recht, meinte das Gericht und sprach der Frau zusätzlich 1 500 Euro Schmerzensgeld zu. Der Arzt hätte sie informieren müssen, dass auch nach dem Lasern eine Brille notwendig sein könne. Bei Behandlungen, die nur kosmetischen Charakter haben, müssten Ärzte besonders gründlich und früh aufklären.
Die Patienten müssten sich ohne Kostendruck auch gegen den Eingriff entscheiden können.
Tipp: Informieren Sie sich vor dem Gang zum Laserspezialisten, etwa auf der Seite www.augeninfo.de. Die Krankenversicherung zahlt für Lasik nicht, wenn das Problem auch mit einer Brille behoben werden kann. Denkbar ist eine Erstattung nach Ansicht des Landgerichts Köln nur ausnahmsweise, etwa wenn die Hornhaut eingetrübt ist (Az. 23 S 86/04).
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