Lang­zeit-Auslands­kranken­versicherung im Vergleich

Was die Auslands­kranken­versicherung zahlt – und was nicht

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Eine Auslands­kranken­versicherung bezahlt nicht auto­matisch jede Behand­lung oder jedes Medikament. In dieser Liste sehen Sie, was sie abdeckt und was nicht. Sie kommt nur für akute Erkrankungen oder Unfälle auf. Chro­nisch Kranke, Schwangere und Sportler haben häufiger Probleme, eine passende Police abzu­schließen oder Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Das zahlt die Auslands­kranken­versicherung

  • Ambulante ärzt­liche Behand­lungen, Röntgen­diagnostik und Operationen.
  • Ärzt­lich verordnete Arznei-, Verband- und Heil­mittel.
  • Schmerz­stillende Zahnbe­hand­lungen, einfache Zahnfül­lungen, Reparaturen von Zahn­ersatz und manchmal provisorischen Zahn­ersatz.
  • Erst­mals notwendige Hilfs­mittel wie Krücken oder Roll­stuhl (meist unfall­bedingt) – zum Teil auch gegen Leih­gebühr.
  • Ärzt­liche Leistungen, Sach­mittel, Unterbringung und Verpflegung bei einem Kranken­haus­auf­enthalt.
  • Den Trans­port zum nächsten Kranken­haus oder Notarzt durch Rettungs­dienste.
  • Den medizi­nisch notwendigen Rück­trans­port in ein Kranken­haus in Deutsch­land – meist auch schon, wenn er medizi­nisch sinn­voll ist.
  • Im Todes­fall Kosten für die Über­führung oder Bestattung im Ausland oft bis rund 10 000 Euro.

Das zahlt die Auslands­kranken­versicherung nicht

  • Keinen Schutz bekommen Versicherte, wenn der Zweck der Reise die Behand­lung ist.
  • Für Behand­lungen, bei denen vor Reiseantritt fest­stand, dass sie in der Reise­zeit statt­finden müssen.
  • Bei vorhersehbaren Kriegs­ereig­nissen und Unruhen oder aktiver Teil­nahme an diesen.
  • Nach vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten oder Unfällen.
  • Für Entzugs­behand­lungen.
  • Für Psycho­therapie, Psycho­analyse und Hypnose.
  • Für reguläre Unter­suchungen wegen einer Schwangerschaft, für Entbindung oder für Schwanger­schafts­abbruch. Ausnahme sind akut auftretende Komplikationen wie eine Fehl- oder Früh­geburt. Manche Lang­zeit-Tarife über­nehmen dennoch begrenzte Kosten für die Vorsorge, wenn die Schwangerschaft nach Beginn des Auslands­auf­enthaltes eintritt.
  • Für die Neuanfertigung von Zahn­ersatz wie Kronen oder Implantate sowie Kiefer­ortho­pädie.
  • Für Nähr- und Stärkungs­präparate.
  • Für bestimmte Hilfs­mittel wie Brillen oder Hörgeräte.
  • Für Kur, Sanatorium und Rehabilitation.
  • Für die Unterbringung bei Pflegebedürftig­keit.

Für wen es problematisch werden kann

Die Auslands­kranken­versicherer behandeln nicht alle Kunden gleich. Bei einigen kann es bei Abschluss oder Regulierung zu Problemen kommen.

Schwangere. In den Versicherungs­bedingungen wird die Über­nahme von Kosten für Früh­geburten und Neugeborenen­schutz manchmal nicht explizit geregelt. Schwangere sollten sich von ihrem Versicherer schriftlich bestätigen lassen, dass er für solche Kosten aufkommt.

Sportler. Einige Versicherer über­nehmen die Kosten nicht, wenn der Versicherte sich bei Wett­kämpfen oder beim Training verletzt. Manchmal gilt der Ausschluss nur für bestimmte Sport­arten. Sport­liche Aktivitäten von Berufs­sport­lern sind meist gar nicht versichert.

Beruflich Reisende. Einige Versicherer bieten für beruflich Reisende keinen Schutz, andere begrenzen die Dauer der einzelnen Reisen.

Ältere Reisende. Einige Versicherer haben Höchst­alters­grenzen für bestimmte Tarife. Ältere bekommen dort keinen Schutz mehr. Teurer ist es für Senioren fast immer, sie zahlen generell höhere Beiträge.

Chro­nisch Kranke. Die Versicherer kommen in der Regel nicht für die Behand­lung einer chro­nischen Krankheit auf, für Behand­lungen aufgrund anderer Erkrankungen schon. Bei chro­nischen Krankheiten springt nach Vorabsprache die gesetzliche Krankenkasse ein.

Tipp: Im FAQ Reiseversicherung finden Sie weitere wichtige Informationen zur Absicherung von Reisen ins Ausland. Kurze Reisen und Urlaube bis höchs­tens 70 Tage decken Auslandskrankenversicherungen für Urlaubsreisen ab.

Das zahlen andere Versicherungen bei Reisen

  • Die Reiserücktrittsversicherung zahlt die Storno­gebühren, wenn die Reise wegen Erkrankung oder eines Unfalls nicht angetreten werden kann.
  • Eine mit der Reise­rücktritts­versicherung kombinierte Reise­abbruch­versicherung kommt für Kosten auf, wenn der Urlauber vorzeitig abreisen oder ungeplant verlängern muss.
  • Die Gepäckversicherung lohnt sich nur in speziellen Fällen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.11.2023 um 08:51 Uhr
    Kriterium Erleichterter Anspruch auf Rücktransport

    @Christian: Das Kriterium gilt als voll erfüllt, wenn ein Anspruch auf Rücktransport bereits dann besteht, wenn der Transport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist und nicht erst, wenn er medizinisch notwendig wäre (weil beispielsweise die medizinische Versorgung vor Ort nicht ausreicht).

  • Chrisitan am 19.11.2023 um 20:19 Uhr
    Kriterien Erleichterter Anspruch auf Rücktransport

    Wann trifft das Kriterium "Erleichterter Anspruch auf Krankenrück­trans­port" zu, und wann nicht? Dies konnte ich in dem Artikel nicht finden. Vielen Dank

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 13.11.2023 um 08:39 Uhr
    Verlängerung der Versicherungslaufzeit

    @cctfer: Der Abschluss ist in der Regel nur von Deutschland aus möglich (also vor Reiseantritt). Im Versicherungsfall ist das durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
    Man kann also die Versicherung nicht erst vom Ausland aus abschließen, auch wenn das online möglich wäre.
    Damit soll vermieden werden, dass die Versicherung erst abgeschlossen wird, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist. Das lässt sich im Ausland normalerweise schlecht nachvollziehen.
    Es gibt in unserem Test auch sehr gute und gute Tarife, die man für bis zu 2 oder sogar 5 Jahre abschließen kann (siehe Filter "Mögliche Versicherungsdauer länger als 1 Jahr"). Kehrt man früher zurück und weist das nach, bekommt man zu viel gezahlte Beiträge zurückerstattet.

  • cctfer am 12.11.2023 um 14:58 Uhr
    Frage zu Verlängerung/Neuabschluss

    Herzlichen Dank für den Test.
    Sie schreiben, dass die Versicherung in Deutschland abzuschließen ist und eine Verlängerung schwierig sei. Da fast alle Angebote unpersönlich abgeschlossen werden können (Online, Telefon, E-Mail, Brief): Ist mit dem Abschluss in Deutschland nur gemeint, dass ein Wohnsitz in Deutschland vorliegt (z. B. bei den Eltern)? Wenn eine Verlängerung abgelehnt wird, ließe sich dann ja auch bei einem Auslandsaufenthalt ein Neuabschluss (ggf. bei einem anderen Versicherer) vollziehen.

    Hintergrund: Leider sind Preise und Leistungen der Angebote, die länger als ein Jahr laufen, häufig schlechter. Da man bei einer Langzeit-Auslandsreise das Ende aber nicht unbedingt absehen kann, sind Verlängerung bzw. Neuabschluss im Ausland für uns von großem Interesse.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 30.08.2023 um 10:35 Uhr
    Private Leistungen im Ausland?

    @lalakilla: In aller Regel ist es so, dass auch Behandlungen in einer Privatpraxis bzw. einer privaten Klinik erstattet werden. Allerdings soll das auch nicht zu einem "Gesundheitstourismus" führen. Es handelt sich bei der Auslandskrankenversicherung um eine Versorgung für den Notfall. Im Notfall sollte der Versicherte dann natürlich möglichst ein nahegelegenes, für die Behandlung geeignetes Krankenhaus oder einen nahegelegenen Arzt wählen. Ob im Leistungsfall der Versicherer zunächst auch auf andere Leistungsträger (wie z.B. die gesetzliche Krankenkasse) verweisen könnte, kann man im Bewertungspunkt "Allgemeine Bedingungen - Vorleistung des Versicherers vor anderen Leistungsträgern" sehen. Ist dieser Punkt mit "ja" beantwortet, geht der Auslandskrankenversicherer in jedem Fall in Vorleistung und bemüht sich dann selbst um Erstattung bei möglichen anderen bestehenden Versicherungen oder Krankenkassen.