Kurz­zeit- und Verhinderungs­pflege

Auszeit für pflegende Angehörige: Kurz- und Verhinderungs­pflege optimal nutzen

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Die Kurz­zeit­pflege gibt es bis zu acht Wochen pro Jahr in einer Pfle­geeinrichtung. Die Verhinderungs­pflege ist bis zu sechs Wochen pro Jahr zu Hause oder in einer Pfle­geeinrichtung möglich.

Die Pflegekassen beteiligen sich an den Kosten, wenn die Voraus­setzungen erfüllt sind. Kurz­zeit- und Verhinderungs­pflege gibt es nur, wenn der Pflegebedürftige mindestens Pfle­gegrad 2 hat. Die Kurz­zeit­pflege ist möglich, wenn die Pflege zu Hause nicht geht.

Strenger bei Verhinderungs­pflege

Bei der Verhinderungs­pflege müssen die Angehörigen weitere Bedingungen erfüllen.

Die verhinderte Pflege­person

  • muss den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umge­bung gepflegt haben, wobei auch Zeiten ohne Pfle­gegrad zählen,
  • muss der Pflegekasse bekannt sein und
  • darf nicht erwerbs­mäßig tätig sein, wie etwa Betreuungs­kräfte aus Osteuropa oder Pfle­geassistenten.

Wer erst kürzlich zu pflegen ange­fangen hat, sollte sich umge­hend bei der Pflegekasse als Haupt­pflege­person registrieren lassen. Sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, zahlt die Pflegekasse auf Antrag bis zu 1 612 Euro für die Versorgung des Pflegebedürftigen während der Abwesenheit der Pflege­person. Das bisherige Pflegegeld wird zur Hälfte weiterbezahlt.

Am Stück, tage- oder stunden­weise

Hat die Pflegekasse eine Verhinderungs­pflege bewil­ligt, lässt sich diese bis zu sechs Wochen

  • am Stück nehmen oder
  • auf einzelne Tage aufteilen.

Pflege zu Hause oder auswärts

Während die Pflege­person abwesend ist, kann

  • ein ambulanter Pflege­dienst oder
  • eine Ersatz-Pflege­person den Pflegebedürftigen zu Hause versorgen oder
  • er kann in einer anderen Wohnung, einer Tages­pfle­geeinrichtung oder im Pfle­geheim im Rahmen der Kurz­zeit­pflege gepflegt werden.

Mit Kurz­zeit­pflege kombinieren

Die Verhinderungs­pflege lässt sich mit der Kurz­zeit­pflege kombinieren, wenn im laufenden Kalender­jahr keine Leistungen für die Kurz­zeit­pflege in Anspruch genommen wurden. Umge­kehrt gilt das genauso. Die Umwidmung muss bei der Pflegekasse beantragt werden.

  • Sie stockt den Betrag für die Verhinderungs­pflege um die Hälfte des Betrages für die Kurz­zeit­pflege von 1 612 Euro auf maximal 2 418 Euro auf oder
  • erhöht den Zuschuss zur Kurz­zeit­pflege auf bis zu 3 224 Euro, wenn die Pflege­person im laufenden Kalender­jahr keine Verhinderungs­pflege in Anspruch genommen hat.

Sich stunden­weise vertreten lassen

Manchmal brauchen Pflegende nur eine Auszeit für ein paar Stunden. Auch das ist möglich und die Regeln dafür sind güns­tiger:

  • Das Pflegegeld wird für diese Zeit nicht um die Hälfte gekürzt,
  • die Beschränkung auf sechs Wochen im Jahr gilt nicht.

Dafür muss die sonst pflegende Person einige Voraus­setzungen erfüllen:

  • Sie darf nicht länger als acht Stunden pro Tag abwesend sein und
  • die Zeit nicht für die reguläre Arbeit nutzen.

Ist die Pflege­person acht Stunden oder länger am Tag weg, wird das Pflegegeld gekürzt und die Zeit von den sechs Wochen abge­zogen.

Beispiel. Die Tochter pflegt ihren Vater zu Hause. Sie geht zu einem Yoga-Work­shop und ist neun Stunden unterwegs. In der Zeit kommt ein Pflege­dienst zwei Mal zum Vater und bleibt jeweils eine Stunde. Da die Tochter länger als acht Stunden außer Haus war, wird das Pflegegeld gekürzt, keine Rolle spielt es, wie lange der Pflege­dienst bei ihrem Vater war.

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Maryann563 am 03.07.2018 um 12:08 Uhr

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