Die Kurzzeitpflege gibt es bis zu acht Wochen pro Jahr in einer Pflegeeinrichtung. Die Verhinderungspflege ist bis zu sechs Wochen pro Jahr zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung möglich.
Die Pflegekassen beteiligen sich an den Kosten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Kurzzeit- und Verhinderungspflege gibt es nur, wenn der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat. Die Kurzzeitpflege ist möglich, wenn die Pflege zu Hause nicht geht.
Strenger bei Verhinderungspflege
Bei der Verhinderungspflege müssen die Angehörigen weitere Bedingungen erfüllen.
Die verhinderte Pflegeperson
- muss den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben, wobei auch Zeiten ohne Pflegegrad zählen,
- muss der Pflegekasse bekannt sein und
- darf nicht erwerbsmäßig tätig sein, wie etwa Betreuungskräfte aus Osteuropa oder Pflegeassistenten.
Wer erst kürzlich zu pflegen angefangen hat, sollte sich umgehend bei der Pflegekasse als Hauptpflegeperson registrieren lassen. Sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, zahlt die Pflegekasse auf Antrag bis zu 1 612 Euro für die Versorgung des Pflegebedürftigen während der Abwesenheit der Pflegeperson. Das bisherige Pflegegeld wird zur Hälfte weiterbezahlt.
Am Stück, tage- oder stundenweise
Hat die Pflegekasse eine Verhinderungspflege bewilligt, lässt sich diese bis zu sechs Wochen
- am Stück nehmen oder
- auf einzelne Tage aufteilen.
Pflege zu Hause oder auswärts
Während die Pflegeperson abwesend ist, kann
- ein ambulanter Pflegedienst oder
- eine Ersatz-Pflegeperson den Pflegebedürftigen zu Hause versorgen oder
- er kann in einer anderen Wohnung, einer Tagespflegeeinrichtung oder im Pflegeheim im Rahmen der Kurzzeitpflege gepflegt werden.
Mit Kurzzeitpflege kombinieren
Die Verhinderungspflege lässt sich mit der Kurzzeitpflege kombinieren, wenn im laufenden Kalenderjahr keine Leistungen für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurden. Umgekehrt gilt das genauso. Die Umwidmung muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
- Sie stockt den Betrag für die Verhinderungspflege um die Hälfte des Betrages für die Kurzzeitpflege von 1 612 Euro auf maximal 2 418 Euro auf oder
- erhöht den Zuschuss zur Kurzzeitpflege auf bis zu 3 224 Euro, wenn die Pflegeperson im laufenden Kalenderjahr keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen hat.
Sich stundenweise vertreten lassen
Manchmal brauchen Pflegende nur eine Auszeit für ein paar Stunden. Auch das ist möglich und die Regeln dafür sind günstiger:
- Das Pflegegeld wird für diese Zeit nicht um die Hälfte gekürzt,
- die Beschränkung auf sechs Wochen im Jahr gilt nicht.
Dafür muss die sonst pflegende Person einige Voraussetzungen erfüllen:
- Sie darf nicht länger als acht Stunden pro Tag abwesend sein und
- die Zeit nicht für die reguläre Arbeit nutzen.
Ist die Pflegeperson acht Stunden oder länger am Tag weg, wird das Pflegegeld gekürzt und die Zeit von den sechs Wochen abgezogen.
Beispiel. Die Tochter pflegt ihren Vater zu Hause. Sie geht zu einem Yoga-Workshop und ist neun Stunden unterwegs. In der Zeit kommt ein Pflegedienst zwei Mal zum Vater und bleibt jeweils eine Stunde. Da die Tochter länger als acht Stunden außer Haus war, wird das Pflegegeld gekürzt, keine Rolle spielt es, wie lange der Pflegedienst bei ihrem Vater war.
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