Kurz­zeit- und Verhinderungs­pflege Entlastung, wenn nichts mehr geht

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Kurz­zeit- und Verhinderungs­pflege - Entlastung, wenn nichts mehr geht

Ein Telefon mit großen Tasten, Blumen und etwas Süßes helfen Ursel Pillat, sich im Pfle­geheim wohl­zufühlen. © Stefan Korte

Pflege ist anstrengend, zerrt stark an den Kräften. Was also tun, wenn der Pflegende selbst einmal nicht mehr kann und eine Auszeit braucht? Oder wenn die Pflege im häuslichen Umfeld einige Wochen lang nicht möglich ist? Der Gesetz­geber hat dafür zwei Modelle einge­führt: die Kurz­zeit­pflege und die Verhinderungs­pflege, auch Ersatz­pflege genannt. Wie beide funk­tionieren, illustrieren wir an den Beispielen von zwei Frauen.

Zwei Frauen, zwei Probleme

Die eine Frau, die heute 90-jährige Ursel Pillat aus dem Dorf Waschow in Meck­lenburg-Vorpommern, kommt nach einem Sturz zu Hause ins Kranken­haus und nutzt nach ihrer Entlassung eine Kurz­zeit­pflege in einem Pfle­geheim. Die andere Frau, Hannelore Fuchs* aus Zeuthen im Süden Berlins, betreut ihren Ehemann Joachim, muss aber selbst für fünf Wochen in eine Klinik. Für den Ehemann kommt eine Verhinderungs­pflege im häuslichen Umfeld oder in einer Pfle­geeinrichtung infrage.

Kurz­zeit­pflege und Verhinderungs­pflege

Die Kurz­zeit­pflege ist bis zu acht Wochen im Jahr möglich, die Verhinderungs­pflege bis zu sechs Wochen lang. Ab dem Pfle­gegrad 2 zahlt die Pflegekasse in beiden Varianten bis zu 1 612 Euro im Jahr. Wird in einem Jahr nur eines von beiden genutzt, ist ein höherer Zuschuss möglich (Auszeit für pflegende Angehörige). Für beide Frauen und ihre Familien war es aber aus verschiedenen Gründen nicht so leicht, eine Lösung zu finden.

Unser Rat

Entlastung.
Wenn Sie jemanden zu Hause pflegen, brauchen Sie Auszeiten. Ab Pfle­gegrad 2 haben Sie pro Jahr Anspruch auf bis zu sechs Wochen Ersatz­pflege und stunden­weise Hilfe. Außerdem unterstützen Pflegekassen bis zu acht Wochen Kurz­zeit­pflege in einem Pfle­geheim.
Antrag.
Kurz­zeit- und Verhinderungs­pflege beantragen Sie bei der Pflegekasse. Antrags­formulare gibt es meist auf den Internet­seiten der Kassen. Bei Fragen dazu hilft etwa die Unabhängige Patientenberatung.

Auch die aktivste Seniorin denkt um ...

Kurz­zeit- und Verhinderungs­pflege - Entlastung, wenn nichts mehr geht

Uwe Pillat hat seiner Mutter Ursel nach einem Kranken­haus­auf­enthalt zur Kurz­zeit­pflege geraten. Danach entschied sie sich, dauer­haft ins Pfle­geheim zu ziehen. © Stefan Korte

Für Ursel Pillat ist es lange undenk­bar, in ein Pfle­geheim zu ziehen. Mit ihrem gleich­altrigen Mann Josef kümmert sie sich um den 1 300 Quadrat­meter großen Garten hinter ihrem Wohn­haus in Waschow. Obwohl sie seit Jahr­zehnten hoch­gradig sehbehindert ist, steht sie unermüdlich früh auf, füttert die Hühner, pflegt ihre Obst- und Gemüse­beete, bereitet drei Mahl­zeiten am Tag zu, hält die Wohnung sauber. Die Kinder kommen regel­mäßig, die Enkel helfen im Sommer beim Pflü­cken. Weil es ihnen Freude macht und so viel Gemüse übrig ist, fahren die Eheleute sogar jahre­lang auf Camping­plätze an der Ostsee, um es an Urlauber zu verteilen.

... wenn alles zu viel wird

Doch dann stürzt Ursel Pillat und bricht sich den Oberschenkelhals, später das Hand­gelenk. Ihre vier Kinder reden auf sie ein: „Holt euch eine Pfle­gekraft für zu Hause. Wenigs­tens Essen auf Rädern.“ Doch die Pillats haben immer alles alleine geschafft, sie wollen keine Hilfe. Nach dem dritten Sturz im Sommer 2016, kurz vor der diamantenen Hoch­zeit, wird Ursel Pillat klar, dass es so nicht weitergeht wie bisher: Alles wird ihr zu viel, die Knochen tun immer mehr weh.

Kurz­zeit­pflege im Pfle­geheim

Im Kranken­haus sieht Ursel Pillat ein, dass sie zu Hause nicht mehr zurecht­kommt. Ihr Mann kann sie nicht pflegen. Das erste Mal denkt sie über ein Pfle­geheim nach. Doch die Entscheidung, ihren Mann und ihren Haushalt allein­zulassen, fällt ihr schwer. Ihre Familie hat eine Idee: Ursel Pillat soll sich nach der Entlassung stabilisieren und das Leben im Pfle­geheim kennen­lernen. Das geht am besten in der Kurz­zeit­pflege, bei der eine Pfle­geeinrichtung Pflegebedürftige für einen begrenzten Zeitraum voll versorgt.

Warte­zeit über­brücken

Sie eignet sich vor allem, wenn Familien­angehörige oder ambulante Pfle­gekräfte die Pflege nicht kurz­fristig über­nehmen können. Das ist etwa der Fall, wenn sich der Gesund­heits­zustand des Pflegebedürftigen vorüber­gehend verschlechtert oder das häusliche Umfeld noch pflegegerecht umge­staltet werden muss. Oft dient die Kurz­zeit­pflege auch dazu, die Warte­zeit auf einen dauer­haften Heim­platz zu über­brücken.

Ab Pfle­gegrad 2 Geld von der Kasse

Viele Pfle­geheime bieten Plätze für Kurz­zeit­pflege an. Für diese Form von Rund-um-die-Uhr-Betreuung haben sie einen besonderen Vertrag mit den Pflegekassen. Diese zahlen neben den maximal 1 612 Euro pro Jahr für bis zu acht Wochen ab Pfle­gegrad 2 das Pflegegeld während der Kurz­zeit­pflege zur Hälfte weiter. Die Pflegekasse über­nimmt nur die reinen Pflege­kosten und die soziale Betreuung. Unterkunft, Verpflegung und Investitions­kosten der Einrichtung muss der Pflegebedürftige selbst tragen.

Entlastungs­betrag nutzen

Personen mit Pfle­gegrad 1 bleiben außen vor. Sie können aber für die vorüber­gehende Pflege im Heim den Entlastungs­betrag von 125 Euro im Monat von der Pflegekasse nutzen, den auch alle in den Pfle­gegraden 2 bis 5 erhalten.

So helfen Pflegekassen Pflegenden bei Auszeiten

Pflegebedürftigen stehen Beträge für die Kurz­zeit- und Verhinderungs­pflege (Ersatz­pflege) zu, wenn die Versorgung zu Hause mal nicht gewähr­leistet ist.

Art der Pflege

Jähr­licher Betrag (Euro) bei Pfle­gegrad

1

2

3

4

5

Ersatz­pflege durch ambulanten Pflege­dienst (maximal sechs Wochen im Jahr)

0,00

1 612,00

1 612,00

1 612,00

1 612,00

Kurz­zeit­pflege (maximal acht Wochen im Jahr)

1

1 612,00

1 612,00

1 612,00

1 612,00

Ersatz­pflege durch Angehörige (maximal sechs Wochen im Jahr)

0,00

  474,00

  817,50

1 092,00

1 351,50

1
125 Euro Entlastungs­betrag pro Monat können genutzt werden.

Sozial­dienst kümmert sich

Als Ursel Pillat im Sommer 2016 im Kranken­haus liegt, hat sie noch keine Pfle­gestufe – so hieß der Pfle­gegrad vor der Pflegereform Anfang 2017. In solchen Fällen über­nimmt meist der Sozial­dienst der Klinik eine Lotsen­funk­tion. Er beantragt bei der Pflegekasse die Einstufung in einen Pfle­gegrad. Oft stellt er auch den Kontakt zu einer Pfle­geeinrichtung her, um einen Platz zu organisieren.

Gutachter kommt ins Haus ...

Die Pflegekasse braucht bei gesetzlich Pflege­versicherten ein Gutachten des Medizi­nischen Dienstes der Kranken­versicherung (MDK), um über einen solchen Antrag zu entscheiden. Für privat Pflege­versicherte ist die Firma Medicproof zuständig. In der Regel kommt ein Gutachter zu einem Begut­achtungs­termin nach Hause – oder in akuten Fällen ins Kranken­haus.

... oder entscheidet nach Aktenlage

Manchmal entscheidet der Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung ohne Begut­achtungs­termin nach Aktenlage. Das ist dann der Fall, wenn medizi­nische Akten und pflegerische Dokumentation eindeutig ergeben, dass jemand pflegebedürftig ist und einen Pfle­gegrad benötigt, wie bei Ursel Pillat: Sie bekommt die Pfle­gestufe 1, die heute dem Pfle­gegrad 2 entspricht. Die AOK Nord­ost bezu­schusst die Kurz­zeit­pflege.

Die Gewöhnung ans Pfle­geheim ...

Die ehemalige Verkäuferin wechselt direkt vom Kranken­haus in ein Alten­pfle­geheim, 33 Kilo­meter von Waschow entfernt. Die ersten Tage sind schwer. „Ich habe mir viele Sorgen gemacht. Sorgen, ob zu Hause auch alles gut läuft“, sagt die 90-Jährige: „Aber ich konnte ja nicht einfach weg.“ Seit dem letzten Sturz sitzt sie fast nur noch im Roll­stuhl, außerdem kann sie kaum noch etwas sehen. „Einfach ausbüxen ging nicht“, lacht sie. Aber ihre Kinder beruhigen sie immer wieder. Der Vater kommt auch allein gut klar.

... braucht Zeit

So lang­sam gewöhnt sich Ursel Pillat an ihr Umfeld, an die anderen Patienten, die Pfle­gekräfte. Es beginnt ihr zu gefallen und so entschließt sie sich ganz für das Leben im Heim. Noch einmal zieht sie um. Sie hat einen dauer­haften Pfle­geplatz im Caritas-Alten­pfle­geheim St. Hedwig in Wittenburg bekommen. Hier lebt sie seit fast zwei Jahren: „Ich fühle mich wohl und bin auch nicht mehr so weit weg von meinem Ehemann.“ Der steht gerade fünf Kilo­meter entfernt in seinem großen Gewächs­haus voller Tomaten.

Verhinderungs­pflege für Ehemann

Eine Gemein­samkeit hat Hannelore Fuchs* mit Ursel Pillat. Auch sie kümmert sich erst um einen Pfle­gegrad für ihren Ehemann Joachim, als es gar nicht anders geht. Beide leben noch in ihrer Miet­wohnung in einem Mehr­familien­haus. Joachim Fuchs ist schwer an Demenz erkrankt, seine Ehefrau Hannelore betreut ihn zu Hause rund um die Uhr. Bleibt Joachim Fuchs mal allein, ist er desorientiert, läuft panisch durch die Wohnung. Ohne seine Frau ist er voll­kommen hilf­los.

Wenn sich niemand kümmern kann

„Normaler­weise kriege ich den Alltag mit ihm gut hin und es belastet mich nicht“, sagt die 73-Jährige. Schwierig wird es, wenn einmal etwas außerplan­mäßig läuft. So wie jetzt: Sie braucht selbst medizi­nische Hilfe. Sie hat große Probleme beim Laufen. Im Sommer muss sie zu einer Hüft­operation ins Kranken­haus, im Anschluss in die Reha. Fünf Wochen wird sie nicht zu Hause sein. Das bereitet ihr große Sorge: „Ich kann meinen Mann nicht dort mit hin nehmen, ihn aber auch nicht alleine zu Hause lassen.“ Niemand aus der Familie kann sich in ihrer Abwesenheit um ihn kümmern.

Entlastung für pflegende Angehörige

Um einen Klinik­aufenthalt wie den von Hannelore Fuchs zu über­brücken, lässt sich eine Ersatz­pflege in den eigenen vier Wänden organisieren. Ist keiner dazu in der Lage, kommt eine vorüber­gehende stationäre Pflege infrage. Der Anspruch auf Verhinderungs­pflege besteht für bis zu sechs Wochen im Jahr.

Pflegeberaterin hilft

Als Hannelore Fuchs erfährt, dass sie ins Kranken­haus muss, hat ihr Mann noch keinen Pfle­gegrad: „Erst dadurch habe ich mich über­haupt mit der Pflegekasse auseinander­gesetzt.“ Eine Pflegeberaterin hilft ihr dabei, die Einstufung für ihren Mann zu bekommen. Er erhält auf Anhieb Pfle­gegrad 3. Danach beantragt Hannelore Fuchs für fünf Wochen Verhinderungs­pflege. Die Pflegekasse genehmigt sie. Nun ist Hannelore Fuchs beruhigt: „Mein Mann geht so lange in ein Pfle­geheim.“ Kranken­haus, Reha­einrichtung und Pfle­geheim liegen nahe beieinander. „Falls dort etwas mit ihm passiert, kann ich schnell vor Ort sein.“

*Name der Redak­tion bekannt

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Maryann563 am 03.07.2018 um 12:08 Uhr

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