Eltern dürfen ihrem minderjährigen Kind den Unterhalt erst ab dem Monat streichen, in dem es Einkommen bezieht, und nicht schon, wenn es eine Ausbildung beginnt. Beispiel: Beginnt eine Ausbildung am 1. August, entfällt der Unterhaltsanspruch für diesen Monat, wenn der erste Lohn noch im August gezahlt wird. Fließt er aber erst am 1. September, sind die Eltern für August noch unterhaltspflichtig (Oberlandesgericht Hamm, Az. II-3 UF 245/12).