Bietet eine private Krankenversicherung Kostenerstattung für Hilfsmittel „in einfacher Ausführung“, muss sie auch für bessere Geräte zahlen, wenn sie ärztlich verordnet werden. So bekam eine Wachkoma-Patientin einen Multifunktionsrollstuhl für 13 000 Euro mit Anschubhilfe und Komfortelementen (Landgericht Dortmund, Az. 2 O 220/12).