Nach einem Leitungswasserschaden muss der Wohngebäudeversicherer nicht für Holzschäden durch Pilze aufkommen, sofern Folgeschäden durch „Schwamm“ in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. IV ZR 212/10). Gemeint seien alle Hausfäulepilze, nicht nur der besonders schädliche „Echte Hausschwamm“.