Die gesetzliche Krankenkasse muss einen Bewegungstrainer bezahlen, wenn der medizinische Zweck überwiegt und eine physiotherapeutische Behandlung dadurch teilweise ersetzt wird, so das Landessozialgericht Sachsen. Einer Frau mit multipler Sklerose wurde ergänzend zur Krankengymnastik ein Bewegungstherapiegerät verordnet. Die Kasse wollte dafür nicht zahlen (Az. L 1 KR 33/11).