Fernwärmeverträge dürfen nur dann eine Laufzeit von zehn Jahren haben, wenn der Energieversorger eine hohe Summe investiert hat, um das Haus versorgen zu können. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 262/09). Besitzen Hauseigentümer bereits eine Heizungsanlage, die der Versorger lediglich beliefern muss, ist die zehnjährige Laufzeit unzulässig.