Ein Behinderter, der auf einen speziell ausgestatteten Rollstuhl angewiesen ist, muss dessen Ausfall maximal zehn Tage lang hinnehmen. In dieser Zeit muss ihm seine Krankenkasse einen Ersatzrollstuhl zur Verfügung stellen, der aber nicht die gleiche Ausstattung haben muss wie der andere (Bundessozialgericht, Az. B 3 KR 20/11 R).