Private Unfallversicherer müssen zahlen, wenn ein Versicherter sich an einem Rosenstachel verletzt und dauerhafte Schäden davonträgt. Die Verletzung ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe ein Unfall, da es ein „von außen auf den Körper wirkendes“ Ereignis ist (Az. 12 U 12/13).