Kinder in Arbeitslosigkeit sollten ihre Meldepflicht ernst nehmen. So hatte sich ein Jugendlicher arbeitslos gemeldet, dann aber alle Vorstellungstermine des Arbeitsamts ignoriert, da er wenige Monate später zum Wehrdienst sollte. Das Amt forderte daraufhin das Kindergeld zurück, weil er nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (BFH-Urteil, Az. VIII R 56/00).