
Streit um Haarschnitte und Färbungen landet häufig vor Gericht. Mal ist die Farbe falsch, mal brechen nach dem Färben die Haare ab - und manchmal stirbt sogar die Kopfhaut ab, wenn der Friseur schlampt. Wann es Schadenersatz und Schmerzensgeld gibt, erklärt test.de.
Nicht in diesem Ton!
Ombré Style lila – diesen Farbton hatte sich eine Kundin ausgesucht. Der Friseur legte los, hatte aber nicht bedacht: Dieser Ton ist bei dunklem Haar nicht möglich. Auch zwei Nachbehandlungen gingen schief. Das Haar war stark angegriffen, die Spitzen mussten gekürzt werden. Die Frau verlangte ihre 200 Euro zurück – und das Amtsgericht Coburg gab ihr recht. Zusätzlich musste ihr der Salon 50 Euro Schmerzensgeld zahlen (Az. 12 C 1023/13).
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Strähnchen mit Risiko
Friseure sind verpflichtet, Kunden über die Risiken des Färbens aufzuklären. Im Streitfall müssen sie die Aufklärung beweisen – durch Zeugenaussage zum Beispiel. Als ein Friseur das nicht konnte, sprach das Landgericht Mönchengladbach seiner Kundin 300 Euro zu. Sie hatte sich blonde Strähnchen färben lassen – mit unschönen Folgen: Nach dem Färben waren die Haare über der Kopfhaut abgebrochen (Az. 5 S 59/09).
Strohig nach dem Glätten
Immerhin 500 Euro Schmerzensgeld bekam eine Berlinerin, deren Haare beim Blondieren so gelitten hatten, dass sie abgeschnitten werden mussten. Die Frau wollte ursprünglich drei Haarverlängerungen ersetzt haben. Das aber fand das Landgericht Berlin unangemessen (Az. 23 O 539/01). Eine Frau, deren Haare nach dem Glätten monatelang extrem strohig waren, bekam 1 000 Euro (Amtsgericht Charlottenburg, Az. 216 C 270/11).
Wenn die Kopfhaut abstirbt
Noch härter traf es eine 15-Jährige. Beim Versuch, ihr die dunklen Haare blond zu färben, starb die Kopfhaut großflächig ab. Teuer für den Friseur: Er musste 18 000 Euro zahlen (Oberlandesgericht Koblenz, Az. 12 U 71/13). Schmerzensgeld soll Schäden ausgleichen, nicht die Verletzung des eigenen Schönheitsideals. Das Amtsgericht Castrop-Rauxel ließ deshalb einen Kläger abblitzen, dem ein Friseur die Haarpracht auf 1 Zentimeter gekürzt hatte – statt auf die georderten 3,5 Zentimenter. Im Frisiersalon werde – anders als beim Tischler – nicht nach Zentimetern gearbeitet, sondern nach dem ästhetischen Erscheinungsbild. Die Frisur sei völlig in Ordnung (Az. 4 C 957/01).
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