Kundenrechte bei Verkaufs­partys

Widerruf, Reklamation und Garantie

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Im Detail: So hat es mit den Kundenrechten bei Vorwerk, Tupperware und Amorelie geklappt. Hier lesen Sie auch, wie sich Garantie, Widerrufs­rechte und Reklamations­rechte bei Mängeln unterscheiden.

14 Tage lang widerrufen

Wie beim Onlineshopping haben Kunden, die auf Verkaufs­partys kaufen, ein 14-tägiges Widerrufs­recht. Wer sich nach Sekt und guter Laune nicht getraut hat, nichts zu kaufen, kann also zu Hause in Ruhe noch einmal über­legen, ob er das Gekaufte wirk­lich will. Die 14-tägige Frist für den Widerruf beginnt nicht am Abend der Party, sondern erst, wenn der Verbraucher die Ware erhält. Das ist wichtig etwa für Geräte wie den Thermo­mix, auf den Besteller in der Vergangenheit zum Teil Wochen warten mussten. Hat die Widerrufs­belehrung Fehler, dürfen Käufer sogar ein Jahr und 14 Tage lang widerrufen.

Fehler bei Amorelie und Tupper

Der Kölner Rechts­anwalt Rolf Becker, Experte für Versand­handels­recht, hat die Bestell­formulare für uns geprüft und Fehler gefunden. Die Widerrufs­belehrung im Amorelie-Formular, das unser Redak­teur Michael Sittig auf der Verkaufs­party im Februar 2018 erhalten hat, bezieht sich auf eine alte Gesetzes­lage. Bei Tupperware befindet sich der Hinweis aufs Widerrufs­recht versteckt auf der Rück­seite des Bestell­formulars unter der irreführenden Über­schrift „Tupperware-Garantie“. Der Text hat kaum Zeilen­abstand und ist nur schwer zu entziffern. Der Bundes­gerichts­hof urteilt streng und hat zum Beispiel Widerrufs­belehrungen ohne eindeutige Über­schriften für unwirk­sam erklärt (Az. VIII ZR 82/10).

Ausprobieren erlaubt

Wer etwas auf einer Verkaufs­party erworben hat, darf es zu Hause auspacken und ausprobieren. Das Widerrufs­recht entfällt dadurch nicht. Kunden müssen ihren Widerruf ausdrück­lich erklären, aber nicht begründen. Bei bestimmten Gegen­ständen ist das Widerrufs­recht des Kunden allerdings ausgeschlossen. Ob Käufer auch den Einkauf von Sexspielzeug noch widerrufen können, wenn sie die Verpackung schon geöffnet haben, hat der Bundes­gericht­hof noch nicht entschieden. Vor Jahren hatte der Erotik-Versandhändler Eis.de gegen seinen Konkurrenten Amorelie.de geklagt – ohne Erfolg. Hintergrund: An den Sextoy-Verpackungen von Amorelie kleben „Hygienesiegel“. Bricht der Käufer das Siegel, verliert er sein Widerrufs­recht. So sieht es Amorelie und so hat es Redak­teur Michael Sittig erlebt. Nach dem Widerruf der beiden Vibratoren erhielt er nur einen Amorelie-Einkaufs­gutschein. Amorelie beruft sich auf das Gesetz. Danach dürfen Händler das Widerrufs­recht bei versiegelten Waren ausschließen, die aus Gründen des Gesund­heits­schutzes oder der Hygiene nicht zur Rück­gabe geeignet sind. „Ein klassischer Hygiene­artikel ist etwa eine Zahnbürste“, sagt Anwalt Becker. Gehört Sexspielzeug auch dazu? Ja, sagte das Ober­landes­gericht Hamm im Jahr 2016 (Az. 4 U 65/15).

Widerruf vor Gericht

Die Rechts­lage könnte sich aber durch ein Verfahren ändern, das momentan beim Europäischen Gerichts­hof (EuGH) liegt. Ein Online-Matratzenhändler wird von einem Verbraucher verklagt. Der Händler hatte den Widerruf eines Matratzenkaufs abge­lehnt, nachdem der Kunde die Schutz­folie der Matratze entfernt hatte. Der Händler beruft sich auch auf den Hygiene-Paragrafen. Entscheidet der EuGH, dass auch Artikel widerruf­bar sind, die intensiv mit dem Körper in Kontakt kommen, solange sie gereinigt und dann weiterverkauft werden können, hätte das auch Auswirkungen auf Sextoys.

Kosten für Retoure

Seit Juni 2014 können Händler regeln, dass der Kunde die Portokosten einer Retoure über­nehmen muss. Tupperware und Vorwerk haben das so auch in ihren Widerrufs­belehrungen geregelt. Bei Amorelie steht es so auf der Internetseite. Über­raschend: Bei Vorwerk und Amorelie gab es nach dem Widerruf trotzdem einen kostenlosen Retouren­schein.

Reklamation eines Mangels

Käufer können einen Mangel an einem Artikel, den sie bei einer Wohn­zimmerparty gekauft haben, zwei Jahre lang beim Händler reklamieren. Verkäufer ist nicht die Person, die am Abend für ein Unternehmen die Ware vorstellt hat, sondern das Unternehmen selbst.

Garantie nur bei Tupperware

Eine Herstel­lergarantie, die Kunden weiterhilft, wenn Mängel nach der zweijäh­rigen gesetzlichen Händ­lerhaftung auftauchen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Bei Elektrogeräten sind solche Garan­tien dennoch weit verbreitet. Umso enttäuschender, dass Vorwerk für den doch recht teuren Thermo­mix keine Garantie gibt. Auch für die beiden Vibratoren haben wir keine Garantie gefunden. Tupperware verspricht 30 Jahre. Auf Basis dieser Garantie können etwa gerissene Deckel umge­tauscht werden, sofern das Produkt noch erhältlich ist. Ist ein Teil nicht mehr verfügbar, verspricht Tupperware eine Gutschrift. Die Garantie gilt nicht für Verschleiß­teile wie Reibe- und Schneidesätze. Auch der unsachgemäße Gebrauch ist nicht abge­sichert.

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Gelöschter Nutzer am 05.04.2018 um 07:13 Uhr
Lob und Kritik

Wirklich unterhaltsamer Artikel. Ich habe öfters herzlich lachen können.
Wobei, und das ist meine Kritik, hier natürlich an die Grenze des Zumutbaren gegangen wurde. Damit meine ich, dass jedem Kunden klar sein sollte - vollkommen unabhängig von der rechtlichen Lage - dass man ein Sexspielzeug nicht zurückgeben kann. Welcher Kunde möchte ein zurückgegebenen Artikel noch kaufen? Und wenn bei einem Artikel sich das Siegel gelöst hatte und dann der Kommentar kommt, hier hätte der Kunde aber eigentlich widerrufen können, dann finde ich das weltfremd, albern und eklig.
Dass der Verkäufer bei einem Widerruf nachfragt, finde ich als Kunde dagegen vollkommen OK. Es reicht ja ggf. einfach mein Hinweis, dass ich es mir eben anders überlegt habe. Rechtlich muss ich meinen Widerruf nicht begründen, klar. Aber dass der Verkäufer freundlich nachfragt und ggf. anbietet, bei Problemen zu helfen, ist absolut OK und in vielen Fällen für mich als Kunde ja sogar vorteilhaft.

Profilbild Stiftung_Warentest am 04.04.2018 um 11:05 Uhr
Das erste Mal ;-)

@Septimus24: Vielen Dank für die "Blumen". Was Verbraucherrechte bezüglich Verkaufsparties angeht, haben Sie Recht. Über Verbraucherrechte aufzuklären, ist aber eine unserer vornehmsten Aufgaben. Und das machen wir, seit dem es uns gibt. (TK)

Septimus24 am 03.04.2018 um 17:52 Uhr
Das erste Mal ;-)

Dies ist das erste Mal, das ich einen solchen Artikel auf test.de gelesen habe. Weiter so! Kann öfters vorkommen! Diese Art zu schreiben super! MfG Septimus