Kundenrechte bei Verkaufs­partys So klappt´s mit Thermo­mix und Sextoy

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Kundenrechte bei Verkaufs­partys - So klappt´s mit Thermo­mix und Sextoy

Redak­teur Michael Sittig, 45, mit seiner Ausbeute von drei Verkaufs­partys. Die zwei Vibratoren (grün) schickt er zurück. Aber Amorelie lehnt den Widerruf ab. © Lox Foto

Wer bei Verkaufs­partys bestellt, kann den Kauf 14 Tage lang widerrufen. Klappt das? Finanztest-Redak­teur Michael Sittig hat es ausprobiert. Er war bei einer Tupperware-Party, hat sich einen Thermo­mix zugelegt und hat an einer Verkaufs­party für Sex-Spielzeug teil­genommen – in seiner Küche.

Die drei Töchter sind schuld

Meine Kinder sind schuld. Die drei Mädchen – eines zwölf Jahre, zwei zehn Jahre alt – verweigern mein Kartoffel­püree aus der Packung. Ich kann sie verstehen, selbst gemacht schmeckt besser. Aber für Schälen, Schneiden, Stampfen habe ich nach der Arbeit einfach nicht genug Zeit. Außerdem gehört Küche nicht zu meinen Kern­kompetenzen. Als ich meinen Packungs­brei allein esse, entscheide ich: Es muss sich etwas ändern.

Das Küchengerät Thermo­mix der Firma Vorwerk soll Koch-Anfänger zu beacht­lichen Resultaten verhelfen, lese ich. Das Ding kann ich aber nur kaufen, wenn ich an einer Wohn­zimmerparty teilnehme. „Direkt­vertrieb“ nennen die Betriebs­wirt­schaftler diese Verkaufs­methode. Okay, wenn es sein muss. Haupt­sache, kein Gemecker mehr beim Essen.

Mit meinem Ja zur Verkaufs­party stehe ich nicht ganz allein da. 17 Milliarden Euro wurden 2016 in der Branche umge­setzt, meldet der Bundes­verband Direkt­vertrieb (BDD).

Der Boom im Direkt­vertrieb ist bisher an mir vorbeigegangen. Ich entscheide, Privates und Berufliches zu verbinden und einen Artikel über die Kundenrechte bei Verkaufs­partys zu schreiben. Wissen alle, dass Kunden dort ein Widerrufs­recht haben wie beim Onlineshopping? Zicken die Unternehmen rum, wenn man tatsäch­lich etwas zurück­schickt? Bekommt der Kunde eine Garantie auf die gekauften Produkte?

Neben Thermo­mix nehme ich an einer Verkaufs­party von Tupperware und einer „Toyparty“ des Erotikhänd­lers Amorelie teil. Über­all bestelle ich fleißig. Einiges lasse ich zurück­gehen. Das Ergebnis: Nirgends funk­tioniert der Widerruf reibungs­los.

Mai 2017, Brandenburg,Thermo­mix-„Erleb­niskochen“

Meine erste Party beginnt mit einem Gefühl der Einsamkeit. Ich bin allein unter sieben Frauen, darunter eine Arbeits­kollegin. Viele waren schon öfter da. Eine Frau will sich heute weitere „Munition“ besorgen, um ihren Mann endlich zum Kauf des teuren Küchengeräts zu bewegen. Andere über­legen noch und wollen den TM5 noch einmal in Aktion sehen.

Die Verkaufs­beraterin von Thermo­mix, ich nenne sie Juliane, ist eine Frau Mitte Vierzig. Sie trägt eine rote Koch­schürze. Schnell erkennt Juliane meine Fähig­keiten. Bevor es richtig losgeht, werde ich zu Hilfs­arbeiten heran­gezogen: Möhren, Äpfel, Gurken schälen.

Auf Wunsch der Gast­geberin weicht Juliane heute vom Speiseplan ab, den Thermo­mix-Hersteller Vorwerk für das „Erleb­niskochen“ vorsieht. Es gibt vegetarisch: mediterranes Baguette, Kräuter-Cashew-Aufstrich, Möhren-Mango-Suppe, Kräuter-Risotto, Mango-Thai-Basilikum-Lassi mit Kokos, Rotkohl-Birnen-Salat mit Walnüssen und Kompott aus Äpfeln und Ingwer. Ich darf am Salat mitarbeiten.

Ich merke schnell, der Thermo­mix und ich harmonieren. Der Bild­schirm gibt die Befehle, ich führe sie aus. „Wer lesen kann, kann kochen“, sagt Juliane zu mir. Obwohl ich eher der Döner- und Currywurst-Typ bin, schmeckt das Essen auch mir.

Tipp: Die Stiftung Warentest hat den Thermo­mix und acht weitere Küchen­maschinen getestet. Nur drei der neun Geräte schnitten gut ab. Der Thermo­mix war nicht bei den Guten zum Test Küchenmaschinen.

Käuferin muss sich nach Widerruf recht­fertigen

Während wir essen, teilt Juliane Bestell­zettel aus. Natürlich wirbt sie ordentlich für das Vorwerk-Produkt. „Die Sansibar auf Sylt hat sechs Geräte davon in der Küche. Die Gastronomie irrt doch nicht.“ Insgesamt hält sich die lobhudelnde Markt­schreierei aber im Rahmen.

Zu Hause berat­schlage ich mit meiner Frau. Ich sehe den Thermo­mix als Beginn meiner Küchenkarriere, sie das Gerät als Hilfe zur Erledigung zeitraubender Arbeiten. Wir bestellen den TM5 für 1 300 Euro.

Auch meine Arbeits­kollegin bestellt, widerruft aber wenige Tage später. Es gibt keine Probleme. Vorwerk über­nimmt sogar die Kosten für die Retoure. Auch die Hinsende­kosten werden der Kollegin nicht berechnet. Sie hat den TM5 per „Express-Lieferung“ geordert. Die Zusatz­kosten für einen besonders schnellen Versand dürfen sich Händler nach einem Widerruf eigentlich erstatten lassen.

Nachdem meine Kollegin widerruft, bekommt sie aber von Juliane über Monate SMS. „Habe gerade erfahren, dass Du den Thermo­mix zurück­gegeben hast und den Vertrag storniert. Was ist passiert?“, simst Juliane etwa, als sie vom Widerruf erfährt. Recht­lich ist das nicht in Ordnung. Kunden müssen ihren Widerruf nicht erläutern.

Tipp: Antworten auf auf alle Fragen rund ums Shoppen finden Sie in den FAQ Kaufrecht.

Unser Rat

Widerruf. Haben Sie auf einer Verkaufs­party etwas gekauft, können Sie den Kauf widerrufen. Der Widerruf sollte eindeutig sein, etwa so: „Hier­mit widerrufe ich den Kauf der am [Datum] bestellten Ware [Kauf­gegen­stand].“ Unkommentiert zurück­schi­cken ist kein Widerruf.

Erklär­frist. Den Widerruf müssen Sie binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware an den Verkäufer absenden. Sie können zum Beispiel eine E-Mail oder ein Fax schi­cken. Bitten Sie den Verkäufer um eine Eingangs­bestätigung. Erwarten Sie Ärger, sollten Sie den Widerruf lieber per Einschreiben verschi­cken. Wenn Sie den Widerruf erklärt haben, müssen Sie die Ware inner­halb von 14 Tagen zurück­schi­cken.

Erstattung. Nach einem Widerruf muss der Händler den Kauf­preis erstatten. Ein Gutschein reicht nicht.

Ausschluss. Einige Waren sind vom Widerruf ausgeschlossen. Sextoys werden oft versiegelt. Sobald das Siegel gebrochen wurde, ist kein Widerruf mehr möglich.

November 2017, Hessen,Tupperware-Verkaufs­party

Ich bin wieder allein unter Frauen – diesmal sind es neun. Der Mann der Gast­geberin hat sich mit den Kindern zurück­gezogen. Unsere Tuppertante – „Party­manager“ im Unter­nehmens-Jargon – ist Steffi (Name geändert), um die 30 Jahre alt. Sie kocht gern mit den Gästen. Steffi zeigt uns, wie man mit Tupper­utensilien Brot selbst backt und einen Guacamole- und Quark-Dipp zaubert. Der „Quick-Chef“ häck­selt die Zutaten klein. Das Brot backt im „Ultra­Pro“. Diese Haus­halts­geräte sind mir neu. In meiner Vorstellung besteht die Tupperwelt nur aus bunten Schüsseln.

Steffi rührt natürlich die Werbetrommel für Tupper: „Das gekaufte Zeug aus der Packung schmeckt einfach nicht.“ Mit der Spätzleria von Tupper würden wir leckere Spätzle ganz einfach hinbe­kommen. Das klingt verlockend, also kommt die Spätzlereibe auf meine Bestell­liste. Ebenso der „Reis-Maker“ und ein Behälter, mit dem ich die Reste vom Vortag mit ins Büro nehmen kann. Für die Kinder ordere ich einen Teigspachtel, der in der Tuppergemeinde „Nutella-Löffel“ heißt, weil er so gut in die tiefen Regionen vom Nutella-Glas kommt.

Zu Test­zwecken kaufe ich auch einen Schüttelbecher, den ich später widerrufen will. Insgesamt bestelle ich im Wert von 106,50 Euro. Üblicher­weise geben die Gäste der Gast­geberin am Abend der Party oder kurz danach das Geld in bar. Die Party­managerin bringt die Sachen Tage später dann der Gast­geberin und diese verteilt sie weiter.

Da ich das Geld in bar nicht dabei habe, bietet Steffi mir an, dass ich die 106,50 Euro auch auf ihr Privatkonto über­weisen kann. Trotz meiner Bedenken gegen Vorkasse wähle ich diesen Weg. Eine Verwandte aus Hessen schickt mir die Tuppersachen nach Berlin.

Nach langem Hin und Her klappt auch bei Tupperware der Widerruf

Ich über­weise das Geld und widerrufe bei Steffi per E-Mail den Kauf des Schüttelbechers. Auch sie hakt nach: „Ist denn etwas nicht in Ordnung?“ Steffi will sich bei ihrer Chefin erkundigen, ob ich für den Becher einen Gutschein bekommen oder ihn gegen etwas anderes eintauschen könne. Mit der Rechts­lage hat diese Auskunft wenig zu tun. Nach einem Widerruf hat der Händler den Kauf­preis zu erstatten.

Später schreibt Steffi, dass einer Rück­gabe nichts im Wege stehe, wenn ich das Gerät unbe­nutzt im Originalkarton zurück­schicke. Auch das ist nicht korrekt. Durch Ausprobieren verliert niemand sein Widerrufs­recht. Und die Retoure im Originalkarton ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Ich gehe auf Steffis Einwände nicht ein und schicke den Becher einfach zurück. Einige E-Mails und Wochen später bekomme ich das Geld für den Becher zurück­über­wiesen. Das Rück­porto wird mir nicht ersetzt.

Februar 2018, Berlin, Amorelie-Party bei mir zu Hause

Als Mann an einer Verkaufs­party für Sexspielzeug teil­zunehmen, ist nicht einfach. Solche Partys werden meist nur für Frauen angeboten. Ich versuche es trotzdem und melde auf der Website des Erotikhänd­lers Amorelie mein Interesse an einer „Toyparty“ an. Die Amorelie-Beraterin Eva (Name geändert), eine junge Studentin, ruft mich zurück. Sie habe bisher nur Frauen­partys gemacht, will es mit einer gemischten Runde aber versuchen.

Ein biss­chen Sorge habe ich. Wird es verkrampft, wenn ich mit Freunden über Dildos und Vibratoren fachsimple? Können wir gemein­sam darüber lachen?

Ja, es klappt. Neun Personen sitzen an einem Sams­tag­abend im Februar 2018 brav auf meinem Sofa. Eva lässt die Spielsachen und Massageöle rumgehen. Wir probieren alles aus. Natürlich nur als Trocken­übung. Nach zwei­einhalb Stunden zieht sich Eva in meine Küche zurück und nimmt Bestel­lungen entgegen. So erfährt niemand, was der andere kauft. Meine Freunde ordern auch. Eva macht 550 Euro Umsatz. Von mir sind 112,70 Euro. Ich habe zwei Vibratoren, Massageöl und einen Massa­gestein bestellt.

Die Vibratoren und der Stein kommen versiegelt. An einer Verpackung hat sich ein Siegel allerdings schon gelöst. Entweder wurde das Siegel vor dem Versand nicht ordentlich verklebt oder es hat sich beim Trans­port gelöst.

Amorelie liefert versiegelte Vibratoren. Widerruf scheitert

Kundenrechte bei Verkaufs­partys - So klappt´s mit Thermo­mix und Sextoy

Amorelie liefert ein Sexspielzeug mit losem Siegel. Als unser Redak­teur widerruft, unterstellt der Händler ihm den Bruch des Siegels. © Lox Foto

Händler wie Amorelie hebeln mit der Versiegelung das Widerrufs­recht aus. Möglich macht es der Paragraf 312g Absatz 2 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetz­buchs. Danach ist der Widerruf ausgeschlossen, wenn der Verbraucher eine Versiegelung an einem Artikel entfernt hat, der aus Gründen des Gesund­heits­schutzes oder der Hygiene nicht zur Rück­gabe geeignet ist. Artikel wie Vibratoren und der Massa­gestein sind nach Ansicht von Amorelie Hygiene­artikel im Sinne dieser Vorschrift. Das Ober­landes­gericht Hamm hat die Sicht­weise von Amorelie im Jahr 2016 bestätigt (Widerruf, Reklamation und Garantie).

Ich versuche es trotzdem und widerrufe den Kauf der beiden Vibratoren. Beim ordentlich versiegelten Gerät breche ich das Siegel absicht­lich. Den Vibrator mit dem abge­lösten Siegel schicke ich so zurück, wie ich ihn erhalten habe. Laut Amorelie-Home­page muss ich das Rück­porto selbst bezahlen. Zu meiner Über­raschung bekomme ich aber ein Rück­sendee­tikett zugemailt, sodass ich die Vibratoren doch kostenfrei zurück­senden kann.

Es bleibt: Erotik-Gutschein, Tupper in der Küche und zufriedene Kinder

Kundenrechte bei Verkaufs­partys - So klappt´s mit Thermo­mix und Sextoy

„Wer lesen kann, kann kochen.“ Mit diesem Spruch kriegte die Thermo­mix-Repräsentantin unseren Redak­teur Michael Sittig zum Kauf des teuren Thermo­mix. © Lox Foto

Amorelie lehnt den Widerruf ab. Ich erhalte für beide Geräte einen Gutschein im Wert von 84,80 Euro. Das ist enttäuschend: Für den Vibrator mit dem abge­lösten Siegel hätte mir der Kauf­preis erstattet werden müssen.

Meine Koch-Zwischen­bilanz nach der Verkaufs­party-Tour hingegen fällt positiv aus: Tupper und Thermo­mix haben mich in der Küche von der Kreisklasse in die Kreis­liga katapultiert (Selbst­einschät­zung). Mein erster selbst gemachter Thermo­mix-Kartoffel­brei wird von den Kindern verhalten positiv angenommen. Ich werte das als Erfolg.

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Gelöschter Nutzer am 05.04.2018 um 07:13 Uhr
Lob und Kritik

Wirklich unterhaltsamer Artikel. Ich habe öfters herzlich lachen können.
Wobei, und das ist meine Kritik, hier natürlich an die Grenze des Zumutbaren gegangen wurde. Damit meine ich, dass jedem Kunden klar sein sollte - vollkommen unabhängig von der rechtlichen Lage - dass man ein Sexspielzeug nicht zurückgeben kann. Welcher Kunde möchte ein zurückgegebenen Artikel noch kaufen? Und wenn bei einem Artikel sich das Siegel gelöst hatte und dann der Kommentar kommt, hier hätte der Kunde aber eigentlich widerrufen können, dann finde ich das weltfremd, albern und eklig.
Dass der Verkäufer bei einem Widerruf nachfragt, finde ich als Kunde dagegen vollkommen OK. Es reicht ja ggf. einfach mein Hinweis, dass ich es mir eben anders überlegt habe. Rechtlich muss ich meinen Widerruf nicht begründen, klar. Aber dass der Verkäufer freundlich nachfragt und ggf. anbietet, bei Problemen zu helfen, ist absolut OK und in vielen Fällen für mich als Kunde ja sogar vorteilhaft.

Profilbild Stiftung_Warentest am 04.04.2018 um 11:05 Uhr
Das erste Mal ;-)

@Septimus24: Vielen Dank für die "Blumen". Was Verbraucherrechte bezüglich Verkaufsparties angeht, haben Sie Recht. Über Verbraucherrechte aufzuklären, ist aber eine unserer vornehmsten Aufgaben. Und das machen wir, seit dem es uns gibt. (TK)

Septimus24 am 03.04.2018 um 17:52 Uhr
Das erste Mal ;-)

Dies ist das erste Mal, das ich einen solchen Artikel auf test.de gelesen habe. Weiter so! Kann öfters vorkommen! Diese Art zu schreiben super! MfG Septimus