Kundenrechte

Beim Friseur: Haarige Entscheidungen

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Kundenrechte - Was ist, wenn Friseur, Kosmetiker oder Tätowierer patzen?

Falsch gefärbt. Aggressive Mittel können Haare schädigen. © Shutterstock

Der Kunde schaut in den Spiegel, der Friseur setzt die Schere an und fragt: „So?“ Ein Nicken, und die Strähnen fallen in der vereinbarten Länge. Absprachen wie diese scheinen in den meisten Salons gut zu funk­tionieren. Gerichte haben selten mit miss­ratenen Frisuren zu tun, häufiger geht es um aggressive Mittel, die Kopf­haut oder Haare schädigen.

Kahle Stelle

Hohes Schmerzens­geld nach Friseur­besuchen wird in Deutsch­land nur fällig, wenn Kunden erhebliche Schmerzen erdulden müssen oder ihr allgemeines Persönlich­keits­recht beein­trächtigt wird – zum Beispiel wenn jemand lang­fristig entstellt ist. Die Rekord­summe von 18 000 Euro sprach das Ober­landes­gericht Koblenz einer Schülerin zu (Az. 12 U 71/13). Durch falsche Anwendung eines Färbe­mittels war die Kopf­haut des Mädchens zum Teil abge­storben. Sie muss nun mit einer kahlen Stelle am Kopf leben.

Unmögliche Farbe

Eine Farb­verwandlung strebte eine Kundin aus Coburg an. Ihre dunklen Haare sollten im „Ombré Style lila“ gefärbt werden. Doch der Friseur scheiterte insgesamt drei Mal mit seinem Versuch, einen violetten Farb­verlauf auf den Kopf zu zaubern. Das Haar der Kundin war schlicht zu dunkel für diese Art von Färbung. Nach den Behand­lungen war die Mähne angegriffen und musste gekürzt werden. Die Frau verlangte ihre 200 Euro Friseur­kosten zurück, das Amts­gericht Coburg gab ihr recht (Az. 12 C 1023/13). Der Salon musste ihr zudem 50 Euro Schmerzens­geld zahlen.

Lichtes Deck­haar

Eine Frau bat eine Friseurin, ihr Deck­haar vorsichtig zu kürzen, da es sehr dünn sei. Die Friseurin machte sich ans Werk. Nach dem Schnitt zahlte die Kundin und ging. Zwei Tage später kam sie wieder und verlangte Schmerzens­geld. Die Friseurin habe ihre Haare so kurz geschnitten, dass die Kopf­haut durch­scheine. Der Streit landete vor dem Amts­gericht München, wo die Kundin unterlag (Az. 173 C 15875/11). Der Grund: Sie hatte sich nicht beschwert, während die Friseurin mit der Schere zu Gange war.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 15.06.2020 um 14:44 Uhr
Schlichtungsstellen / außergerichtliche Einigung

@KirstenJanuar: Ja, man kann es im ersten Schritt mit einer außergerichtlichen Schlichtung versuchen. Unter dem folgenden Link finden Sie unser Special zum Thema Schlichtung. Dort nennen wir die Anlaufstellen für Verbraucher: www.test.de/Schlichtungsstellen-So-kommen-Sie-ohne-Gericht-zu-Ihrem-Recht-4910908-0
(maa)

KirstenJanuar am 13.06.2020 um 16:21 Uhr
Statt Schlichtung gleich zum Anwalt?

Hallo,
gibt es keine Schlichtungsstelle, die man vorab aufsuchen kann, um die Erstattung der Arzt- und Behandlungskosten zu erwirken? Soll man stattdessen direkt einen Anwalt aufsuchen?
Danke für eine Antwort und Gruß