
Einen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung darf die BKK VBU nur Versicherten geben, die verheiratet sind. So entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Per Gesetz erhalten nur Ehepaare bei allen Kassen unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von 50 Prozent der genehmigten Kosten. Die BKK VBU stockt ihn um weitere 25 Prozent auf. Für Unverheiratete darf sie gar keinen Zuschuss gewähren. Die bundesweit tätige Kasse hatte geklagt, nachdem die zuständige Aufsichtsbehörde, das Bundesversicherungsamt (BVA), eine entsprechende Satzungsänderung ablehnte. Nun gab es auch vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine Abfuhr. Dies sei keine Angebotserweiterung, sondern eine Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises – damit habe die Kasse ihre Befugnisse überschritten, hieß es zur Begründung (Az. L 1 KR 435/12 KL).
Die nur in Baden-Württemberg tätige BKK Scheufelen darf das, was die BKK VBU gern möchte. Sie erstattet auch Unverheirateten den gesetzlichen Zuschuss. Das geht, weil ihre Aufsicht das Sozialministerium Baden-Württemberg ist. Es genehmigte die Regelung. Die Landesaufsicht ist zuständig, wenn eine Kasse nur in bis zu drei Bundesländern tätig ist.
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