
Kinderwunschbehandlungen sind teuer. Viele Krankenkassen zahlen mehr als sie müssen. Mehrere Bundesländer bieten zusätzliche Finanzhilfe. test.de gibt einen Überblick.
Kinderwunschbehandlung – das Wichtigste in Kürze
Das sollten Sie wissen
- Zuschuss von der Kasse.
- Gesetzlich Versicherte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen bei jeder Krankenkasse etwa die Hälfte der genehmigten Behandlungskosten im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung. Dies ist gesetzlich festgelegt.
- Extrazuschuss vieler Krankenkassen.
- Der Krankenkassenvergleich der Stiftung Warentest zeigt: Aktuell zahlt mehr als die Hälfte der untersuchten Krankenkassen einen weiteren Zuschuss im Rahmen ihrer Extraangebote.
- Informationen der Stiftung Warentest.
- Laufend aktualisierte Informationen über die Leistungen von derzeit 69 Krankenkassen finden Sie im Krankenkassenvergleich der Stiftung Warentest.
- Unterstützung von Bund und Ländern.
- Neben den Krankenkassen erhalten Paare auch in mehreren Bundesländern finanzielle Unterstützung für eine künstliche Befruchtung. Die Beteiligung kann unter Umständen noch mal bis zu 50 Prozent der genehmigten Behandlungskosten ausmachen.
- Finanzamt beteiligen.
- Selbstgetragene Ausgaben für eine Kinderwunschbehandlung lassen sich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Vorausgesetzt, es handelt sich um eine Behandlung nach den Maßstäben des deutschen Embryonenschutzgesetzes. Je nach Einkünften, Familienstand und Anzahl der Kinder muss allerdings ein Eigenanteil selbst getragen werden.
Jede sechste Frau mit ihrem Partner betroffen
Jede sechste Frau, die sich mit ihrem Partner ein Kind wünscht, kann nicht auf natürlichem Wege schwanger werden. Das belegt das 2021 erschienene Jahrbuch des Deutschen IVF-Registers, das die Daten fast aller Kinderwunschzentren auswertet. Das mittlere Alter der Patientinnen liegt derzeit bei 35,6 Jahren. Die größte Gruppe ist zwischen 35 und 39 Jahren alt. Die Männer sind im Schnitt 38,5 Jahre alt. Der Anteil der Patientinnen über 40 Jahren nimmt dabei zu.
Hohes Altersgefälle bei Schwangerschaftsrate
Während es nach dem ersten Embryonen-Transfer in 34,5 Prozent der Fälle zu einer Schwangerschaft kommt, liegt die Rate nach vier oder mehr Transfers bei 70 Prozent. Hier gibt es ein deutliches Altersgefälle: Von den Frauen unter 35 Jahren sind nach vier oder mehr Transfers über 80 Prozent schwanger. Bei den Frauen ab 40 Jahren sind es 34,8 Prozent.
Vermehrt nur ein Embryo übertragen
Wie weltweit geht auch in Deutschland der Trend zum „single embryo transfer“. Dabei wird nur ein Embryo eingesetzt. Und zwar der mit den größten Überlebenschancen. Zwar ist die Schwangerschaftsrate bei einem Embryo mit 39 Prozent geringer als bei zwei Embryonen (48 Prozent). Die höhere Rate ist jedoch erkauft mit 33 Prozent Mehrlingsschwangerschaften bei Frauen unter 35 Jahren. Der hohe Anteil von daraus resultierenden Frühgeburten stellt eine große, oft vermeidbare Belastung für Kinder und Eltern dar.
Die Kinderwunsch-Praxis auswählen
In Deutschland gibt es mehr als 150 Kinderwunschzentren. Viele Paare suchen die Kinderwunschpraxis auf, die ihnen von ihrem Gynäkologen oder Urologen empfohlen wird. Egal ob kleine Praxis oder großes Kinderwunschzentrum: Alle arbeiten nach demselben Qualitätsstandard. Durch verbesserte Techniken ist die Erfolgsrate in den vergangenen Jahren gestiegen. Jede dritte Frau wird beim ersten Behandlungszyklus schwanger.
Viele Praxen und Zentren veranstalten Infoabende. Beim Erstgespräch mit dem behandelnden Arzt können Paare sich einen Eindruck verschaffen. Sie können die Praxis dann noch wechseln. Einige Zentren haben Psychotherapeuten im Team, die Paare begleiten. Externe Berater müssen selbst gezahlt werden. Bei Familienberatungszentren ist die Beratung kostenlos.
Künstliche Befruchtung – die medizinischen Möglichkeiten
Insemination
Bei einer IUI (intrauterine Insemination) wird aufbereiteter Samen mit einem dünnen Schlauch in die Gebärmutter injiziert. Dem kann eine hormonelle Stimulation der Frau vorangehen, um die Eireifung zu fördern.
In-Vitro-Fertilisation (IVF)
Bei der IVF wird die Frau mit Spritzen und Tabletten hormonell stimuliert, was ihre Eierstöcke anregt, mehrere Eizellen reifen zu lassen. Diese werden unter Vollnarkose vaginal abgesaugt und in einer Petrischale mit dem aufbereiteten Sperma des Mannes zusammengebracht. Sind aus den befruchteten Eizellen Embryonen herangewachsen, werden ein bis zwei in die Gebärmutter eingesetzt.
Spermieninjektion (ICSI)
Ist die Spermienqualität schlecht, wird die intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) angewandt. Jeweils ein einzelnes Spermium wird direkt in eine gewonnene Eizelle injiziert. Ein bis zwei der daraus herangezüchteten Embryonen werden in die Gebärmutter eingesetzt.
TESE/MESA
Wenn sich in der Samenflüssigkeit nicht genug bewegliche, intakte Spermien befinden, kann es nötig sein, Spermien bei einer Operation unter Vollnarkose aus den Hoden (TESE) oder Nebenhoden (MESA) zu gewinnen. Sie werden in den meisten Fällen tiefgefroren und später für einen ICSI-Versuch (siehe oben) verwendet.
Kryotransfer
Beim Kryotransfer wird eine – bei einem vorangegangenen Behandlungsversuch übrig gebliebene – imprägnierte Eizelle aufgetaut und in die Gebärmutter eingesetzt.
Hinweis: Welche Leistungen alle Krankenkassen übernehmen, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (g-BA) fest. Er informiert über Methoden und Kostenübernahme in einer speziellen Richtlinie zur Künstlichen Befruchtung.
Kinderwunschbehandlung – das zahlen die Kassen
Behandlungsplan von der Kasse
Bevor eine Kinderwunschbehandlung beginnt, müssen die Versicherten bei ihrer Krankenkasse einen Behandlungs- und Kostenplan einreichen. Erst wenn die Krankenkasse diesen genehmigt hat, können die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung beginnen. Wer früher mit einer Behandlung anfängt, riskiert die Kosten komplett selbst zu zahlen. Wichtig: Sind die Partner bei unterschiedlichen Krankenkassen, muss jeder bei seiner Kasse einen separaten Plan einreichen. Da die meisten Behandlungen die Frau betreffen, liegt der Hauptteil der Kosten auch bei ihrer Krankenkasse. Die Bewilligung dauert etwa zwei bis drei Wochen. Der Behandlungsplan ist dann für ein Jahr gültig.
Voraussetzung für die Beteiligung der Krankenkassen
Die Untersuchungen zur Ursache einer Fruchtbarkeitsstörung zahlen gesetzliche Krankenkassen und private Krankenversicherer vollständig. Bei einer sich anschließenden Kinderwunschbehandlung übernehmen die Krankenkassen grundsätzlich die Hälfte der Kosten des genehmigten Behandlungsplans unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Paar ist heterosexuell und verheiratet,
- die Frau ist älter als 25 Jahre und jünger als 40 Jahre,
- der Mann ist älter als 25 Jahre und jünger als 50 Jahre.
Die Unfruchtbarkeit des Paares muss ärztlich festgestellt worden sein, die Behandlung mit Samen und Eizelle des Paares Aussicht auf Erfolg haben.
Gesetzlich versicherte, heterosexuelle Eltern haben nach der Geburt eines Kindes erneut Anspruch auf Zuschüsse zur Kinderwunschbehandlung. Das gilt auch, wenn es zu einer Fehlgeburt kommt. Trat bei einem Paar dann bei den ersten beiden IVF- oder ICSI-Versuchen keine Befruchtung ein, gibt es allerdings keinen Zuschuss mehr zum dritten Versuch.
Hinweis: Unverheiratete bekommen keinen Zuschuss von der Krankenkasse. Sie können die Kosten für eine künstliche Befruchtung immerhin als außerordentliche Belastung steuerlich geltend machen.
Kein Kassen-Zuschuss für gleichgeschlechtliche Ehepaare
Dass gleichgeschlechtliche Ehepaare nach wie vor keinen Anspruch auf einen Kassen-Zuschuss für eine künstliche Befruchtung haben, bekräftigte das Bundessozialgericht (Az. B1 KR 7/21 R) mit einem Urteil von November 2021. Geklagt hatte eine lesbische Frau, die an einer Fruchtbarkeitsstörung leidet.
Argumentation der Richter: Eine unterstützende künstliche Befruchtung sei nur für Paare vorgesehen, die grundsätzlich zusammen Kinder bekommen können, denen dies aber wegen medizinischer Probleme nicht gelingt. Die Klägerin hingegen wünsche letztlich die Kompensation der für lesbische Paare fehlenden Möglichkeit, ohne Hilfe – etwa in Form einer Samenspende – ein Kind zu bekommen. Die Regelung sei nicht diskriminierend, denn sie beträfe auch heterosexuelle Ehepaare, bei denen ein Partner nicht über zur Befruchtung geeignete Samen- oder Eizellen verfüge.
Ausnahmen: In Berlin und Rheinland-Pfalz gibt es einen Landes-Zuschuss für lesbische Paare. In Berlin werden außerdem auch heterosexuelle Paare gefördert, die auf eine Fremdsamenspende angewiesen sind. Das kann nötig sein, wenn die Spermienqualität des Mannes nicht ausreicht.
Für diese Behandlungen zahlen die Krankenkassen dazu
Bei jeder Krankenkasse gibt es den gleichen gesetzlich geregelten Zuschuss für folgende Behandlungen:
- 8 Inseminationen ohne hormonelle Stimulation der Frau. Dabei wird der Frau der Samen ihres Mannes mit einer Kanüle in die Gebärmutter injiziert.
- 3 Inseminationen mit hormoneller Stimulation der Frau.
- 3 Versuche der In-Vitro-Fertilisation (IVF) oder
- 3 Versuche der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI).
Was hier verboten ist, ist in anderen Ländern erlaubt
Die gesetzlichen Vorgaben zur Kinderwunsch-Behandlung variieren von Land zu Land. Eine Eizellspende ist in Deutschland verboten, in Spanien hingegen ist sie erlaubt. Grundsätzlich gilt: An Kinderwunsch-Behandlungen in anderen europäischen Ländern beteiligen sich die gesetzlichen Krankenkassen nur, wenn sie dem deutschen Embryonenschutz-Gesetz entsprechen. Eine Frau aus Deutschland ließ sich in Österreich behandeln. Dabei wurden sieben Eizellen befruchtet, aus denen sich vier Embryonen entwickelten. Ein Embryo wurde der Frau eingepflanzt, die übrigen eingefroren. Überzählige Embryonen zu gewinnen, untersagt das hiesige Gesetz. Die Frau musste die Behandlung komplett selber tragen (Sozialgericht München Az. S 7 KR 242/21).
Das kosten die Kinderwunsch-Verfahren
- Eine Insemination kostet etwa 200 Euro. Wird die Frau hormonell vorbehandelt, sind es rund 900 Euro. Hinzu kommen Medikamente (zirka 750 Euro). Das Paar zahlt jeweils die Hälfte aller Kosten.
- Bei einer IVF beträgt der Eigenanteil rund 1 500 Euro
- Bei einer ICSI liegt der Eigenanteil bei rund 1 800 Euro.
Hinweis: Für Privatversicherte und Selbstzahler gibt es andere Preise. So kann eine IVF um die 3 700 Euro kosten, eine ICSI zwischen rund 5 000 bis 10 000 Euro.
- Das Einfrieren von Eizellen, imprägnierten Eizellen oder Samen aus Hoden oder Nebenhoden wird nicht von der Kasse bezahlt. Die Kosten dafür belaufen sich auf etwa 600 bis 800 Euro. Imprägnierte Eizellen sind Eizellen, in die das Spermium bereits eingedrungen ist, deren Zellkern aber noch nicht mit dem des Spermiums verschmolzen ist.
- Der Transfer einer aufgetauten, befruchteten Eizelle in die Gebärmutter kostet 800 Euro. Seit dem 1. April 2022 gibt es hier für gesetzlich versicherte Patienten Erleichterungen: Die Kasse beteiligt sich an solch einem Embryonentransfer, wenn eine eingefrorene Eizelle aus einer vorherigen Stimulation verwendet und mit IVF oder ICSI behandelt wird. Zudem beteiligt sich die Kasse jetzt auch an IVF und ICSI, wenn die Eizellen im natürlichen Monatszyklus der Frau (ohne hormonelle Stimulation) gewonnen wurden.
- Zusatzangebote: Viele Praxen bieten zusätzliche individuelle Gesundheitsleistungen an, bei denen nicht eindeutig nachgewiesen ist, dass sie die Chancen für eine Schwangerschaft erhöhen, etwa Assisted Hatching, bei dem per Laser ein Loch in die Eihülle geschnitten wird. Das soll es dem Embryo erleichtern, sich aus der Hülle zu befreien. Die Kosten zahlen die Patienten.
Sonderfall: Kryokonservierung von Eizellen
Die Behandlung von Krebserkrankungen kann zu Unfruchtbarkeit führen. Daher sollten Frauen und Männer, die ihre Familienplanung noch nicht abgeschlossen haben, Eizellen, Ovargewebe oder Spermien für eine möglicherweise später notwendige künstliche Befruchtung einfrieren und lagern lassen. Anspruch auf den Kassenzuschuss für die künstliche Befruchtung haben sie dann aber nur, wenn bei ihnen eine Fertilitätsstörung vorliegt.
Bedingungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in einer Richtlinie festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Krankenkassen die Kosten für die Kryokonservierung übernehmen. Das ist insbesondere der Fall nach einer Entfernung der Keimdrüsen, einer Strahlentherapie mit zu erwartender Schädigung der Keimdrüsen oder bei potentiell fertilitätsschädigender Medikation.
Anspruch. Die behandelnde Fachärztin entscheidet, ob eine Therapie keimzellschädigend sein kann und daher ein Anspruch auf die Kryokonservierung besteht. Seit dem 1. Juli 2021 zahlen die Krankenkassen für erwachsene Versicherte die Kosten für Entnahme, Aufbereitung, Lagerung und späteres Auftauen der Ei- oder Samenzellen. Kryokonservierte Eizellen lassen sich nur im ICSI-Verfahren befruchten.
Viele Krankenkassen bieten höhere Zuschüsse für künstliche Befruchtung
Mehr als die Hälfte der 69 Krankenkassen aus unserem Krankenkassenvergleich geben mehr Geld für eine künstliche Befruchtung als so genannte Extraleistung dazu. Teilweise runden sie den Zuschuss bis zu 100 Prozent auf. Paare finden alle Kassen, die das Extra anbieten, wie hoch der zusätzliche Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung ist und welche Voraussetzungen oder Bedingungen dafür notwendig sind. So ist es bei einigen Kassen erforderlich, dass beide Partner bei derselben Kasse versichert sind.
Wenn Sie die Krankenkasse wechseln wollen
Wenn Sie zu einer Krankenkasse wechseln möchten, die mehr für die Kinderwunschbehandlung bietet, sollte Sie auch weitere Extraangebote berücksichtigen und mithilfe des Krankenkassenvergleichs infrage kommende Kassen vergleichen. Zudem sollte der Beitragssatz von potenziellen Krankenkassen berücksichtigt werden. Ein Wechsel ist auch zwischen zwei Versuchen möglich. Es gibt dann einen neuen Behandlungsplan, auf dem angegeben werden muss, wie viele Versuche es bereits gab.
Tipp: Was Sie beim Kassenwechsel beachten sollten, zeigt unser kostenloses Special zur Gesetzlichen Krankenversicherung.
BKK-Programm zur Kinderwunschbehandlung
Mittlerweile bieten bundesweit mehr als 50 Betriebskrankenkassen ein besonderes Versorgungsprogramm zur Kinderwunschbehandlung an. Fragen Sie Ihre BKK, ob sie teilnimmt und welche Ärzte beziehungsweise Kinderwunschzentren beim Programm mitmachen.
Versicherte können Extraleistungen erhalten. Dazu zählen Zuschüsse für einen Kryozyklus und eine Blastozytenkultur. Wenn beide Partner bei der BKK versichert sind, wird auch ein vierter Behandlungsversuch bezuschusst und die Altersgrenze der Frau bis zum 42. Geburtstag erhöht.
Was private Versicherer zahlen
Private Versicherer übernehmen häufig 100 Prozent der Kosten – wenn die Ursache des Problems bei der versicherten Person liegt. Paare müssen auch nicht verheiratet sein. In neueren Tarifen gibt es aber oft nur noch einen Zuschuss oder gar nichts mehr.
Tipp: Erfahren Sie mehr über die private Absicherung in unserem Vergleich Private Krankenversicherungen.
Kinderwunsch – Zuschüsse der Länder
Um Paare mit unerfülltem Kinderwunsch zu unterstützen, geben viele Bundesländer Geld dazu. Es gibt finanzielle Hilfen für IVF und ICSI – auch für Paare ohne Trauschein. Voraussetzung ist wie bei den Kassen, dass Frau und Mann mindestens 25 und jünger als 40 beziehungsweise 50 Jahre alt sind. Es dürfen nur Eizellen und Samen der Partner verwendet werden. Ausnahme: In Berlin kann bei heterosexuellen Paaren eine Fremdsamenspende verwendet werden. Berlin und Rheinland-Pfalz fördern außerdem auch lesbische Paare, die auf eine Samenspende angewiesen sind. Bedingung: Es liegt eine ärztlich indizierte Unfruchtbarkeit vor.
Mehrere Bundesländer haben solche Programme, allerdings gibt es derzeit einen Förderstopp in Bayern und Niedersachsen. Anträge werden nicht angenommen, Ausnahmen gelten für Paare, bei denen Frau oder Mann nach dem 31. März 2022 über der Altersgrenze liegen würden. Brandenburg ist aus der Förderung ausgestiegen.
In den meisten Fällen trägt auch der Bund einen Teil der genehmigten Behandlungskosten, maximal den gleichen Kostenanteil wie das entsprechende Bundesland.
Länderzuschüsse beantragen
Länderzuschüsse müssen Paare für jeden Behandlungszyklus separat bei der zuständigen Kinderwunschstelle beantragen, oft geht das online. Die Stelle ist meist bei den Gesundheitsämtern angesiedelt. Nötig sind eine Meldebescheinigung und/oder eine Kopie der Personalausweise des Paares, der Behandlungsplan, eine Kostenaufstellung, eine Bescheinigung des Arztes, dass die Behandlung nötig ist und Aussicht auf Erfolg hat, und der Bescheid der Krankenkasse oder des privaten Krankenversicherers oder – bei Beamten – der Beihilfe, welche Kosten erstattet werden. Zudem: die Heiratsurkunde oder bei Unverheirateten eine Bestätigung des Arztes, dass das Paar in einer festen Partnerschaft lebt.
Wichtig: Auch für staatliche Zuschüsse darf die eigentliche Behandlung erst beginnen, wenn die schriftliche Bewilligung da ist. Erst dann darf etwa das erste Rezept eingelöst werden. Paare sollten nachfragen, wie viel Zeit von der Bewilligung bis zum Beginn der Behandlung verstreichen darf und wann im Anschluss der Antrag auf Auszahlung des zugesagten Betrages gestellt werden muss. Belege und Zahlungsnachweise müssen sie später vorlegen.
Das sind die Regeln
Berlin
- Ehepaare und unverheiratete Paare im 2. und 3. Versuch: 50 Prozent der Selbstkosten, höchstens 800 Euro (IVF), 900 Euro (ICSI), Fremdsamenspende möglich, auch lesbische Paare nur bei ärztlicher Indikation der Unfruchtbarkeit.
Bremen (bis 31.12.2023)
- Verschiedengeschlechtliche Ehepaare und unverheiratete Paare 1. bis 4. Versuch: 25 Prozent der Selbstkosten.
- Gleichgeschlechtliche Ehepaare und Paare: 1. bis 4. Versuch: 50 Prozent der Selbstkosten.
Hessen
- Ehepaare und unverheiratete Paare im 4. Versuch: 75 Prozent der Selbstkosten, höchstens 3 000 Euro (IVF) und 3 300 Euro (ICSI), möglich.
Saarland
- Verschiedengeschlechtliche Ehepaare: 1. bis 4. Versuch 50 Prozent der Selbstkosten, jeweils höchstens 1 000 Euro.
- Unverheiratete Paare: 1. bis 3. Versuch 37,5 Prozent der Selbstkosten (jeweils höchstens 750 Euro), 4. Versuch 50 Prozent der Selbstkosten (höchstens 1 000 Euro).
- Gleichgeschlechtliche Paare: 1. bis 4. Versuch jeweils höchstens 500 Euro.
- Behandlung auch in Rheinland-Pfalz möglich.
Sachsen
- Ehepaare im 1. bis 3. Versuch: 50 Prozent der Selbstkosten, höchstens 750 Euro (IVF), 900 Euro (ICSI); für 4. Versuch: höchstens 1 600 Euro (IVF) und 1 800 Euro (ICSI).
- Unverheiratete im 1. bis 3. Versuch: 25 Prozent der Selbstkosten, höchstens 750 Euro (IVF) und 900 Euro (ICSI), 4. Versuch: 50 Prozent der Selbstkosten, höchstens 1 600 Euro (IVF) und 1 800 Euro (ICSI).
- Paare können in begründeten Einzelfällen älter als 39 (Frau) und 49 Jahre (Mann) sein.
Sachsen-Anhalt
- Ehepaare und unverheiratete Paare im 1. bis 3. Versuch: 50 Prozent der Selbstkosten, höchstens 800 Euro (IVF), 900 Euro (ICSI).
- Unverheiratete Paare ohne Zuschuss vom Krankenversicherer: Bis zu 62,5 Prozent der Selbstkosten für IVF und ICSI.
Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen
- Ehepaare im 1. bis 4. Versuch: 50 Prozent der Selbstkosten.
- Unverheiratete Paare im 1. bis 3. Versuch je 25 Prozent, 4. Versuch 50 Prozent der Selbstkosten.
- Es gilt ein maximaler Betrag in Zyklus 1-3 von 800 Euro (IVF) und 900 Euro (ICSI), im 4. Versuch maximal 1 600 Euro (IVF), 1 800 Euro (ICSI).
- In NRW höchstens 1 040 Euro (IVF) und 1 170 Euro (ICSI) in Versuch 1 bis 3, wenn das Paar keinen Kassenzuschuss bekommt.
- In Niedersachsen und Thüringen ist auch eine Behandlung in angrenzenden Bundesländern möglich.
- In Rheinland-Pfalz auch lesbische Paare bei ärztlich indizierter Unfruchtbarkeit, in Zyklus 1-3 je 12,5 Prozent, im 4. Versuch 25 Prozent der Selbstkosten, maximal jeweils 400 Euro (IVF) und 450 Euro (ICSI), im 4. Zyklus maximal 800 Euro (IVF) und 900 Euro (ICSI).
Kosten von der Steuer absetzen
Das Finanzamt beteiligt sich an den Ausgaben für eine Kinderwunschbehandlung. Selbst getragene Ausgaben lassen sich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Vorausgesetzt, es handelt sich um eine Behandlung nach den Maßstäben des deutschen Embryonenschutzgesetzes. Ob diese im In- oder Ausland durchgeführt wird, spielt keine Rolle. Alle Ausgaben – für die Behandlung selbst, für Medikamente und die Fahrten zur Frauenärztin oder zum Kinderwunschzentrum – können von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings gilt es, steuerlich noch eine Hürde zu nehmen: Je nach Einkünften, Familienstand und Anzahl der Kinder müssen die Kosten der Beteiligten einen bestimmten Eigenanteil überschreiten (zumutbare Belastung).
Beispiel. Ein Ehepaar zahlt 2021 für eine künstliche Befruchtung 6 000 Euro. Durch das gemeinsame Einkommen beträgt die zumutbare Belastung des Paares 4 000 Euro. Andere außergewöhnliche Belastungen hatte das Paar nicht. Nur die übersteigenden Kosten von 2 000 Euro mindern die Steuerlast. Bei einem Steuersatz von etwa 30 Prozent spart das Paar 600 Euro Steuern.
Tipp: Mit unserem Rechner können Sie Ihren Eigenanteil selbst ermitteln.
Behandlungskosten bei alleinstehenden Frauen
Bislang gilt die Möglichkeit, Behandlungskosten steuermindernd geltend zu machen, nur für verheiratete oder in einer festen Beziehung lebende Frauen. Eine alleinstehende Frau hat inzwischen allerdings vor dem Finanzgericht Münster das Recht erstritten, die Kosten ihrer künstlichen Befruchtung ebenfalls von der Steuer absetzen zu können (Az. 1 K 3722/18 E). Das Finanzamt wollte ihr das mit Hinweis auf ihren Single-Status verweigern. Die Klägerin litt an krankheitsbedingter Unfruchtbarkeit. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das Finanzgericht Revision zu. Die Entscheidung steht noch aus.
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5 Kommentare Diskutieren Sie mit
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Meint ihr nicht, dass das Verbot schon von Eizellspende heuchlerisch ist, geschweige denn von Leihmutterschaft? Es ist allen bekannt, dass die Paare dann in die Ukraine hinfahren, wo es sogar Mitochondrien-Spende erlaubt ist. Warum soll eine Frau etwas dafür können, wenn sie z.B. als Kind Krebs hatte und als Folge der Chemotherapie unfruchtbar wurde? Oder wenn sie an vorzeitige Wechseljahre leidet?
Das Verbot wurde damals damit begründet, dass die Eizellenentnahme für die Spenderin gefährlich sei. Ist es nicht. Mittlerweile ist es Routine. Selber mehrmals erlebt. Sie kann nur gefährlich werden, wenn der Arzt nicht sorgfältig arbeitet. Ein Grund mehr, um das Verfahren in Deutschland zu genehmigen, um Qualität zu gewährleisten.
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