Künst­lersozialkasse

Regeln für Berufs­anfän­gerinnen und -anfänger

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Drei Jahre Berufs­anfänger­zeit

Inner­halb der ersten drei Jahre nach erst­maliger Aufnahme einer selbst­ständigen oder publizistischen Tätig­keit gelten KSK-Versicherte als Berufs­anfänger. Da sie sich ihre wirt­schaftliche Existenz erst noch erschließen müssen, gilt für sie ein besonderer Schutz. Das Berufs­anfängerprivileg bedeutet: Sie werden in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Renten­versicherung versichert, auch wenn sie das Mindest­arbeits­einkommen in Höhe von 3 900 Euro im Jahr nicht nach­weisen können. Die Drei­jahres­frist verlängert sich um Zeiten, in denen die Versicherungs­pflicht unterbrochen war, weil die selbst­ständige Tätig­keit etwa wegen Kinder­erziehung, freiwil­ligem Wehr­dienst oder wegen einer abhängigen Beschäftigung nicht ausgeübt wurde.

Auch ohne Arbeits­einkommen versichert

Auch ohne Arbeits­einkommen können Berufs­anfänger über die KSK versichert sein. Das Bundes­sozialge­richt in Kassel urteilte im Jahr 2019, dass der Nach­weis der erwerbs­mäßigen Ausübung einer künst­lerischen Tätig­keit nicht nur über erzielte Einnahmen erfolgen muss (Aktenzeichen B 3 KS 2/18 R). Auch Belege können ausreichen, dazu gehören etwa erfolg­reich absol­vierte Aus- und Fort­bildungen, Werbemaß­nahmen wie eigene Websites oder Nach­weise über die Zugehörig­keit zu Verbänden.

Pflicht­mitgliedschaft in der Kranken­versicherung

Wer sich ab Januar 2023 neu bei der Künst­lersozialkasse (KSK) meldet, kann als Berufs­anfänger nicht mehr wie in früheren Jahren unbe­fristet zwischen privater und gesetzlicher Kranken­versicherung wählen. Spätestens nach Ablauf einer Sechs­jahres­frist werden Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse pflicht­versichert – auch wenn sie sich bei Eintritt in die KSK von der Versicherungs­pflicht haben befreien lassen.

Befreiung von der Versicherungs­pflicht auf Antrag

Die Befreiung von der Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken­versicherung können Berufs­anfänger spätestens drei Monate nach Fest­stellung der Versicherungs­pflicht bei der KSK stellen. Damit tritt gleich­zeitig auch die Befreiung von der gesetzlichen Pflege­versicherung ein. Eine private Kranken-und Pflege­versicherung muss gegen­über die KSK nachgewiesen werden. Auf Antrag zahlt die KSK einen Beitrags­zuschuss zur privaten Kranken- und Pflege­versicherung. Wer als Berufs­anfänger befreit worden ist, kann bis zum Ablauf der Berufs­anfänger­zeit gegen­über der KSK schriftlich erklären, in die gesetzliche Kranken­versicherung zurück­kehren zu wollen. Wer davon keinen Gebrauch macht, wird auto­matisch drei Jahre nach dem Ende der Berufs­anfänger­zeit mit Ablauf des nächst­folgenden 31. März in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung pflicht­versichert.

Ausnahme für Höher­verdienende

Es gibt eine Ausnahme: Liegt das Jahres­arbeits­einkommen drei Jahre hinter­einander über der Versicherungs­pflicht­grenze von 66 600 Euro im Jahr 2023, dürfen Versicherte sich weiter von der Versicherungs­pflicht befreien lassen. Die Versicherungs­pflicht­grenze wird jähr­lich neu fest­gelegt.

Bestands­schutz inner­halb der Sechs­jahres­frist

Bestands­schutz haben alle, die zwar kein Berufs­anfänger mehr sind, sich am 1. Januar 2023 aber noch inner­halb der Sechs­jahres­frist befinden. Wenn sie wollen, können sie nach Ablauf der Sechs­jahres­frist zurück in die gesetzliche Krankenkasse – aber nur bis zu ihrem 55. Geburts­tag.

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