Künstlerische Tätigkeit oder nicht?
Die Abgrenzung, ob eine selbstständige Tätigkeit als künstlerisch oder publizistisch einzustufen ist, sorgt manchmal für Streit. Im Gesetz ist nicht alles eindeutig geregelt und neue Berufsbilder kommen hinzu. Manche Fälle landen vor Gericht. Das Bundessozialgericht hat in den vergangenen Jahren unter anderem die Tätigkeitsfelder von Visagisten und Kosmetikerinnen, Webdesignern, Werbefotografinnen und Fotografen geprüft und Kriterien hinsichtlich der Künstlersozialversicherung entwickelt.
Zwei aktuelle Auseinandersetzungen mit der KSK
In zwei Fällen beschreiben wir, worauf es bei der Auseinandersetzung mit der KSK ankam.
Fall 1: KSK lehnt Antrag einer Künstlerin ab

© Mike Fröhling
Ariane Schlesinger, Berlin. „Mein Leben lang habe ich musiziert, verschiedene Instrumente gespielt und gesungen“, sagt die Berlinerin. Durch Fortbildungen und Zertifizierungen hat sie sich weiter gebildet. Heute leitet sie Mantra-Singkreise und Mitsingkonzerte, für die sie auf ihrer Internetseite wirbt. Sie bietet Singkreise in Pflege- und Senioreneinrichtungen an, dabei ist sie auch auf Demenzerkrankte spezialisiert.
Berufliche Veränderung. Schlesinger hat früher als Bildredakteurin angestellt gearbeitet. Als sie arbeitslos wurde, wagte sie mit einem Gründungszuschuss vom Arbeitsamt den Schritt in die Selbstständigkeit. Mittlerweile kann sie von ihren Einnahmen aus den Singangeboten knapp leben. Bei der KSK stellte sie einen Antrag auf Aufnahme als selbstständige Musikerin und Sängerin.
Antrag abgelehnt. Die KSK lehnte ab: Die Singkreise in Pflegeeinrichtungen seien keine aktive Kunstausübung. Sie hätten einen sozialpädagogisch-therapeutischen Schwerpunkt. „Ich überlege, ob ich dagegen vorgehe“, sagt Schlesinger.
Fall 2: KSK erkennt Online-Video-Kurs als publizistische Tätigkeit an

© Sabine Büttner
Regine Gresens, Hamburg. Die Hebamme bietet auf ihrer Internetseite einen kostenpflichtigen Videokurs an, in dem sie theoretische Grundlagen und praktische Anleitungen zum Stillen von Kindern an der Brust vermittelt. Die Videoeinkünfte sind ihre Haupteinnahmequelle. Die KSK lehnte Gresens Aufnahmeantrag zunächst ab: Der Onlinekurs „Gut anlegen“ enthalte keine künstlerischen Aspekte.
Berufliche Veränderung. „Mit dem Onlinekurs konnte ich viele Mütter erreichen, die Nachfrage war enorm“, sagt die Hebamme, die heute freiberuflich als Stillberaterin in ihrer Praxis in Hamburg arbeitet. Seit rund zehn Jahren ist sie auch als Autorin tätig. Sie schrieb ein Buch, Artikel für Fachmagazine und betreut ihren Blog.
Antrag erfolgreich. Gresens wehrte sich erfolgreich gegen die Ablehnung. Ihr Anwalt Andri Jürgensen argumentierte: Es gehe hier nicht um Kunst, sondern darum, dass die Autorin im Online-Video einem dem Journalismus ähnliche Tätigkeit ausübt. Und bei Journalisten sei es unerheblich, ob ihre Werke online oder gedruckt erschienen.
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